Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

274 Abschnitt III. Postsendungen. 
3. Die Post darf anläßlich der Aversionirung zur Beförderung von Sendungen 
nicht in weiterem Umfange als bisher in Anspruch genommen werden; es verbleibt 
daher bei den bestehenden Anordnungen über das Äbtragen von Briefen durch die 
Unterbeamten rc. der Behörden am Sitze der letzteren, ebenso bei den Bestimmungen 
über die Beförderung größerer Packete als Frachtgut mit der Eisenbahn und über die 
Abholung der Sendungen durch die Behörden von der Postt). 
4. Wegen Beschaffung der Stempel mit der Inschrift: „frei lt. Avers. Nr. 21 2c." 
wird auf die Eingangs erwähnte Verfügung vom 15. d. M. Bezug genommen. 
Die betheiligten Beamten werden auf die den Stempeln vom Lieferanten beizufügende 
Gebrauchsanweisung und insbesondere darauf aufmerksam zu machen sein, daß zur 
Herstellung des Stempelabdrucks nur ölfreie Farben verwendet werden dürfen. Au 
Briefumschlägen 2c., auf welchen die Adresse des Empfängers vorgedruckt wird, kann 
der Vermerk „frei lt. Avers. Nr. 21 2c.“ gleichfalls durch Druck hergestellt werden. 
Sollte eine Behörde 2c. am 1. April d. J. wider Erwarten noch nicht in den Befi 
des Aversionirungsstempels gelangt sein, so ist der fragliche Vermerk einstweilen hand- 
schriftlich herzustellen und hiervon der Oberpostdirektion Mittheilung zu machen. 
5. Wegen Ermäßigung der Amtskostenentschädigung für diejenigen einzeln 
stehenden Beamten, welche gegenwärtig ihre Portoausgaben aus diesen zu bestreiten 
haben, wird besondere Verfügung ergehen. 
  
a) Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen 
in Staatsdienstangelegenheiten vom 7. Februar 1894. 
Mit der Reichspostverwaltung ist auf Grund des §. 11 des Gesetzes, betr. die 
Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869 (B. G. Bl. 
S. 141), ein Abkommen dahin geschlossen, daß vom 1. April d. J. ab an Stelle der 
Porto= und bezw. Gebührenbeträge für die einzeln frankirt abzuschickenden porto- 
pflichtigen Sendungen der Königl. Behörden und der einzeln stehenden Königl. Beamten 
eine Aversionalsumme an die Reichspostverwaltung gezahlt wird. 
Von der Aversionirung sind jedoch ausgeschlossen und daher auch ferner an die 
Postverwaltung im Einzelnen durch Verwendung von Postwerthzeichen bezw. baar zu 
entrichten: 
a) das Porto für Sendungen nach dem Auslande, 
b) das Porto für Sendungen, welche bei den Behörden unfrankirt eingehen, 
c) die Gebühr für Bestellung der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne 
Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen, 
d) das Eilbestellgeld, 
e) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten zur Weiter- 
sendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung selbst, auf 
welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt abgesandt 
werden soll, 
) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftragssendungen 
eingezogenen und dem Auftraggeber zu übersendenden Beträge. 
An Stelle des Regulativs des Königl. Staatsministeriums vom 28. Nov. 1869 
treten nun für die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staatsdienst- 
angelegenheiten vom 1. April d. J. ab nachstehende Bestimmungen in Kraft. 
  
41) Auf die Befolgung dieser Bestimmung ist nachdrücklich zu achten und besonders 
darauf hinzuweisen, daß 
1. der die unentgeltliche Beförderung bedingende Vermerk „frei lt. Avers. Nr. 214 
nur bei frankirt abzuschickenden Sendungen Anwendung finden darf, 
2. alle portopflichtigen Sendungen, welche nicht zu frankiren sind, nach wie vor 
unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache" abgelassen werden müssen, 
3. jeder Zeit auf thunlichste Beschränkung der Postsendungen durch Zusammen- 
legen der gleichzeitig an eine Adresse abzusendenden Briefe und durch Beförderung 
größerer Packete als Frachtgut mit der Eisenbahn Bedacht zu nehmen ist, 
und da 
4. von 1pb Verfahren der Einschreibung und der Beschaffung von Postzustellungs. 
urkunden nur in wirklich nothwendigen Fällen Gebrauch gemacht werden darf. 
Res. 25. Aug. 1894 (M. Bl. S. 193).
	        
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