278 Abschnitt III. Telegraphen-Sachen.
Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Telegramme in Staatsbienst.
Angelegenheiten.
Vom 30. Iuni 1877 (M. Bl. S. 185).
Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni d. J. (R. G. Bl. S. 524
die bisher bestandene Gebührenfreiheit für Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten
G. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Nov. 1872
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen) — mit den in §. 1
Nr. 5 und 6 7 bezeichneten Ausnahmen — vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben worden
ist, treten mit diesem Tage folgende Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung
der gedachten Telegramme in Kraft. # # 6
s. 1. Den Telegrammen in Staatsdienst-Angelegenheiten verbleibt, in der
Beförderung, der bisherige Vorrang vor Privattelegrammen. Sie sind daher von der
absendenden Behörde wie bisher ([§. 8 der Telegraphenordnung für das Deutsche
Reich vom 21. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 213)] als Staatstelegramme zu bezeichnen
und als solche durch Siegel oder Stempel zu beglaubigen. Z
§. 2. Die Königlichen Behörden, mit Einschluß der einzeln stehenden, eine
Behörde repräsentirenden Königlichen Beamten, haben die Telegraphirungsgebühren
für die von ihnen in Staatsdienst-Angelegenheiten abzusendenden Telegramme:
a) wenn die Aufgabe bei einem Reichstelegraphenamte erfolgt, entweder im Wege
der Kontirung oder in jedem einzelnen Falle baar, und zwar durch Verwen-
1) §. 1 Vd. 2. Juni 1877 (R. G. Bl. S. 524):
Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reiches genießen die Gebühren-
freiheit:
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichsdienst-
Angelegenheiten;
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten;
5. Telegramme von und an Militär- und Marinebehörden des Deutschen Reichs,
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in
reinen Militär= und Marinedienst-Angelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung
auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen komman-
dirten Militärpersonen oder Beamten der Militär= und Marineverwaltung des
Deutschen Reiches in reinen Militär= und Marinedienst-Angelegenheiten ausgehen oder
an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet find; Z„
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahn-
beamten an vorgesetzte Behörden Üüber vorgekommene Unglücksfälle und Betriebs-
störungen.
8. 2. Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Tele-
graphirungsgebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über
die Telegraphenlinien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungsmäßigen
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den
Empfängern zu enrrichten.
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht.
§. 4. Zur Auerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist
erforderlich, daß die Telegramme:
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel,
b) mit einer, die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung
als „Königliche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienst-
sache“, „Militaria“ u. s. w.
versehen sind.
Nach §. 2 Vd. 2. Juni 1877 (R. G. Bl. S. 524) sind nur Telegramme
von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten
gebührenfrei. Die Telegramme, mittelst deren die Wahlkommissarien das Ergebniß
der Wahlen zum Deutschen Reichstage melden, genießen also die Gebührenfreiheit,
wenn sie an den Reichskanzler, nicht aber wenn sie an die Oberpräsidenten, die
Regierungs-Präsidenten oder andere Königliche Behörden gerichtet werden, Res. 8. Nov.
1878 (M. Bl. 1879 S. 4).