Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

278 Abschnitt III. Telegraphen-Sachen. 
Regulativ über die geschäftliche Behandlung der Telegramme in Staatsbienst. 
Angelegenheiten. 
Vom 30. Iuni 1877 (M. Bl. S. 185). 
Nachdem durch die Kaiserliche Verordnung vom 2. Juni d. J. (R. G. Bl. S. 524 
die bisher bestandene Gebührenfreiheit für Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten 
G. 2 Nr. 3 und 4 der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 8. Nov. 1872 
über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen) — mit den in §. 1 
Nr. 5 und 6 7 bezeichneten Ausnahmen — vom 1. Juli d. J. ab aufgehoben worden 
ist, treten mit diesem Tage folgende Bestimmungen über die geschäftliche Behandlung 
der gedachten Telegramme in Kraft. # # 6 
s. 1. Den Telegrammen in Staatsdienst-Angelegenheiten verbleibt, in der 
Beförderung, der bisherige Vorrang vor Privattelegrammen. Sie sind daher von der 
absendenden Behörde wie bisher ([§. 8 der Telegraphenordnung für das Deutsche 
Reich vom 21. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 213)] als Staatstelegramme zu bezeichnen 
und als solche durch Siegel oder Stempel zu beglaubigen. Z 
§. 2. Die Königlichen Behörden, mit Einschluß der einzeln stehenden, eine 
Behörde repräsentirenden Königlichen Beamten, haben die Telegraphirungsgebühren 
für die von ihnen in Staatsdienst-Angelegenheiten abzusendenden Telegramme: 
a) wenn die Aufgabe bei einem Reichstelegraphenamte erfolgt, entweder im Wege 
der Kontirung oder in jedem einzelnen Falle baar, und zwar durch Verwen- 
1) §. 1 Vd. 2. Juni 1877 (R. G. Bl. S. 524): 
Auf sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reiches genießen die Gebühren- 
freiheit: 
3. Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichsdienst- 
Angelegenheiten; 
4. Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten; 
5. Telegramme von und an Militär- und Marinebehörden des Deutschen Reichs, 
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in 
reinen Militär= und Marinedienst-Angelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung 
auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Aufträgen komman- 
dirten Militärpersonen oder Beamten der Militär= und Marineverwaltung des 
Deutschen Reiches in reinen Militär= und Marinedienst-Angelegenheiten ausgehen oder 
an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet find; Z„ 
6. Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahn- 
beamten an vorgesetzte Behörden Üüber vorgekommene Unglücksfälle und Betriebs- 
störungen. 
8. 2. Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Tele- 
graphirungsgebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über 
die Telegraphenlinien hinaus. 
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungsmäßigen 
Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den 
Empfängern zu enrrichten. 
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. 
§. 4. Zur Auerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist 
erforderlich, daß die Telegramme: 
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel, 
b) mit einer, die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung 
als „Königliche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienst- 
sache“, „Militaria“ u. s. w. 
versehen sind. 
Nach §. 2 Vd. 2. Juni 1877 (R. G. Bl. S. 524) sind nur Telegramme 
von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienst-Angelegenheiten 
gebührenfrei. Die Telegramme, mittelst deren die Wahlkommissarien das Ergebniß 
der Wahlen zum Deutschen Reichstage melden, genießen also die Gebührenfreiheit, 
wenn sie an den Reichskanzler, nicht aber wenn sie an die Oberpräsidenten, die 
Regierungs-Präsidenten oder andere Königliche Behörden gerichtet werden, Res. 8. Nov. 
1878 (M. Bl. 1879 S. 4).
	        
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