Abschnitt UlI. Geschäftssprache der Behörden. 281
Das Protokoll ist in diesen Fällen in Deutscher Sprache aufzunehmen
und falls es einer Genehmigung Seitens einer der Deutschen Sprache nicht
mächtigen Person bedarf, derselben durch den Dolmetscher in der fremden
Sprache vorzutragen.
Die Führung eines Nebenprotokolls in der fremden Sprache findet nicht
statt, jedoch können Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn
und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für
erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder eine
Anlage niedergeschrieben werden. In dazu geeigneten Fällen kann dem Protokolle
eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Uebersetzung beigefügt werden.
. 5. Die Beeidigung des Dolmetschers erfolgt. ein für allemal oder vor
Ausübung seiner Verrichtung im einzelnen Falle dahin:
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde.
Wird ein Beamter als Dolmetscher angestellt, so ersetzt der Diensteid den
Dolmetschereid.
§. 6. Bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit können die Be-
theiligten dem Dolmetscher die Ableistung des Eides erlassen.
Dieser Verzicht muß in der Sprache der Betheiligten im Protokolle ver-
merkt werden.
Bei denjenigen Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei denen die
Zuziehung eines Protokollführers gesetzlich nicht erfordert wird, bedarf es auch
— eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter der fremden Sprache
mächtig ist.
§. 7. Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die be-
theiligten Personen sämmtlich der fremden Sprache mächtig sind. In diesem
Falle kann das Protokoll, sofern es Handlungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit betrifft, in der fremden Sprache aufgenommen, es muß jedoch die
Uebersetzung in das Deutsche alsbald bewirkt werden.
Falls das in Deutscher Sprache aufgenommene Protokoll der Genehmigung
Seitens einer der Deutschen Sprache nicht mächtigen Person bedarf, ist es
derselben durch eine der amtlich mitwirkenden Personen in der fremden Sprache
vorzutragen.
§. 8S. Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber oder
Protokollführer wahrgenommen werden, sofern der Gerichtsschreiber oder Pro-
tokollführer gleichzeitig als Dolmetscher angestellt ist.
§. 9. Die in den S§. 4 bis 8 für die Verhandlungen vor den Gerichten
gegebenen Vorschriften finden auf die Verhandlungen vor den Verwaltungs-
behörden in denjenigen Angelegenheiten, für welche ein kontradiktorisches Ver-
fahren vorgeschrieben ist, sowie auf die Verhandlungen vor den Auseinander-
setzungsbehörden und den Kommissarien derselben und auf die mündlichen
Verhandlungen vor den Standesbeamten entsprechende Anwendung.
§. 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer
Kraft. — — —
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten an die Stelle der im Allgemeinen
Landrecht Theil I Titel 5 §S#s. 180—183 und Titel 12 §§. 125—130 und
132, sowie in den §§. 31 und 32 des Anhangs zu demselben enthaltenen
Bestimmungen.
Die Beobachtung der Vorschriften in dem ersten und dritten Absatze des
§. 4 dieses Gesetzes ist, sofern die Ausnahmefälle der §§. 6, 7 und 8 nicht
vorliegen, als nothwendig, im Sinne des §. 139 des angezogenen Titels 12
Theil I des Allgemeinen Landrechts anzusehen. — — —
§. 11. Unberührt von diesem Gesetze bleiben:
1. Die Vorschriften, nach welchen den der Deutschen Sprache nicht kundigen
Soldaten die Kriegsartikel in ihrer Muttersprache vorzulesen sind;
2. die Vorschriften über die Anstellung der Dolmetscher, über ihre Ab-
lehnung und ihre Fähigkeit zur Mitwirkung an einer bestimmten Sache,
vorbehaltlich der Bestimmung des §. 8; *-
3. die Vorschriften über das Verfahren bei Uebersetzung von Urkunden;