Abschnitt III. Staatsbauverwaltung. 283
7. Mit den Provinzialbehrden und den diesen nachgeordneten Behörden der
deutschen Bundesstaaten dürfen sich die diesseitigen Verwaltungsbehörden unmittelbar
in Verbindung setzen.
8. Akten preußischer Behörden sind Behörden anderer Staaten nicht zu über-
senden. Wenn zur Erledigung eines an auswärtige Behörden gerichteten Ersuchens
die Kenntniß des Akteninhalts erforderlich erscheint, so ist eine gedrängte Darstellung
des Sachverhalts in das Ersuchungschreiben anfzunehmen oder diesem als Anlage bei-
zufügen. Wenn es aber der Mittheilung von Urkunden bedarf, so sollen diese in
beglaubigter Abschrift beigefügt werden, in Urschrift dagegen nur dann, wenn deren
Einsicht nicht zu entbehren ist.
Der Minister des Innern.
27. Einiges aus der Staatsbauverwaltung.
Res. 20. Juni 1880 (M. Bl. S. 177), betr. die Behandlung der Bauprojekte
und Anschläge, sowie deren Revision bezw. Superrevision?.
Der Einholung der ministeriellen Genehmigung und der Einreichung der Projekte
und Anschläge zur Superrevision bedarf es nur für solche fiskalische Neu= und Repa-
raturbauten, deren Kosten die Summe von 30000 M. übersteigen, sowie bei solchen
Wasserbauten, deren Bedeutung in technischer und rechtlicher Beziehung eine besonders
weitgreifende ist (hier erfolgt jedesmal Superrevision der Projekte, unabhängig von
der Kostenhöhe, Superrevision der Anschläge aber nur bei einem Kostenbetrage von
über 10000 M.) und endlich bei solchen Hoch= und Wasserbauten, bei denen nach
dem Urtheile der technischen Mittelinstanzen besondere Schwierigkeiten vorliegen, oder
bei denen es sich um die Anwendung bisher unerprobter Konstruktionen oder Mate-
rialien handelt, sowie desgleichen bei dem Bau von Kirchen und Kunstdenkmälern.
Bei diesen letztgedachten beiden Kategorien tritt eine Superrevision der Projekte bei
einem Kostenbetrage über 5000 M., eine Superrevifion der Anschläge nur bei einem
Betrage über 10000 M. ein. Wenn aus Staatsfonds ein Gnadengeschenk oder Frei-
bauholz 2c. als Beitrag zu den Baukosten gewährt wird, so hat eine Superrevision der
Anschläge und Bauentwürfe zu erfolgen, wenn das Gnadengeschenk oder der Werth
des Bauholzes 2c. die Höhe von 30000 M. bezw. 5000 und 10000 M. übersteigt.
— Bei fiskalischen Bauten bedarf es der Veranschlagung, Revision und Abnahme
Seitens der Beamten der allgemeinen Bauverwaltung nur dann, wenn die Kosten
der Bauausführung den Betrag von 500 M. übersteigen. Was von der Veranschla-
gung, Revision und Abnahme der Bauten gilt, gilt in gleicher Weise von der Be-
scheinigung der Bauhandwerkerrechnungen.
Verdingungen erfolgen regelmäßig im Wege der öffentlichen Ausschreibung.
Vergl. Reg. Instr. §. 13.
Die Baubeamten haben bei Bauten bis zu einem Kostenbetrage von 1000 M.
einschließlich, selbständig zu entscheiden, ob in dem gegebenen Falle, von dem unbe-
1) Vergl. Reg. Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248) §. 21, 9; K. O. 30. März
1868 (M. Bl. S. 152) und 20. April 1874 (M. Bl. S. 118); ferner Res. 27. Juni
1893 (M. Bl. S. 253), betr. Revision der Anschläge bei Staatsbauten; 28. Okt.
1893 (M. Bl. S. 255), betr. Einreichung der Bauanschläge zu Wasserbauten.
Res. 5. April 1894 (M. Bl. S. 87), betr. Aufstellung und Prüfung bau-
technischer Entwürfe und Kostenanschläge, sowie die Bauausführungen; 4. Juli 1893
(M. Bl. S. 150), betr. Vorbereitung und Ausführung der ganz oder theilweise auf
Kosten des Staates zu beschaffenden Hochbauten, deren Herstellung der allgemeinen
Staatsverwaltung obliegt; 15. März 1895 (M. Bl. S. 125), betr. Veranschlagung
der Kosten für Hochbauten in der Staatsbauverwaltung.
Anw. über die formelle Behandlung der Entwürse zu fiskalischen Landbauten
und deren Veranschlagung 21. Juni 1881 (M. Bl. S. 185), Res. 30. Okt. 1880
(M. Bl. S. 278), betr. die Vereinfachung der Baukostenrevisionsnachweisungen.
Res. 4. Aug. 1885 (M. Bl. S. 161), betr. die Abweichungen von superrevidirten
Bauplänen.