Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt III. Staatsbauverwaltung. 283 
7. Mit den Provinzialbehrden und den diesen nachgeordneten Behörden der 
deutschen Bundesstaaten dürfen sich die diesseitigen Verwaltungsbehörden unmittelbar 
in Verbindung setzen. 
8. Akten preußischer Behörden sind Behörden anderer Staaten nicht zu über- 
senden. Wenn zur Erledigung eines an auswärtige Behörden gerichteten Ersuchens 
die Kenntniß des Akteninhalts erforderlich erscheint, so ist eine gedrängte Darstellung 
des Sachverhalts in das Ersuchungschreiben anfzunehmen oder diesem als Anlage bei- 
zufügen. Wenn es aber der Mittheilung von Urkunden bedarf, so sollen diese in 
beglaubigter Abschrift beigefügt werden, in Urschrift dagegen nur dann, wenn deren 
Einsicht nicht zu entbehren ist. 
Der Minister des Innern. 
  
27. Einiges aus der Staatsbauverwaltung. 
Res. 20. Juni 1880 (M. Bl. S. 177), betr. die Behandlung der Bauprojekte 
und Anschläge, sowie deren Revision bezw. Superrevision?. 
Der Einholung der ministeriellen Genehmigung und der Einreichung der Projekte 
und Anschläge zur Superrevision bedarf es nur für solche fiskalische Neu= und Repa- 
raturbauten, deren Kosten die Summe von 30000 M. übersteigen, sowie bei solchen 
Wasserbauten, deren Bedeutung in technischer und rechtlicher Beziehung eine besonders 
weitgreifende ist (hier erfolgt jedesmal Superrevision der Projekte, unabhängig von 
der Kostenhöhe, Superrevision der Anschläge aber nur bei einem Kostenbetrage von 
über 10000 M.) und endlich bei solchen Hoch= und Wasserbauten, bei denen nach 
dem Urtheile der technischen Mittelinstanzen besondere Schwierigkeiten vorliegen, oder 
bei denen es sich um die Anwendung bisher unerprobter Konstruktionen oder Mate- 
rialien handelt, sowie desgleichen bei dem Bau von Kirchen und Kunstdenkmälern. 
Bei diesen letztgedachten beiden Kategorien tritt eine Superrevision der Projekte bei 
einem Kostenbetrage über 5000 M., eine Superrevifion der Anschläge nur bei einem 
Betrage über 10000 M. ein. Wenn aus Staatsfonds ein Gnadengeschenk oder Frei- 
bauholz 2c. als Beitrag zu den Baukosten gewährt wird, so hat eine Superrevision der 
Anschläge und Bauentwürfe zu erfolgen, wenn das Gnadengeschenk oder der Werth 
des Bauholzes 2c. die Höhe von 30000 M. bezw. 5000 und 10000 M. übersteigt. 
— Bei fiskalischen Bauten bedarf es der Veranschlagung, Revision und Abnahme 
Seitens der Beamten der allgemeinen Bauverwaltung nur dann, wenn die Kosten 
der Bauausführung den Betrag von 500 M. übersteigen. Was von der Veranschla- 
gung, Revision und Abnahme der Bauten gilt, gilt in gleicher Weise von der Be- 
scheinigung der Bauhandwerkerrechnungen. 
Verdingungen erfolgen regelmäßig im Wege der öffentlichen Ausschreibung. 
Vergl. Reg. Instr. §. 13. 
Die Baubeamten haben bei Bauten bis zu einem Kostenbetrage von 1000 M. 
einschließlich, selbständig zu entscheiden, ob in dem gegebenen Falle, von dem unbe- 
1) Vergl. Reg. Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248) §. 21, 9; K. O. 30. März 
1868 (M. Bl. S. 152) und 20. April 1874 (M. Bl. S. 118); ferner Res. 27. Juni 
1893 (M. Bl. S. 253), betr. Revision der Anschläge bei Staatsbauten; 28. Okt. 
1893 (M. Bl. S. 255), betr. Einreichung der Bauanschläge zu Wasserbauten. 
Res. 5. April 1894 (M. Bl. S. 87), betr. Aufstellung und Prüfung bau- 
technischer Entwürfe und Kostenanschläge, sowie die Bauausführungen; 4. Juli 1893 
(M. Bl. S. 150), betr. Vorbereitung und Ausführung der ganz oder theilweise auf 
Kosten des Staates zu beschaffenden Hochbauten, deren Herstellung der allgemeinen 
Staatsverwaltung obliegt; 15. März 1895 (M. Bl. S. 125), betr. Veranschlagung 
der Kosten für Hochbauten in der Staatsbauverwaltung. 
Anw. über die formelle Behandlung der Entwürse zu fiskalischen Landbauten 
und deren Veranschlagung 21. Juni 1881 (M. Bl. S. 185), Res. 30. Okt. 1880 
(M. Bl. S. 278), betr. die Vereinfachung der Baukostenrevisionsnachweisungen. 
Res. 4. Aug. 1885 (M. Bl. S. 161), betr. die Abweichungen von superrevidirten 
Bauplänen.
	        
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