Abschnitt III. Verschiedenes. 287
b) der Präsident der Eisenbahn-Direktion — — —
c) der Ober-Postdirektor;
d) der Polizei-Präsident bezw. Polizei-Direktor;
e) der 8 der Gemeinde und in Stadtgemeinden auch der Stadtverordneten-
orsteher;
s) der Vorsteher der Ortspolizeibehörde.
Die Beamten zu b und c jedoch nur, sofern sie in dem betreffenden Orte
stationirt sind.
Längerer Aufenthalt Seiner Moajestät.
13. Halten Seine Mojestät sich längere Zeit in einem Orte (ausschließlich
Berlin) auf, so ist diejenige Person, welche die Ortspolizei verwaltet, gehalten, un-
mittelbar nach dem Eintreffen Seiner Majestät sich zu melden, um etwaige Aller-
höchste Befehle entgegennehmen zu können.
14. In allen Fällen der persönlichen Verhinderung müssen die vorgenannten
Beamten mit Ausnahme der Ober-Regierungsräthe und des Ober-Forstmeisters, sowie
der Senats-Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Einzelrichters durch diejenigen
Beamten vertreten werden, welche zur Vertretung derselben bestimmt und befugt sind.
Abreise.
15. Bei der Abreise Seiner Majestät sind nur der Oberpräsident, der
Regierungs-Präsident, der Landrath bezw. Oberamtmann, der Vorsteher der Orts-
polizeibehörde und der Vorsteher der Gemeinde bezw. deren Stellvertreter auf dem
Bahnhof zugegen, in Berlin erscheint nur der Polizei-Präsident. Eine weitere Be-
gleitung durch die Ober-Präsidenten bezw. Regierungs-Präsidenten, Landräthe und
Oberamtmänner bis an die Grenze der Provinz bezw. des Bezirks und Kreises
findet nur dann statt, wenn solches besonders befohlen wird.
III. Empfang Ihrer Majestät der regierenden Kaiserin und Königin.
16. In Betreff der Reisen Ihrer Majestät der regierenden Kaiserin und
Königin kommen die vorstehenden Vorschriften in allen Punkten gleichmäßig zur An-
wendung.
IV. Empfang Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Wittwe
und Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen.
17. Auch bei diesen Empfängen ist großer und kleiner Empfang zu unter-
scheiden. Bei großem Empfange erscheinen die unter 11 B. genannten Personen.
18. Ist die Reise mit der Bestimmung angekündigt, daß kleiner Empfang statt-
zufinden hat, so haben sich nur die unter Nr. 15 genannten Beamten (in Berlin
nur der Polizei-Präsident) einzufinden.
19. Bei der Abreise sind die unter Nr. 15 genannten Beamten (in Berlin nur
der Polizei-Präsident) auf dem Bahnhofe.
V. Empfang Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzen und
Prinzessinnen des Königlichen Hauses.
20. Ihre Königlichen Hoheiten werden bei Reisen, bei denen ein Empfang
angeordnet wird, an dem Ankunftsorte von den unter Nr. 12 genaunten Beamten
empfangen.
21. Bei der Abreise sind die unter Nr. 15 genannten Beamten (in Berlin
nur der Polizei-Präsident) zugegen.
VI. Empfang der auswärtigen Monarchen, Regenten und
Prinzen bezw. der Gemahlinnen auswärtiger Monarchen und
der auswärtigen Prinzessinnen.
22. Wie die Civilbeamten sich den auswärtigen Monarchen bezw. Regenten
und deren Gemahlinnen, sowie den auswärtigen Prinzen und Prinzessinnen gegenüber
bei Reisen durch den Preußischen Staat zu verhalten haben, bleibt der jedesmaligen
Bestimmung vorbehalten.