Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 15
und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadebafen sind Reichs-Kriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zu-
Ssammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse
bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Reichs #), einschliesslich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Artikel 54. Die Kauffahrteischiffe:) aller Bundesstaaten bilden eine ein-
heitliche Handelsmarine. Z
Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit ),
der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffs-
certifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaub-
niß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist“). 4
In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundes-
staaten gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den
Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der
Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und ge-
wonschen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht über-
teigen 3).
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Be-
nutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt
sind, erhoben werden"). Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung
solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur
Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen
erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf der Flößerei finden diese Be-
stimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen
betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben
Zu Anmerkung 2 auf S. 14.
S. 103) zur Aushebung gelangen. Bezüglichen Ausgleich regeln die Kriegs-Ministerien
unter einander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs-
heeres ist im übrigen das militärische Bedürfniß maßgebend.
§. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Zu demselben Zeitpunkte treten der §. 9 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung
zum Kriegsdienste, vom 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131 ff) und der §. 9 des
Reichs-Militärges. vom 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45 ff.) außer Kraft.
§. 3Z. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze erläßt der Kaiser.
§. 4. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870 (B. G. Bl. 1871 S. 9) unter III.
§. 5, in Mürttemberg nach näherer Bestimmung der Mil.-Konvention vom
21./25. Nov. 1870 (B. G. Bl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
1) Begriff: §. 13,2 Ges. 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131).
2) Das sind die zum Erwerbe durch Seefahrt bestimmten Schiffe, §. 1 Ges.
25. Okt. 1867 (B. G. Bl. S. 35).
3) Bek. vom 5. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 270), betr. die Schiffsver messungs-
ordunng. in neuer Fassung veröffentlicht durch Bek. 1. März 1895 (R. G. Bl.
S. 153).
*!) Vergl. §. 31 Gew. O., Bek. 6. Aug. 1887 (R. G. Bl. S. 395) und
4. März 1895 (R. G. Bl. S. 179), betr. Nachweis der Befähigung als Seeschiffer
und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Bek. 26. Juli 1891 (N. G.
Bl. S. 359), betr. Prüfung der Maschinisten auf Seedampfsschiffen.
5) Küstenfrachtfahrt: Ges. 22. Mai 1881 (R. G. Bl. S. 97); Vd. 29. Dezbr.
1881 (R. G. Bl. S. 275, 276); Vd. 1. Juni 1886 (R. G. Bl. S. 179).
6) Ausnahme: Gesetz, betr. Erhebung einer Schiffahrtsabgabe auf der Unterweser,
vom 5. April 1886 (R. G. Bl. S. 67).