294 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit.
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat der Regierungspräsident
die Gemeinde ), beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der
Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter
Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören?).
§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central= oder höheren
Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung?)
1) Die in §. 8 vorgeschriebene Erklärung ist von dem Gemeindevorstand, in
den Städten mithin vom Magistrat und nicht von den Stadtverordneten abzugeben,
K. O. 15. Juni 1844 (M. Bl. S. 220). #
Anlangend die ländlichen Ortschaften, so ist *r*!*•“•
1. bei beabsichtigter Niederlassung eines Ausländers auf einem nicht im Gemeinde-
verband befindlichen Gutsbezirk die fragliche Erklärung von der Gutsherr-
schaft abzugeben,
2. bei der Niederlassung in einer ländlichen Gemeinde von dem Dorfgericht
d. h. von dem Schulzen und den Schöppen,
3. bei der Niederlassung auf Domänenvorwerken, Erbpachtsgrundstücken
und einzelnen, zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Etablissements von der
event. zur Armenupflege für den Eingewanderten verpflichteten Person. Rück-
sichtlich der einzelnen Besitzungen, welche weder zu einer Gemeinde gehören,
noch auf Trennstücken von Domänen oder Rittergütern angelegt sind (vergl.
§. 6 Armenges. 31. Dez 1842), ist die Erklärung von der Polizeibehörde zu
erfordern, Res. 10. Juli 1844 (M. Bl. S. 221).
Bei der Niederlassung eines Ausländers auf einer Domäne oder einem Trenn-
stücke derselben ist zuvörderst der Pächter oder verwaltende Beamte zu bören, und
muß zu der von demselben abgegebenen Erklärung die der Regierungsabtheilung für
Verwaltung der Domänen, welche den Fiskus als Grundherrn vertritt, binzutreten,
Res. 16. Aug. 1844 (M. Bl. S. 238).
Bei der Naturalisation von Ausländern muß das Gutachten der Ortsobrigkeit
so lange als maßgebend angesehen werden, als aus den obwaltenden Umständen nicht
klar erhellt, daß dasselbe auf unrichtigen Voraussetzungen beruht. Beispielsweise muß
es für einen hinreichenden Grund, die Naturalisation zu verweigern, angesehen werden,
wenn das Gewerbe, welches der die Naturalisation Nachsuchende betreibt, am Orte
der beabsichtigten Niederlassung bereits übersetzt ist, und dürfen die Nachtheile, welche
die Ansässigmachung von Ausländern für andere Gewerbetreibende des betreffenden
Ortes zur Folge haben würde, bei der Entscheidung über die Ertheilung oder Nicht-
ertheilung der Naturalisations-Urkunde nicht unberücksichtigt bleiben, Res. 29. Aug. 1845
(M. Bl. S. 256).
2) Die Aushändigung der von einer zuständigen Behörde ertheilten Naturalisations-
Urkunde kann, auch wenn die Ertheilung unter irriger Voraussetzung erfolgt ist, nicht
annullirt werden und die rechtliche Prüfung derartiger Formalakte ohne Rücksicht auf die
Landesgrenzen erfolgen, Erk. O. V. G. 23. Juni 1886 (E. O. V. XIII. 408).
Die Aushändigung der Urkunde begründet die Staatsangehörigkeit dergestalt, daß
jede Nachprüfung der thatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Ertheilung
jener ausgeschlossen bleibt, Erk. 1. Juni 1894 (E. O. V. XXVII. 410).
Anträge auf Naturalisation sollen erst dann ertheilt werden, wenn zuvor die Zu-
stimmung des Ministers des Innern erlangt worden ist, Res. 3. Febr. 1895 (M.
Bl. Nr. 2). Diese Zustimmung soll jedoch bei Anträgen, die von ehemaligen Reichs-
angehörigen ausgehen, die vor dem Verluste ihrer hiesigen Staatsangehörigkeit der
Militärpflicht Deutschland gegenüber genügt haben oder noch minderjährig sind, nicht
eingeholt werden, Res. 17. Febr. 1896 (M. Bl. S. 36).
83) Auch die Anstellung als Assistenzarzt in der Armee, Res. 15. Juli 1867 (M.
Bl. S. 256), nicht dagegen die Bekleidung des Amtes eines Schiedsmannes, Erk.
O. Trib. 28. Juni 1864 (O. R. V. 384).
Die Preußische Staatsangehörigkeit wird auch durch ein Preußisches Offizierpatent
erworben, Res. 28. Jan. 1888 (M. 21 S. 4); Erk. R. G. 22. März 1892 (E.
Crim. XXIII. 17). » .
Unter Bestallung ist im Uebrigen jede schriftliche Anstellungsurkunde zu verstehen,
mag die Anstellung dauernd, widerruflich oder auf Kündigung, mit oder ohne Gehalt
erfolgt sein, Erk. R. G. 24. März 1882 (E. Civ. VI. 105). Auch die Form der
Bestallung ist ohne Belang, es genügt, daß eine von der zur Anstellung berufenen