Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 295
für einen!) in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den
Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst?:) aufgenommenen Ausländer oder Ange-
hörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations=
Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender
Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird?).
Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst") erfolgt, so erwirbt?)
der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem
er seinen dienstlichen Wohnsitz hat?).
10. Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde,
begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung?) alle mit der Staatsange-
hörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten?).
§. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht
dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch
unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich
allein die Staatsangehörigkeit nicht.
§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur ) verloren:
1. durch Entlassung auf Antrag 10) (8§. 14 ff.);
Zu Anmerkung 3 auf S. 294.
Behörde unterfertigte bezügliche Zuschrift in die Verfügungsgewalt des Angestellten
gelangt ist, Erk. O. V. G. 8. Febr. 1889 bei Cahn S. 89.
Der für Ausländer vorgeschriebenen höheren Ermächtigung behufs ihrer Zu-
laffung zu öffentlichen Aemtern bedarf es ferner nicht, insofern es sich um An-
gehörige der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten handelt, St. M. B.
21. Juli 1868 (M. Bl. S. 197).
Res. 18. März 1880 (M. Bl. S. 106), betr. das Verfahren bei der Anstellung bezw. Be-
schäftigung Luxemburgischer Unterthanen im unmittelbaren Preußischen Staatsdienste.
1) Auch für eine weibliche Person, Cahn S. 90.
2) Die Ernennung zum Gemeindevorsteher gehört nicht hierher, weil dabei eine
Bestallung im Sinne des §. 6 des Indigenatsges. 31. Dez. 1842 nicht ertheilt ist,
Erk. O. V. G. 30. Juni 1886 (M. Bl. S. 207).
3) Dieser Vorbehalt kann auch von dem Angestellten ausgehen und sich event. auf
einzelne Familienangehörige beschränken.
) Zum Reichsdienst gehört auch der Dienst in der Mgrine. Zum Eintritt
bedarf es für Ausländer der kaiserlichen Genehmigung (§F. 21, 4 Wehrord. 22. Nov.
1888). Die Naturalisation erwerben jedoch nur diejenigen in der Marine dienenden
Ausländer, denen ein Patent als Offizier, Arzt oder im Offizierrange stehender
Militärbeamter verliehen ist.
5) Ein etwaiger entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung wird auch hier
für zulässig erachtet werden müssen, s. Cahn S. 104.
6) Reichsges. 20. Dez. 1875 (R. G. Bl. S. 324): Ausländern, welche
im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen
und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundes-
staate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Natura-
lisationsurkunde nicht verweigert werden.
7) Die Urkunde selbst ist mit Rücksicht auf §. 10 in der Regel erst dann, wenn
der Extrahent wirklich eingewandert ist, zu verabfolgen. Wünscht der letztere über die
Zulässigkeit seiner Rezeption vorher unterrichtet zu werden, so kann ihm, wenn den
Erfordernissen vollständig genügt ist oder mit Vorbehalt der etwa noch zu führenden
Nachweise, eine vorläufige Bescheinigung ertheilt werden, daß der demnächstigen Re-
zeption ein Hinderniß nicht entgegenstehe, Res. 15. April 1843 (M. Bl. S. 187).
*) Insbesondere die Wehrpflicht, §. 21 Wehrord. 22. Nov. 1888 und Res.
18. Juni 1860 (M. Bl. S. 194). Z
*!) Die Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit hebt also nicht die bisherige
inländische Staatsangehörigkeit auf, Erk. R. G. 2. Juni 1881 (E. Crim. IV. 272).
Dagegen sind etwaige Bestimmungen in Staats= und Friedensverträgen zu berück.
sichtigen, die den Verlust der Staatsangehörigkeit zum Gegenstande haben.
1%) Die Entlassung von Minorennen aus dem Unterthanenverbande ist mit
Genehmigung des Vaters oder des Vormundschaftsgerichts zulässig, Res. 20. März 1861
(M. Bl. S. 80). Die Regierungen haben Urkunden über die Entlafsung aus dem