Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 295 
für einen!) in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den 
Kirchen-, Schul= oder Kommunaldienst?:) aufgenommenen Ausländer oder Ange- 
hörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations= 
Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender 
Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird?). 
Ist die Anstellung eines Ausländers im Reichsdienst") erfolgt, so erwirbt?) 
der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem 
er seinen dienstlichen Wohnsitz hat?). 
10. Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, 
begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung?) alle mit der Staatsange- 
hörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten?). 
§. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht 
dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch 
unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
§. 12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich 
allein die Staatsangehörigkeit nicht. 
§. 13. Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur ) verloren: 
1. durch Entlassung auf Antrag 10) (8§. 14 ff.); 
Zu Anmerkung 3 auf S. 294. 
Behörde unterfertigte bezügliche Zuschrift in die Verfügungsgewalt des Angestellten 
gelangt ist, Erk. O. V. G. 8. Febr. 1889 bei Cahn S. 89. 
Der für Ausländer vorgeschriebenen höheren Ermächtigung behufs ihrer Zu- 
laffung zu öffentlichen Aemtern bedarf es ferner nicht, insofern es sich um An- 
gehörige der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten handelt, St. M. B. 
21. Juli 1868 (M. Bl. S. 197). 
Res. 18. März 1880 (M. Bl. S. 106), betr. das Verfahren bei der Anstellung bezw. Be- 
schäftigung Luxemburgischer Unterthanen im unmittelbaren Preußischen Staatsdienste. 
1) Auch für eine weibliche Person, Cahn S. 90. 
2) Die Ernennung zum Gemeindevorsteher gehört nicht hierher, weil dabei eine 
Bestallung im Sinne des §. 6 des Indigenatsges. 31. Dez. 1842 nicht ertheilt ist, 
Erk. O. V. G. 30. Juni 1886 (M. Bl. S. 207). 
3) Dieser Vorbehalt kann auch von dem Angestellten ausgehen und sich event. auf 
einzelne Familienangehörige beschränken. 
) Zum Reichsdienst gehört auch der Dienst in der Mgrine. Zum Eintritt 
bedarf es für Ausländer der kaiserlichen Genehmigung (§F. 21, 4 Wehrord. 22. Nov. 
1888). Die Naturalisation erwerben jedoch nur diejenigen in der Marine dienenden 
Ausländer, denen ein Patent als Offizier, Arzt oder im Offizierrange stehender 
Militärbeamter verliehen ist. 
5) Ein etwaiger entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung wird auch hier 
für zulässig erachtet werden müssen, s. Cahn S. 104. 
6) Reichsges. 20. Dez. 1875 (R. G. Bl. S. 324): Ausländern, welche 
im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen 
und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundes- 
staate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Natura- 
lisationsurkunde nicht verweigert werden. 
7) Die Urkunde selbst ist mit Rücksicht auf §. 10 in der Regel erst dann, wenn 
der Extrahent wirklich eingewandert ist, zu verabfolgen. Wünscht der letztere über die 
Zulässigkeit seiner Rezeption vorher unterrichtet zu werden, so kann ihm, wenn den 
Erfordernissen vollständig genügt ist oder mit Vorbehalt der etwa noch zu führenden 
Nachweise, eine vorläufige Bescheinigung ertheilt werden, daß der demnächstigen Re- 
zeption ein Hinderniß nicht entgegenstehe, Res. 15. April 1843 (M. Bl. S. 187). 
*) Insbesondere die Wehrpflicht, §. 21 Wehrord. 22. Nov. 1888 und Res. 
18. Juni 1860 (M. Bl. S. 194). Z 
*!) Die Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit hebt also nicht die bisherige 
inländische Staatsangehörigkeit auf, Erk. R. G. 2. Juni 1881 (E. Crim. IV. 272). 
Dagegen sind etwaige Bestimmungen in Staats= und Friedensverträgen zu berück. 
sichtigen, die den Verlust der Staatsangehörigkeit zum Gegenstande haben. 
1%) Die Entlassung von Minorennen aus dem Unterthanenverbande ist mit 
Genehmigung des Vaters oder des Vormundschaftsgerichts zulässig, Res. 20. März 1861 
(M. Bl. S. 80). Die Regierungen haben Urkunden über die Entlafsung aus dem 
 
	        
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