296 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit.
2. durch Ausspruch der Behörde (§8§. 20 und 22);
3. durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (F. 21); "
4. bei unehelichen !) Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen ge-
mäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate an-
hört als die Mutter; „
5. bei einer Deutschen durch Verheirathung:) mit dem Angehörigen eines
anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer. #
§. 14. Die Entlassung wird durch eine von dem Regierungspräsidenten
ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt. » Z
§. 15. Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt. welcher
nachweist daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit er-
worben hat.
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden:
1. Wehrpflichtigen"), welche sich in dem Alter vom vollendeten?) siebzehnten
bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre ) befinden, bevor
sie ein Zeugniß?) der Ersatz-Kommissions) darüber beigebracht haben,
Zu Anmerkung 10 auf S. 295.
Preußischen Unterthanenverbande, sofern es sich um bevormundete Personen
handelt, erst dann zu ertheilen, wenn die Genehmigung des vormundschaftlichen Ge-
richtes beigebracht ist, Res. 27. Febr. 1869 (M. Bl. S. 73), §. 42 der Vorm. O.
5. Juli 1875. »
1) Uneheliche Kinder folgen der Mutter. Verheirathet sich die Mutter eines
solchen unehelichen Kindes an einen Ausländer, so wird sie selbst Ausländerin, das
Kind verliert aber dadurch nicht seine, einmal durch Abstammung erworbene Eigen-
schaft als Preuß. Unterthan, sofern nicht Legitimation erfolgt, Res. 5 Juli 1850
(M. Bl. S. 210).
2) Für Frauenzimmer, welche durch Verheirathung mit einem Ausländer
das Preuß. Unterthanenrecht verlieren, bedarf es also keiner Entlaffungsurkunde; wenn
aber die Regierung des Landes, in welches sie sich verheirathen, eine solche verlangt,
so kann sie ertheilt werden, Res. 28. Febr. 1843 (M Bl. S. 234).
:) Wenn der Verdacht vorliegt, daß die Entlassung in der Absicht nachgesucht
werde, sich gewissen Unterthanenpflichten zu entziehen und dennoch im Lande zu bleiben,
so ist dem Extrahenten, wenn sein Antrag zulässig befunden wird, hierüber zunächst
nur eine Benachrichtung zu ertheilen, die Entlassungsurkunde selbst aber erst dann
auszuhändigen. wenn die Auswanderung bevorsteht, Res. 15. April 1843 (M. Bl.
S. 188).
4) Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre
Familien die Auswanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Lebensjahr voll-
endet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Aus-
wanderung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Genehmigung zur Aus-
wanderung so lange zu versagen ist, als das unter Nr. 1 erwähnte Zeugniß nicht
beigebracht ist, S. 27 Nr. 3 der Wehrord. 22. Nov. 1888.
Personen, welche bei der Ersatzmusterung durch die Dep.-Ers.-Kommission für
ganz invalide erklärt worden sind, bedürfen behufs Erlangung der Entlassungs-
urkunde des im §. 17 Nr. 1 gedachten Attestes der Kreis-Ers.-Kommission nicht, Res.
31. Jan. 1858 (M. Bl. S. 18). Vergl. Anl. 4 zu §. 9 Heerord. 22. Nov. 1888.
*1) Die Vollendung muß bei Einreichung des Gesuches geschehen sein, Res.
20. Jan. 1883 (M. Bl. S. 140).
6) Für die Beurtheilung und Entscheidung von Anträgen auf Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit in den Fällen des §. 15 ist derjenige Zeitpunkt maßgebend, an
welchem das entscheidungsreife, mit allen erforderlichen Belegen (Einwilligung des
Vaters, bezw. Vormundes) versehene Entlassungsgesuch bei der zur Ausfertigung der
Entlassungsurkunde zuständigen höheren Verwaltungsbehörde (§. 14 des Ges.) eingeht,
Res. 31. Mai 1883 (M. Bl. S. 140).
7) Die Zeugnisse der Kreis Ersatz-Kommission darüber, ob die Entlassung aus
der Staasangehörigkeit nicht bloß in der Absicht nachgesucht wird, um sich der Dienst-
pflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen, unterliegen bezüglich ihrer
sachlichen Begründung nicht der Nachprüfung des Richters im Verwaltungsstreit-
verfahren, Erk. 29. Okt. 1887 (E. O. V. XV. 410).
6) R. M. G. 2. Mai 1874 (N. G. Bl. S. 45) §. 30, za.