Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 297
daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich
der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2. Militärpersonen ), welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören,
Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem
Dienste entlassen find;
3. den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den
zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als
Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste ein-
berufen worden sind?) 7).
§. 167).
§. 17. Aus anderen als aus den in den Ss§. 15 und 16 bezeichneten
Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert?) werden. Für
1) R. M. G. 2. Mai 1874:
§. 60 Nr. 1. Den Offtzieren und im Offizierrange stehenden Aerzten des Be-
urlaubtenstandes, sowie den im §. 56 unter 2 bis 4 bezeichneten Mannschaften (den
vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, den bis zur Ent-
scheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dieposition der Ersatzbehörden
gestellten Mannschaften, sowie den vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition
der Truppentheile beurlaubten Mannschaften) darf — falls sie nicht nachweisen, daß
sie in einem andern Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit der Genehmigung der Militärbehörde
ertheilt werden.
Nr. 2. Offiziere und im Offizierrrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes,
welche ohne Erlaubniß auswandern, werden mit Geldstrafen bis zu dreitausend Mark
oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Vergl. §. 111, 7 Wehrord. 22. Nov. 1888.
Reserve-, land- und seewehrpflichtigen Mannschaften darf in der Zeit, in welcher
sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Auswanderung nicht
verweigert werden (Ges. 9. Nov. 1867 §. 15). Vor Ertheilung der Auswanderungs-
erlaubniß ist durch die Polizeibehörde dem Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung
zu machen. Die Aushändigung der Auswanderungs-Erlaubniß darf erst erfolgen,
nachdem das Landwehr-Bezirks-Kommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung
eine Berufung zum aktiven Dienst nicht entgegensteht. Wenn Personen des Beur-
laubtenstandes, welche die Erlaubniß zum Auswandern erhalten haben, nicht aus-
wandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder zurück-
kehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Landwehr-Bezirks. Kommando
biren Mittheilung zu machen, Wehrord. 22. Nov. 1888 F. 106 (Anl. 3) und
5. 107.
:) Für die Landwehr 2. Aufgebots bedarf es nur der Anzeige, Ges. 11. Febr.
1888 (R. G. Bl. S. 11) Art. II §. 4, 3.
Ges. 6. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 103) Art. 1 s. 3 Nr. 8: Uebungs-
pflichtige Ersatzreservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungserlaubniß, Ent-
laffung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung der Einberufungsbefehle, sowie als
Angehörige des aktiven Heeres während einer Uebung den für die Reservisten und
Wehrleute geltenden Vorschriften.
Vergl. §§. 6, 1, 2, 12, 14, 1, 2, 17, 100, 3Fp—a, 109, 4, 111, z, 4, 18 Wehrord.
22. Nov. 1888.
3) Gegen den ablehnenden Bescheid des Regierungspräsidenten ist binnen zwei
Wochen Klage beim Oberverwaltungsgericht zulässig, §. 155 Zust. Ges.
0) ausgehoben durch Ges. 22. April 1871 (R. G. Bl. S. 87); vergl. Anm. 1
auf S. 291.
5) Die Beschlagnahme der für Steuerschuldner ausgefertigten Entlassungsurkunden
ist nicht statthaft und auf anderweite Maßregeln Behufs Beitreibung der Steuerreste
Bedacht zu nehmen. Den auf die Nichtverabfolgung von Pässen, Heimathscheinen
und sonstigen Legitimationspapieren an Steuerschuldner Seitens der Steuerbehörden
zur richtenden Kequisitionen steht ein Bedenken nicht entgegen, Res. 30. Jan. 1888
(M. 21).
Die Landespolizeibehörde ist nicht befugt, die Entlassung aus der Staatsangehörig-
keit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern, Erk. 14. Sept.
1887 (E. O. V. XV. 405).