Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit. 299 
trittes aus dem Reichsgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines 
Reisepapiers !) oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ab- 
laufes dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Ein- 
tragung in die Matrikel eines Reichskonsulates:). Ihr Lauf beginnt von 
Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich 
zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minder- 
sährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater be- 
finden?). 
Für Deutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens 
fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die 
Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist 
bis auf eine fünfjährige vermindert werden"), ohne Unterschied, ob die Be- 
tbeiligten sich im Besitze eines Reisepapiers oder Heimathsscheines befinden 
oder nicht. 
Deatschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt 
im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, 
kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen 
werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen?). 
Deutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt 
im Auslande verloren haben) und demnächst in das Gebiet des Deutschen 
——–— 
  
Zu Anmerkung 9 auf S. 298. 
nicht dispositionsfähige und minderjährige Reichsangehörige von dieser Bestimmung 
betroffen werden. Entgegen einem Erk. 15. Juni 1894 (E. Crim. XXV. 415) haben 
sich die Erk. R. G. 4 Febr. und 28. Nov. 1895 (E. Crim. XXVI. 427 und XXVIII. 
24) für die letztere Alternative entschieden. 
1) Dazu gehören grundsätzlich nur die Paßkarten und die eigentlichen Reisepässe, 
Ausf. Best. 30. Dez. 1867 (M. Bl. 1868 S. 4); doch wird man auch anderen, 
von zustä ndigen Behörden ausdrücklich zur Reise ins Ausland ertheilten Dokumenten, 
z. B. Dienst-, Seefahrtsbücher, Militärpässen den Charakter eines Reisepapiers nicht 
abstreiten dürfen. 
2) Vergl. §. 12 des Gesetzes, betr. die Organisation der Bundeskonsulate, 8. Nov. 
1867 (B. G. Bl. S. 137). 
3) Minorenne, die ohne den Aufenthalt mit ihrem Vater zu theilen, sich 
10 Jahre lang im Auslande aufhalten, verlieren dadurch nicht das Indigenat, Res. 
24. April 1867 (M. Bl. S. 134). Auch für Irrsinnige läuft diese Präkluftofrist 
nicht, Res. 14. Mai 1868 (M. Bl. S. 181). 
4) Die obige Vorschrift, welche die Bestimmungen des Staatsvertrages 22. Febr. 
1868 mit den Vereinigten Staaten von Amerika (unten S. 306) aufrecht erhalten 
soll, setzt zum Eintritt des Verlustes der inländischen Staatsangehörigkeit voraus, daß 
der mindestens fünf Jahre lang ununterbrochene Aufenthalt in einem Staate des 
Auslandes und die Erwerbung der Staatsangehörigkeit in demselben mit einander im 
Zusammenhange stehen. Liegt zwischen dem gedachten Aufenthalt und der Erwerbung 
der ausländischen Staatsangehörigkeit ein längerer Zeitraum, so tritt der Verlust der 
inländischen Staatsangehörigkeit nicht ein, Erk. R. G. 2. Juni 1881 (E. Crim IV. 272). 
5) Bei Prüfung von Renaturalisationsgesuchen auf Grund des §. 21 al. 4 ist 
auch die Thatsache der Nichterfüllung der Militärpflicht wesentlich mit zu berücksichtigen 
und der Regel nach die in dieser Renaturalisation liegende besondere Vergünstigung 
solchen Personen, welche wegen unerlaubter Auswanderung gerichtlich bestraft worden 
find, so lange zu versagen, als die Erfüllung des betreffenden Straferkenntnisses oder 
der Erlaß der Strafe im Gnadenwege nicht nachgewiesen ist, Res. 25. Juni 1875 
(M. Bl. S. 228). · 
Im Uebrigen ist von der Befugniß des 8. 11 R. M. G. 2. Mai 1874 bei 
Rückkehr Ausgewanderter regelmäßig Gebrauch zu machen, sofern die Betreffenden 
für den Militärdienst voll tauglich und keine Verhältnisse vorliegen, die ihre Be- 
freiung aus gesetzlichen Reklamationsgründen zur Folge haben müssen, Res. 25. Okt. 
1895 (M. Bl. S. 224). 
64) Und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, Erk. O. V. G. 
3. Febr 1894 (M. Bl. 1894 Nr. 3). Hieraus ist aber nicht zu folgern, daß auch
	        
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