300 Abschnitt IV. Staatsangehörigkeit.
Reiches zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundes-
staate, in welchem sie sich niedergelassen haben !), durch eine von dem
gierungspräsidenten ausgefertigte Aufnahme-Urkunde 2), welche auf Nachsuchen
ihnen ertheilt werden muß?)7). #
§. 22. Tritt ein Deutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde
Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben
durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer aus-
räklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine
olge leistet. Z
* . 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer
fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
§. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkuuden und in den Fällen des
§. 15 Absatz 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im
§. 15 Absatz 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungs.
gebühren zusammen nicht mehr als höchstens Drei Mark erhoben werden).
§. 25. Für die beim Erlasse des Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden
Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörig-
keit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren
ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im
§. 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden auf-
gehoben.
Durch Res. 5. Juni 1871 (M. Bl. S. 161) sind nachstehende Formulare für
die Naturalisations-, Aufnahme- und Entlassungs-Urkunden vorge-
rieben.
5% Der unterzeichnete Königliche Regierungspräsident (Polizeipräsident) bescheinigt
hierdurch, daß der (Name, Alter, Gewerbe und bisheriger Wohnort des Extrahenten)
auf sein Ansuchen und behufs seiner Niederlassung an (nebst seiner Ehefrau,
geborenen und folgenden minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden
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Zu Anmerkung 6 auf S. 299.
derjenige, der beim Eintritt in die Deutsche Reichsangehörigkeit bereits eine fremde
Staatsangehörigkeit besaß, von dem in §. 21 Abs. 5 gegebenen Rechte ausgeschlossen
ist, Erk. O. V. G. 4. Febr. 1896. Wegen ihrer Militärverhältnisse vergl. §. 11
R. M. G. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) und §. 21,2 Wehrord. 22. Nov. 1888.
1) Selbstverständlich unter den im §. 7 dieses Ges. vorgesehenen Bedingungen,
falls es sich um einen anderen Bundesstaat, als den früheren Heimathsstaat handelt.
zuß ihern deren Versagung in 2 Wochen Klage beim O. V. G. zulässig ist (5. 155
ust. Ges.).
) Der fünf Jahre lange ununterbrochene Aufenthalt Deutscher in den Ver-
einigten Staaten von Amerika, verbunden mit dem Erwerbe der Staatsangehörigkeit
in den letzteren, begründet den Verlust der Staatsangehörigkeit in Deutschland. Den
Deutschen, welche in dieser Weise die Staatsangehörigkeit verloren haben, steht ein
Recht auf Wiedererwerb durch Ertheilung der Aufnahmeurkunde gemäß §. 21 Abs. 5
des ceiee Juni 1870 nicht zu, Erk. 13. Okt. 1886 (E. O V. XIV 338, M.
Bl. S. .
4) Demjenigen, welcher die Staatsangehörigkeit durch Entlassung auf Antrag
verloren hat, kann sie nicht in analoger Anwendung des 8. 21 Abs. 4 und 5, sondern
nur unter den in 8§. 2 Nr. 5 und 8§. 8 vorgeschriebenen Formen und Voraus-
setzungen wieder verliehen werden; wer lediglich in Folge der aus seiner Abwesenheit
entnommenen Präsumtion die Staatsangehörigkeit verloren hat, soll günstiger be-
handelt werden als derjenige, welcher auf Grund einer ausdrücklichen Willens-
erklärung förmlich entlassen ist, Res. 9. Mai 1891 (M. Bl. S. 63).
6) Gebühren werden in Preußen für Entlassungsurkunden nicht erhoben, sondern
nur ein Stempel von 1,5 M. für die Ausfertigung.