Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Gothaer Vertrag. 301 
Kindern .. . Name und Tag der Geburt derselben) die Preußische Staatsange- 
hörigkeit erworben hat. 
Diese Naturalisationsurkunde begründet, jedoch nur für die darin auesdrücklich 
genannten Personen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten 
eines Preußischen Staatsangehörigen. 
Naturalisations-Urkunde. Unterschrift der Behörde. 
  
Der unterzeichnete Königliche Regierungspräsideut (Polizeipräsident) bescheinigt 
hierdurch, daß der bisherige (Name des Staates) Staatsangehörige (Name, Alter, 
Gewerbe des Extrahenten) auf sein Ansuchen und in Folge seiner Niederlassung 
in . .. (aebst seiner Ehefrau, geborenen .. und folgenden minderjährigen, unter 
väterlicher Gewalt stehenden Kindern .. . Name und Tag der Geburt derselben) 
in Gemäßheit der 88. 6 und 7 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung 
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit (B. G. Bl. S. 355) die 
Preußische Staatsangehörigkeit erworben hat. 
Die Aufnahme-Urkunde begründet, jedoch nur für die darin ausdrücklich ge- 
nanmen Personen, mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten 
eines Preußischen Staatsangehörigen. 
Aufnahme-Urkunde. Unterschrift der Behörde. 
  
Der unterzeichnete Königliche Regierungspräsident (Polizeipräsident) bescheinigt 
hierdurch, daß dem (Name, Alter, Gewerbe und Wohnort des Extrahenten) auf sein 
Ansuchen und behufs seiner Auswanderung nach ... (bebst seiner Ehefran, geborenen 
..#n0nund folgenden minderjährigen, unter väterlicher Gewalt stehenden Kindern 
Name und Tag der Geburt derselben) die Entlassung aus der Preußischen Staats- 
angehörigkeit ertheilt worden ist. 
Diese Entlaffungsurkunde begründet für die ausdrücklich darin benannten Per- 
sonen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Preußischen Staats- 
angehörigkeit; sie wird jedoch unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs 
Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaffungs-Urkunde seinen Wobhnsitz 
außerhalb des Reichbsgebiets verlegt, oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate erwirbt (§. 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, B. G. Bl. 355). 
Entlassungs-Urkunde. Unterschrift der Behörde. 
  
Ges. 28. Mai 1874 (G. S. S. 195): 
§s. 1. Die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides behufs Erwer- 
bung von Rittergütern !) und anderen Gütern wird aufgehoben. 
Ausländer bedürfen zur Erwerbung von Rittergütern ferner keiner Spezial- 
konzession des Ministers des Innern. 
§. 2. Ebenso wird die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides behufs 
Ausübung von provinzial-, kommunal= und kreisständischen Rechten auf- 
gehoben. Zur Ausübung dieser Rechte sind nur Angehörige des Deutschen 
Reichs befugt. 
  
Staatsvertrag ) d. A. Gotha, den 15. Juli 1851 (G. S. S 711) zwischen Preußen 
und mehreren anderen Deutschen Regierungen wegen gegenseitiger Berpflichtung 
zur Aufnahme der Ausgewiesenen. 
s. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich: 
a) diejenigen Individuen, welche noch fortdauernd ihre Angehörigen (Unterthanen) 
sind, und 
1) Verzeichnisse der Rittergüter (Matrikeln) werden wegen ihrer Bedeutung bei 
ständischen und landschaftlichen Wahlen weitergeführt. 
„) Der Gothaer Vertr. 15. Juli 1851 und die Eisenacher Konv. 11. Juli 1853 
wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehbriger haben
	        
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