Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

16 Abschnitt J. Verfassung des Deutschen Reichs. 
zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten und deren Ladungen zu 
entrichten sind, steht keinem Einzelstaate sondern nur dem Reiche zu. 
ßaitel 55. Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz- 
weiß-roth 7. 
X. Konsulatwesen. 
Artikel 56. Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht 
unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Deutschen Konsuln dürfen neue Landeskonsulate 
nicht errichtet werden:). Die Deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirk 
nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die 
sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Orga- 
nisation der Deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, daß die Vertretung 
der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Deutschen Konsulate 
gesichert von dem Bundesstaate anerkannt wird. 
XI. Reichskriegswesen. 
Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus- 
lübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen). 
Artikel 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des 
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu 
ragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten 
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten 
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, 
ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der 
Gesetzgebung festzustellen!½). « 
Artikel 59. Jeder wehrpflichtige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in 
der Regel vom vollendeten 20.5) bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem 
tehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten 
vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr 
ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, im 
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Auf- 
gebots?) au). In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als. 
1!) Bundesflagge für Kaufsahrteischiffe: Vd. 25. Okt. 1867 (B. G. Bl. S. 39). 
Führung der Reichsflagge: Vd. 8. Nov. 1892 (R. G. Bl. S. 1050); Bek. 13. April 
1893 (C. Bl. d. D. R. S. 112) und A. E. 21. Aug. 1893 (das. S. 275, vergl. 
das. S. 359). 
2) Doch ist den einzelnen Bundesstaaten das Recht verblieben, auswärtige Kon- 
suln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen, 
Ziff. XII Abs. 1 Schlußprot. zum Vertrage mit Bayern vom 23. Nov. 1870. 
3) Ausgenommen sind: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; » 
b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen 
Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert 
ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht 
§. 1 Ges. 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131); 
ferner gemäß §. 3 Ges. 15. Dez. 1890 (R. G. Bl. S. 207) die von der Jusel. 
Helgoland herstammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen 
Kinder. 
Vergl. ferner §. 11 Ges. 2. Mai 1874 (R. G. Bl. S. 45) wegen der Wehr- 
pflicht trotz mangeluder Reichsangehörigkeit, und Ges. 8. Febr. 1890 (R. G. Bl. 
S. 23) wegen der Wehrpflicht der röm. “kath. Geistlichen. 
4) Vergl. Art. 62 und wegen Bayern Ziff. III §. 5 des Vertr. 23. Nov. 1870. 
6#) Gemäß §. 6 Ges. 9. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 131) beginnt die Dienst- 
pflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 
20. Lebensjahr vollendet. „ 
6) Ges. 11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11). Diese Bestimmung ist durch 
38. 1, 3 Ges. 8. Aug. 1893 (R. G. Bl. S. 233) weiter dahin abgeändert worden,
	        
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