Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

304 Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern. 
Muß der Ausgewiesene im Falle des 8. 9 in den Staat, aus welchem er aus- 
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche 
Kosten des Rücktransportes zu vergüten. 
§. 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates, 
welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schrift- 
wechsel nicht einigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege 
nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur 
schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu 
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört. 
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung 
bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet 
werden soll. 
z1 diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur 
eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nach- 
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. · 
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile 
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das aus- 
zuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, 
dasselbe in seinem Gebiete zu behalten. 
§. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar 
dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit, 
welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur 
Erörterung gelangt, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch 
ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitio 
erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden 
sollen. 
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Ueber- 
nahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten bestanden, 
außer Kraft. 
§. 14. Jedem kontrabirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von 
ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten. 
§. 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft 
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt 
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Re- 
gierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende 
Erklärung bewirkt. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft 
unterzeichnet und untersiegelt. 
Gotha, den 15. Juli 1851. 
  
Staatsvertrag d. 4. Eisenach, den 11. Juli 1853 (G. S. S. 877) zwischen 
Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter 
und Beerdigung verstorbener Angehörigen. 
S. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, 
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, 
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen, 
wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den 
zur W verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit 
eschehen kann. 
zesch §. 2. Ein Ersatz der hierbei (S. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen 
Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. 
— — —¡„— — 
Zu Anmerkung 4 auf S. 303. 
der letztgedachten Kategorie in einem Vereinsstaat transportirt werden, Res. 9. Dez. 
1858 (M. Bl. 1859 S. 13). Die in Rede stehende Einigung ist auf unbestimmte 
Zeit verlängert, Res. 31. Dez. 1863 (M. Bl. 1864 S. 15).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.