304 Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern.
Muß der Ausgewiesene im Falle des 8. 9 in den Staat, aus welchem er aus-
gewiesen worden war, wieder zurückgebracht werden, so hat dieser Staat sämmtliche
Kosten des Rücktransportes zu vergüten.
§. 12. Können die betreffenden Behörden über die Verpflichtung des Staates,
welchem die Uebernahme angesonnen wird, sich bei dem darüber stattfindenden Schrift-
wechsel nicht einigen, und ist die Meinungsverschiedenheit auch im diplomatischen Wege
nicht zu beseitigen gewesen, so wollen die betheiligten Regierungen den Streitfall zur
schiedsrichterlichen Entscheidung einer dritten deutschen Regierung stellen, welche zu
den Mitkontrahenten des gegenwärtigen Vertrages gehört.
Die Wahl der um Abgabe des Schiedsspruchs zu ersuchenden deutschen Regierung
bleibt demjenigen Staate überlassen, der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet
werden soll.
z1 diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur
eine Darlegung der Sachlage, wovon der anderen Regierung eine Abschrift nach-
richtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden. ·
Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen welche von keinem Theile
eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das aus-
zuweisende Individuum beim Entstehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung,
dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
§. 13. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1852 an und zwar
dergestalt in Wirksamkeit, daß alle Fälle zweifelhafter Uebernahme-Verbindlichkeit,
welche bis zu diesem Zeitpunkte zwischen den beiderseitigen Behörden noch nicht zur
Erörterung gelangt, oder, falls dies bereits der Fall gewesen, bis eben dahin durch
ein bündiges Anerkenntniß oder durch schiedsrichterliche Entscheidung noch nicht definitio
erledigt worden sind, nach den neu vereinbarten Bestimmungen beurtheilt werden
sollen.
Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Ueber-
nahme von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten bestanden,
außer Kraft.
§. 14. Jedem kontrabirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von
ihm ausgesprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten.
§. 15. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Re-
gierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende
Erklärung bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft
unterzeichnet und untersiegelt.
Gotha, den 15. Juli 1851.
Staatsvertrag d. 4. Eisenach, den 11. Juli 1853 (G. S. S. 877) zwischen
Preußen und mehreren anderen deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter
und Beerdigung verstorbener Angehörigen.
S. 1. Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen,
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten,
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grundsätzen,
wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den
zur W verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit
eschehen kann.
zesch §. 2. Ein Ersatz der hierbei (S. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen
Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
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Zu Anmerkung 4 auf S. 303.
der letztgedachten Kategorie in einem Vereinsstaat transportirt werden, Res. 9. Dez.
1858 (M. Bl. 1859 S. 13). Die in Rede stehende Einigung ist auf unbestimmte
Zeit verlängert, Res. 31. Dez. 1863 (M. Bl. 1864 S. 15).