Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern. 305 
s. 3. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige, oder daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere 
vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf 
Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landgesetzgebung zulässige Hülse zu 
leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen 
Ansätzen erstattet werden. 
§. 4. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854 in Kraft. 
Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher 
über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden Regierungen be- 
standen haben Die Daner der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft wird 
zunächst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist aber auf weitere 
drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der kontrahirenden Regierungen zu 
betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate vor dem Ablaufe der Gühltigkeit der 
Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat. 
§. 5. Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft 
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt 
wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Re- 
gierungen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende 
Erklärung bewirkt. 
  
Dem vorstehenden Eisenacher Vertrage sind auch beigetreten Oesterreich (G. S. 
1853 S. 877) und Bayern (G. S. 1854 S. 32). Ausdehnung auf Elsaß-Lothringen 
Bek. 16. Jan. 1874 (G. Bl. für Els.-Lothr. S. 1); im Verhältniß zu Oesterreich 
Bek. 29. April 1874 (das. S. 13). 
Nach Artikel 11 des Niederlassungsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und 
der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 31. Mai 1890 (R. G. Bl. S. 131) hat 
jeder der vertragschließenden Theile dafür zu sorgen, daß in seinem Gebiete denjenigen 
hülfsbedürftigen Angehörigen des andern Theiles, welche der Kur und Verpflegung 
benöthigt find, diese nach den am Aufenthaltsorte für die Verpflegung der eigenen 
Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr 
in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen 
der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beausprucht 
werden. Für den Fall, daß der Hülfsbedürftige selbst, ohne daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an diese 
vorbehalten. 
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der zustäu- 
digen Behörde die nach der Landesgesetzgebung zulässige Hülfe zu leisten, damit 
denjenigen, welche die Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet 
werden. 
  
Auslieferungsverträge 
mit Frankreich vom 21. Juli 1845 und 11. Dez. 1871 (R. G. Bl. 1872 S. 7) 
Art. 18 Abs. 4 — mit den Niederlanden vom 17. Nov. 1850, 20. Juni 1867 
(G. S. S. 1219) und Dekl. 25. Okt. 1867 (G. S. S. 1835), vergl. Res. 27. Aug. 
1879 (M. Bl. S. 273), vom 21. Dez. 1879 (J. M. Bl. S. 476) und 18. Jan. 
1880 (M. Bl. S. 70) — mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 
16. Juni und 16. Nov. 1852 (G. S. 1853 S. 645), Res. 26. Nov. 1860 (J M. Bl. 
S. 419), 18. Juni 1870 (J. M. Bl. S. 203), 15. Juni 1872 (J. M. Bl. S. 141) 
und 3. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 22) — mit Schweden und Norwegen vom 
19. Januar 1878 (R. G. Bl. S. 110) — mit Brasilien vom 17. Sept. 1877 
(R. G. Bl. S. 293), Res. 5. Febr. 1879 (J. M. Bl. S. 30) — mit Spanien 
vom 2. Mai 1878 (R. G. Bl. S. 213), Res. 8. Febr. 1878 (J. M. Bl. S. 55) 
— mit Belgien vom 24. Dez 1874 (R. G. Bl. 1875 S. 73) und 29. Dez. 1878, 
(R. G. Bl. 1879 S. 2), vergl. Res. 2. Juni 1875 (M Bl. S. 248), 20. Febr. 
1877 (M. Bl. S. 94) und 9. Ang. 1879 (M. Bl. S. 254) — mit der Schweiz 
vom 24. Jan. 1874 (R. G. Bl. S. 113) — mit Italien vom 31. Okt. 1871 
Illing= Kaut, Handbuch I. Aufl. 20
	        
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