Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

308 Abschnitt IV. Verpflegung und Auslieferung von Ausländern. 
wanderte und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika naturalisirte Deutsche 
sobald sie in Folge längeren als zweijährigen Aufenthaltes in Deutschland als auf ihre 
Naturalisation in Amerika Verzicht leistend angesehen werden können (Artikel 4 des 
Vertrages), im Falle des Zutreffens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne 
Weiteres nach §. 11 des Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 zum Militärdienst heranzu- 
ziehen. Da jedoch ein solches Verfahren in manchen Fällen zu großen Härten führen 
würde, so würde es sich empfehlen in der Regel und soweit nicht die besonderen 
Verhältnisse des einzelnen Falles ein abweichendes Verfahren angezeigt erscheinen lassen, 
Personen der bezeichneten Art nicht ohne Weiteres einzustellen, soudern sie zunächst 
durch eine entsprechende Eröffnung vor die Wahl zu stellen, entweder in Deutschland 
zu bleiben und sich der Militärpflicht zu unterwerfen oder das Gebiet des Deutschen 
Reichs binnen küczester Frist zu verlassen, Res. 12. Nov. 1875 (I. M. J. 4057). 
  
Zwischen der Kaiserlich Oesterreichischen und der Königlich Preußischen 
Regierung ist der Grundsatz anerkannt: . 
daß jeder der beiden Staaten seiue ursprünglichen Angehörigen (Unterthanen, 
Staatsbürger), auch wenn sie die Angehörigkeit (Unterthanenschaft, Staats- 
bürgerrecht) nach der inländischen Gesetzgebung verloren haben, auf Antrag des 
anderen Staates so lange wieder zu übernehmen habe, als sie nicht diesem 
anderen Staate nach dessen eigenen inneren Gesetzen angehörig geworden find, 
Res. 21. Sept. 1849 (M. Bl. S. 219), erneuert durch Bek. 2 Sept. 1875 
(C. Bl. d. D. R. S. 475). 
Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien 8. Aug. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 70) wegen Uebernahme der Ausgewiesenen und Beseitigung 
des Paßzwanges im gegenseitigen Verkehr. 
Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark über die Be- 
handlung der bedürftig werdenden Landesangehörigen und über die Uebernahme von 
Auszuweisenden, 11. Dez. 1873 (M. Bl. 1874 S. 71). Zusatz: Dekl. 25. Aug. 
1881 (M. Bl. S. 225); Res. 14. Dez. 1883 und 7. Juli 1884 (M. Bl. 1884 
S. 5 u. 191). . 
Vertr. zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossen- 
schaft wegen Zulassung, Ausweisung, Uebernahme und Unterstützung der gegeuseitigen 
Angehörigen, 27. April 1876 (R. G. Bl. 1877 S. 3). Zusatz: Prot. 21. Dez. 1881 (M. 
Bl. 1882 S. 48). Vergl. Niederlaffungsvertrag 31. Mai 1890 (R. G. Bl. S. 131). 
Vereinb. 4. Juni 1886 (C. Bl d. D. R. S. 252) mit der Schweiz wegen Ehe- 
schließung und Uebernahme der beiderseitigen Staatsangehörigen, Res. 19. Mai und 
12. Juli 1882 (M. Bl. S. 117 u. 210); Vereinb. 7. Juli 1877 (C. Bl. d. D. R. 
S. 411) mit Belgien wegen Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen; 
Res. 14. Dez. 1883 (M. Bl. 1884 S. 5), betr. Formulare zu den Uebernahme- 
anträgen. 
Uebernahme-Uebereinkommen mit Rußland 10. Febr./29. Jan. 1894 und Res. 
6. Mai 1894 (M. Bl. 1894 Nr. 5) sowie Ausf. Anw 10. Febr. 1894; Ref. 
7. Nov. 1894 (M. Bl. S. 209) und 20. Juni 1895 (M. Bl. S. 237). Wegen 
Frankreich vergl. Res. 31. Okt. 1880 bei Cahn S. 265. Wegen Bayern und 
Luxemburg vergl. Gothaer Vertrag oben S. 301. 
Die Deutschen Bundesstaaten haben sich durch Kartel--Konvention vom 
10. Febr. 1831 (G. S. S. 41) — vergl. Patent 15. Juni 1832 (G. S. S. 177) und 
K. O. 29. Mai 1834 (G. S. S. 122) — zur gegenseitigen Auslieferung ihrer 
Deserteurs verpflichtet). 
) Diese Verpflichtung ist Oesterreich gegenüber gemäß Art. XIII des Prager 
Friedens noch in Kraft, Res. 15. Aug. 1866 (M. Bl. S. 240). Wegen der Kosten 
vergl. Res. 8. Aug. 1888 (M. Bl. S. 197). 
Mit der Kgl. Bayerischen Staatsregierung ist bezüglich der Anschaffung von 
Bekleidungsgegenständen für die im Zwangswege zu befördernden Personen ein Gegen- 
seitigkeits= Abkommen dahin getroffen worden, daß 
1. die beiderseitige Uebernahme der betreffenden Personen auch dann zu erfolgen 
hat, wenn dieselben mit Winterkleider oder Schutzdecken gegen die Kälte nur 
leihweise versehen sind,
	        
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