310 Abschnitt IV. Heimathscheine.
lassung zu einem temporären Aufenthalte von der Beibringung eines Heimath=
scheines noch ferner abhängig gemacht wird. Dergleichen Heimathscheine dürfen
den Impetranten daher nur dann ertheilt werden, wenn dieselben die Preußischen
Staaten nicht definitiv zu verlassen, sondern nur einen temporären Aufenthalt
im Auslande zu nehmen oder fortzusetzen beabsichtigen und dieses in ihrem
Gesuche erklären.
2. In jedem Heimathscheine ist besonders zu bemerken, daß derselbe
seine Gültigkeit verliere, sobald erweislich der Inhaber ausdrücklich in den
Unterthanenverband des Staates, in welchem er sich aufhält, aufgenommen
wird, oder das dortige Unterthansrecht nach dortigen Gesetzen stillschweigend
erwirbt.
3. Die Ertheilung des Heimathscheines erfolgt durch die betreffende Pro-
vinzialregierung ½.
) Die Ausstellung von Heimathscheinen für Angehörige des Norddeutschen
Bundes ist durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben und häufig das einzige
Mittel, um das Indigenat nachzuweisen, Res. 29. Okt. 1867 (M. Bl. S. 258) und
31. Jan. 1869 (M. Bl. S. 53). *1
Die Ausstellung ist zu verweigern an Personen, die ihrer Militärpflicht nicht
enügt haben, auch wenn die betr. Person, zu einer Geldstrafe verurtheilt, letztere
kerichig haben sollte. Sie kann versagt werden, um die Erfüllung der dem Gesuch-
steller im Heimathlande noch obliegenden Verpflichtungen, z. B. die Berichtigung rück-
ständiger Steuern zu erzwingen, Res. 13. u. 17. Juli 1860 (M. Bl. S. 150, 192).
Durch Res. 17. Febr. 1840 (M. Bl. S. 103) ist genehmigt, daß die Heimath-
scheine für Familien väter künftig auf die vorhandene Ehefrau und die in der
Ehe erzeugten, in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder mit ausgedehnt werden.
Auf die zukünftige Ehefrau und deren etwaige Kinder darf jedoch kein Heimathschein
lauten. In die Heimathscheine der Mütter können auch deren unselbständige unehe-
liche Kinder aufgenommen werden, Nes. 31. Okt. 1841 (M. Bl. S. 275).
Es unterliegt keinem Bedenken, für die im Auslande geborenen außerehe.
lichen Kinder diesseitiger Unterthaninnen Heimathscheine zu ertheilen, so lange die
Mutter selbst mit einem Heimathschein versehen wird. Die Frage, ob Frauenzimmern,
welche im Auslande in einem unsittlichen Verhältniß leben und wiederholentlich außer
der Ehe geboren haben, die Prolongation der ihnen ertheilten Heimathscheine zu ver-
sagen sei, ist nach Lage jedes einzelnen Falles zu beantworten und dabei auch in Er-
wägung zu ziehen, ob bei verweigerter Prolongation nicht etwa deren Zurückweisung
in die Heimath und damit die Nothwendigkeit einer öffentlichen Fürsorge eintreten
werde, Res. 3. Mai 1845 (M. Bl. S. 123).
Dienstboten und Gesinde sind in dem Res. 17. Dez. 1838 von der Ver-
pflichtung zur Beibringung von Heimathscheinen nicht befreit worden, Res. 26. Febr.
1841 (M. Bl. S. 113).
An Personen, welche sich nach Rußland begeben, ohne aus dem diesseitigen
Unterthanenverbande auszuscheiden, sollen Heimathscheine nur dann ertheilt werden,
wenn sie in fünf Aushebungs-Konkurrenzen durch das Loos von der Einstellung frei
geblieben sind oder ihrer Militärpflicht diesseits genügt oder ihre Untauglichkeit zum
Militärdienst nachgewiesen haben oder aus ihrem ursprünglich in Rußland belegenen
Wohnorte nur deshalb in das Vaterland zurückgekehrt find, um ihrer Militärpflicht
zu genügen, Res. 2. Mai 1845 (M. Bl. S. 124); vergl. Res. 16. Sept. 1847 (M.
Bl. S. 259). Es gilt dies auch von Personen, die das militärpflichtige Alter noch
nicht erreicht haben, Res. 23. Nov. 1859 (I. B. 7093). Ueber die geschäftliche Be-
handlung der Heimathschein-Gesuche der in Rußland lebenden Preußen vergl. Res.
6. April 1864 (M. Bl. S. 123).
Res. 17. März 1881 (M. Bl. S. 86): Durch Bundesrathsbeschluß vom 20. Jan.
1881 ist für die zum Zwecke des Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit im
Auslande bestimmten Heimathscheine das hier folgende einheitliche Formular
eingeführt und dadurch der bisher bestandene Unterschied in der Form der in den
einzelnen Bundesstaaten üblich gewesenen Heimathscheine beseitigt worden. Das For-
mular ist für alle zur Ausfertigung gelangenden Heimathscheine — ohne Unterschied
des ausländischen Staates, für welchen dieselben bestimmt sind — in Anwendung zu
bringen. Die Bestimmung der Zeitdauer, für welche Heimathscheine zu ertheilen