Abschnitt IV. Heimathscheine. 311
4. Die Heimathscheine werden in der Regel auf die Dauer von drei
Jahren ausgestellt und es bleibt den Provinzialregierungen überlassen, die-
Zu Anmerkung 1 auf S. 310.
sind, ist durch den Bundesrathsbeschluß auf das Maximum von fünf Jahren
beschränkt, dagegen der ausfertigenden Behörde überlassen worden, je nach Lage des
einzelnen Falles innerhalb dieses Zeitraums auch eine kürzere Gültigkeitsdauer des
Heimathscheines zu bestimmen.
Deutsches Reich.
(Königreich Preussen.)
Heimathschein.
Von detr) unterzeichneten (Regierung)) wird dem (Namen, Stand
und Wohnort), geboren am ten zu .. . . . . zum
Zwecke des Aufenthalts im Auslande hierdurch bescheinigt, daß derselbe
und zwar durch (Abstammung, Naturalisation ete.) die Eigenschaft
als (Preusse) besitzt.
Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von .. Jahren.
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Ver-
träge nicht berührt, welche deutscherseits wegen Uebernahme von Ange-
hörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs mit anderen
Staaten abgeschlossen worden sind.
den ten
Königlich Preussische Regierung.
(Unterschrift.)
Durch Bundesrathsbeschl. 3. März 1883 (M. Bl. 1884 S. 105) ist für die
zur Benutzung innerhalb des Reichsgebietes bestimmten Bescheinigungen
über die Staatsangehörigkeit nachstehendes Formular vorgeschrieben worden:
Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich zur Benutzung innerhalb des Deutschen Reiches gültig.)
Dem (Namen, Stand und Wohnort), geboren im ten 18. zu
........ wird bescheinigt, daß derselbe und zwar durch (Abstammung, Natura-
lisation 2c.) die Eigenschaft ass besitzt.
..... den..ten......18
(Siegel und Unterschrift der zur Ertheilung des Staatsangehörigkeitsausweises
befugten Behörde resp. des betreffenden Beamten.)
Die Regierungen sind ermächtigt, die Ausfertigung von Heimathscheinen,
welche zum Zwecke des Aufenthalts in den durch die Gothaer Konvention ver-
einigten Staaten nachgesucht werden, auf von ihnen vollzogenen Blanquets den
Landräthen und Polizeibehörden ihrer Bezirke in denjenigen Fällen zu über-
tragen, in welchen der Extrahent 1. innerhalb des Landes geboren und 2. in dem
Verwaltungsbereich der ausfertigenden Kreis= oder Lokalbehörde vermöge seiner Herkunft
oder des von ihm aufgeschlagenen Domizils ortsangehörig ist, Res. 12. Mai 1864
(M. Bl. S. 124). Dasselbe gilt hinsichtlich der Ertheilung von Heimathscheinen,
welche zum Zweck des Aufenthalts in der Schweiz und in dem Oesterreich-Ungarischen
Reiche nachgesucht werden, Res. 14. Sept. 1874 (M. Bl. S. 197) und 13. Nov.
1878 (M. Bl. 1879 S. 5).
Verzeichniß der zur Ausstellung von Heimathscheinen befugten Schweizerischen
Behörden, Res. 8. Mai 1880 (M. Bl. S. 175); Res. 20. April 1885 (M. Bl.
Stzwer betr. die Ausstellung von Heimathscheinen für unverheirathete Angehörige der
Schweiz.
Heimathscheine und auf Ertheilung derselben gerichtete Gesuche sind nicht stempel-
pflichtig, Res. 9. April 1839 (A. S. 348).
Durch den Heimathschein wird nicht die Ortsangehörigkeit, sondern nur
das Unterthanenverhältniß des Juhabers bescheinigt, und sind die Heimathscheine
für Preußische Unterthaunen, welche keiner Gemeinde angehören, von derjenigen Landes-
polizeibehörde zu ertheilen, in deren Bezirk sie zuletzt, vermöge ihrer Herkunft oder
eines eigenen Wohnsitzes ihre Heimath anzusprechen hatten, Res. 19. Mai 1846
(M. Bl. S. 133) und 5. Nov. 1852 (M. Bl. S. 288). Wenn zwei Provinzial-
) An Stelle der Regierung tritt überall der Regierungspräsident, . 18 L. V. G.