Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IV. Heimathscheine. 313 
diesseitigen Gewerbsgehülfen behält es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung 
vom 21. Juli 1827 sein Bewenden. 
Die betreffenden Polizeibehörden sind nicht nur befugt, sondern auch ver- 
pflichtet, die Festsetzung zu 5 der K. O. 20. Mai 1838, den Unterthanen der 
Schweiz und der betreffenden Deutschen Staaten gegenüber zur Anwendung zu 
bringen. Auf Individuen, welche nur als Reisende im eigentlichen Sinne des 
Wortes anzusehen find, findet dieselbe dagegen keine Anwendung. Ebenso sind die 
auf der Wanderschaft begriffenen ausländischen Handwerksgesellen, welche gültige, von 
ihrer heimathlichen Obrigkeit ausgestellte Wanderbücher besitzen, zur Beibringung von 
Heimathscheinen, der Regel nach nicht anzuhalten. Nur wenn dieselben entweder 
in Verhältnisse treten, welche die Absicht andenten, einen bleibenden Aufenthalt im 
Lande zu nehmen, oder, wenn in ihrem Wanderbuche die Dauer der Gültigkeit des- 
selben nicht näher ausgedrückt, seit dessen Ausstellung selbst aber ein Zeitraum von 
drei Jahren verstrichen ist, sind auch sie, falls der Aufenthaltsbewilligung an sich 
volizelliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Beibringung eines Heimathscheines an- 
uhalten. 
Ist der Heimathschein eines Ausläuders nur auf einen bestimmten Zeitraum aus- 
gesiellt, so muß darauf gehalten werden, daß die Erneuerung desselben noch vor Ab- 
lauf defsselben erfolgt. 
Es ist bin und wieder von Ausländern, deren definitive Aufnahme in den dies- 
seitigen Unterthanenverband erheblichen Bedenken unterliegen würde, gleichwohl, und 
zwar aus dem, ihnen kürzere oder längere Zeit hindurch, unter ausdrücklicher oder 
stillschweigender Zustimmung der Ortsbehörden gestattet gewesenen Aufenthalte, ein 
Anspruch auf dieselbe abgeleitet worden. 
Um für die Folge diesem Uebelstande mit Sicherheit vorzubeugen, wird den Orts- 
behörden zur ausdrücklichen Pflicht gemacht, den Aufenthaltsverhältuissen der am Orte 
befindlichen Fremden, ohne Unterschied, eine stete Aufmerksamkeit zu widmen und ins- 
besondere darauf zu halten, daß in Ansehung derer, welche die Absicht, sich diesseits 
definitiv niederzulassen, wirklich zu erkennen geben, die Frage über die Zulässigkeit 
ihrer definitiven Aufnahme in den diesseitigen Unterthanenverband jedesmal ohne Zeit- 
verlust zur Entscheidung gebracht werde. 
Ausländern, gegen deren definitive Niederlassung Bedenken obwalten, ist, auch 
wenn sonstige polizeiliche Gründe zu ihrer Ausweisung nicht vorliegen, die Aufent- 
halts-Bewilligung zu versagen, falls sie nicht, je nach Verschiedenheit der Regierungen, 
denen sie angehören, sei es durch gültige Pässe, oder durch Heimathscheine oder durch 
aondere gültige Urkunden, ihr fortdauerndes Angehörigkeits. Verhältniß zu der betreffenden 
fremdherrlichen Regierung glaubhaft nachzuweisen vermögen. 
Sämmtliche Orts-Polizeibehörden und auf den Dörfern die Schulzen sind ver- 
pflichtet, den sie angehenden Bestimmungen dieser Verfügung genau nachzukommen. 
Sollten durch die Unachtsamkeit solcher Behörden aus der vorschriftswidrig erfolgten 
Duldung von Ausländern, welche mit Heimathscheinen oder vorschriftsmäßigen Pässen, 
hätten versehen sein sollen, dem Staate oder den Kommunen Nachtheile erwachsen, so 
sollen die Behörden, abgesehen von ihrer gesetzlichen Vertretungspflicht, in strenge 
Ordnungsstrafe genommen werden.
	        
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