Abschnitt V.
Aufnahme neu anziehender Personen. Familien—
unterstützungen. Armenpflege.
Gesetz über die Aufnahme nen anziehender Personen.
Vom 31. Dez. 1842 (G. S. 1843 S. 5).
§. 10.
§. 2. Ausnahmen hiervon (§. 1) finden statt: uuf
1. wenn Jemand durch ein Strafurtheil in der freien Wahl? seines
enthalts beschränkt ist; Sträf
2. wenn die Landes-Polizeibehörde?) nöthig findet, einen entlassenen Hierzt
ling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Iflinge
ist die Landes-Polizeibehörde jedoch nur in Ansehung solcher Strel
l
1) §. 1 ist in den §8. 1, 2 Freizügigkeitgesetzes enthalten und daher —
2) 8. 2 Nr. 1 ist veraltet; gemäß §§. 38, 39 des Str. G. B. kann der it del
richter heute in gewissen Fällen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen, Frsonen
Wirkung, daß die Landespolizeibehörde den unter Polizeiaufsicht stehenden ¾
den Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagen kann. beste
3) Die Spezialbestimmung des §. 2 Nr. 2 ist nicht aufgehoben, sonderker
laut St. M. Bl. 28. Nov. 1869 noch fort. Auf Grund derselben darf Wohst
lafsenen Sträflingen der Aufenthalt nicht in dem Orte, wo sie bisher ihren Polizer
gehabt haben, untersagt werden. Sind sie auf Grund des Str. G. B. unter les del
aufsicht gestellt, so darf ihnen auch an dem Orte ihres bisherigen Wohno!t
Aufenthalt untersagt werden. 6 sschien
Bei Emanation des Ges. 31. Dez. 1842 bestand der strafrechtliche un smten
zwischen Verbrechen und Vergehen noch nicht. Das Gesetz findet also auch bei Pergehen
Anwendung, welche nach dem Deutschen Str. G. B. in die Kategorie der
gehören, beispielsweise bei Diebstahl. ia zu,“
Die Landespolizeibehörde hat bei Anwendung des §. 2 Nr. 2 sorgfältin sol
wägen, ob die bestrafte Person grade an dem Orte, von wo sie entfernt wer denn r
für die öffentliche Sicherheit und Moralität gefähr licher ist als anderswo, lichst n
erscheint als Pflicht, den Bestraften die Rückkehr zum redlichen Erwerb mog 4
erleichtern, Res. 14. Dez 1860 (M. Bl. 1861 S. 11). » ch dur
Die den Landespolizeibehörden durch §s. 2 Nr. 2 ertheilte Befugniß ist “ O 9
Erk. O. V. G. 25. Jan. 1883 (M. Bl. S. 59) und 24. Febr. 1883 (E.
IX. 415) als noch zu Recht bestehend anerkannt worden. te, in den
Eine bestrafte Person kann von der Landespolizeibehörde aus einem Ori'. u #.#
fie neu einzieht, auch dann ausgewiesen werden, wenn sie an demselben
Unterstützungswohnsitz hat, Erk. 24. Juni 1885 (E. O. V. XII. 405). sonen ang
Die Landespolizeibehörde ist nicht befugt, kriminalrechtlich bestraften 6 denselbez
das vorübergehende Verweilen an bestimmten Orten oder die Rückkehr nag#pt. 17
zu einem nur vorübergehenden Aufenthalte zu untersagen, Erk. 26.
(E. O. V. X. 3360).
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