Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. 
Aufnahme neu anziehender Personen. Familien— 
unterstützungen. Armenpflege. 
Gesetz über die Aufnahme nen anziehender Personen. 
Vom 31. Dez. 1842 (G. S. 1843 S. 5). 
§. 10. 
§. 2. Ausnahmen hiervon (§. 1) finden statt: uuf 
1. wenn Jemand durch ein Strafurtheil in der freien Wahl? seines 
enthalts beschränkt ist; Sträf 
2. wenn die Landes-Polizeibehörde?) nöthig findet, einen entlassenen Hierzt 
ling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszuschließen. Iflinge 
ist die Landes-Polizeibehörde jedoch nur in Ansehung solcher Strel 
l 
  
1) §. 1 ist in den §8. 1, 2 Freizügigkeitgesetzes enthalten und daher — 
2) 8. 2 Nr. 1 ist veraltet; gemäß §§. 38, 39 des Str. G. B. kann der it del 
richter heute in gewissen Fällen auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkennen, Frsonen 
Wirkung, daß die Landespolizeibehörde den unter Polizeiaufsicht stehenden ¾ 
den Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten untersagen kann. beste 
3) Die Spezialbestimmung des §. 2 Nr. 2 ist nicht aufgehoben, sonderker 
laut St. M. Bl. 28. Nov. 1869 noch fort. Auf Grund derselben darf Wohst 
lafsenen Sträflingen der Aufenthalt nicht in dem Orte, wo sie bisher ihren Polizer 
gehabt haben, untersagt werden. Sind sie auf Grund des Str. G. B. unter les del 
aufsicht gestellt, so darf ihnen auch an dem Orte ihres bisherigen Wohno!t 
Aufenthalt untersagt werden. 6 sschien 
Bei Emanation des Ges. 31. Dez. 1842 bestand der strafrechtliche un smten 
zwischen Verbrechen und Vergehen noch nicht. Das Gesetz findet also auch bei Pergehen 
Anwendung, welche nach dem Deutschen Str. G. B. in die Kategorie der 
gehören, beispielsweise bei Diebstahl. ia zu,“ 
Die Landespolizeibehörde hat bei Anwendung des §. 2 Nr. 2 sorgfältin sol 
wägen, ob die bestrafte Person grade an dem Orte, von wo sie entfernt wer denn r 
für die öffentliche Sicherheit und Moralität gefähr licher ist als anderswo, lichst n 
erscheint als Pflicht, den Bestraften die Rückkehr zum redlichen Erwerb mog 4 
erleichtern, Res. 14. Dez 1860 (M. Bl. 1861 S. 11). » ch dur 
Die den Landespolizeibehörden durch §s. 2 Nr. 2 ertheilte Befugniß ist “ O 9 
Erk. O. V. G. 25. Jan. 1883 (M. Bl. S. 59) und 24. Febr. 1883 (E. 
IX. 415) als noch zu Recht bestehend anerkannt worden. te, in den 
Eine bestrafte Person kann von der Landespolizeibehörde aus einem Ori'. u #.# 
fie neu einzieht, auch dann ausgewiesen werden, wenn sie an demselben 
Unterstützungswohnsitz hat, Erk. 24. Juni 1885 (E. O. V. XII. 405). sonen ang 
Die Landespolizeibehörde ist nicht befugt, kriminalrechtlich bestraften 6 denselbez 
das vorübergehende Verweilen an bestimmten Orten oder die Rückkehr nag#pt. 17 
zu einem nur vorübergehenden Aufenthalte zu untersagen, Erk. 26. 
(E. O. V. X. 3360). 
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