Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 315 
befugt, welche zu Zuchthaus oder wegen eines Verbrechens, wodurch 
der Thäter sich als einen für die öffentliche Sicherheit oder Moralität 
gefährlichen Menschen darstellt, zu irgend einer anderen Strafe verurtheilt 
worden oder in einer Korrektions-Anstalt eingesperrt gewesen sind. Z 
ur üeber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landes-Polizeibehörde 
söuldig') vorgesetzen Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben 
bei N. 82). Wer an einem Orte seinen Aufenthalt nehmen will, muß sich 
hält Polizei-Obrigkeit dieses Orts melden und über seine persönlichen Ver- 
kuft sse mit Rücksicht auf die Vorschriften der §8. 1—6 die erforderliche Aus- 
geben. Ueber die erfolgte Meldung ist eine Bescheinigung) zu ertheilen. 
. . Ein Jeder, welcher einem euanziehenden Wohnung oder Unter- 
haltern gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizeistrafe, darauf zu 
n, daß die Meldung (8. 8) geschehe 0. 
  
Gesetz über die Freizügigkeit. 
Vom 1. Nov. 1867 (B. G. Bl. S. 55))). 
hbichenl. Jeder Reichsangehörige hat das Recht, innerhalb des Reichs- 
An jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen"), wo er eine eigne 
ohnung oder ein Unterkommen?) sich zu verschaffen im Stande ist; 
) 88 3—7 .... 
2«-sinddurchdasFretzügtgkettsiGeietzerietztwordetu 
thnuä Wegen des Ausweises über die Militärverhältnisse vergl. §. 106, 3 Wehr- 
6 2. Nov. 1888 (C. Bl. d. D. R. 1889 S. 10. # 1 
bei der 6. Polizeiverordnung, welche das Unterlassen der Meldung eines Neuanziehenden 
und de dolize dehrde des Ortes binnen einer bestimmten Frist mit Strafe bedroht 
eßerdem Neuanziehenden zugleich die Verpflichtung auferlegt, der Polizeibehörde noch 
Mderfor ein Abzugsattest und sein Steuerquittungsbuch vorzulegen, steht nicht im 
nen an ruch mit den Gesetzen, insbesondere nicht mit dem Ges. über die Aufnahme 
1867. üchender Personen vom 31. Dez. 1842 oder dem Freizügigkeits-Ges. 1. Nov. 
Herk, 31. März 1884 (E. K. IV. 324). Vergl. Anm. 2 unten S. 320. 
hiedeuamte sind an dem Orte, wo fie sich vermöge ihrer dienstlichen Stellung 
#GP Juliassen haben, zur Meldung bei der Polizeibehörde nicht verpflichtet, Res. 
u 1843 (M. Bl. S. 216). 
ker über alsweisung einer Person, welche polizeilich nicht angemeldet war, welche 
nunuich ahre an einem Orte gewohnt und ihren Unterhalt dort erworben hat, 
N, Mel. S. Juni 1872 (M. Bl. S. 169. 
soecke * Atteste, welche den ihren Wohnort wechselnden Personen lediglich zu dem 
un derienite ellt werden, um ihre Erwerbsfähigkeit, sowie überhaupt das Vorhanden- 
drsa t wersen Erfordernisse zu bescheinigen, in deren Ermangelung die Aufnahme 
emselben rden darf, sind stempelfrei, wenn der gedachte Zweck des Attestes in 
lena gauswrücklch angegeben ist, Res. 7. Mai 1845 (M. Bl. S. 172). Die 
At#nehe 
nden pelfrei auszustellenden Atteste sollen sich aber über die Führung des 
w.„Die in Aempel. und gebührenfrei, Ref. 12. Sept. 1867 (M. Bl. S. 309.. 
steste fing nicht aussprechen, Res. 26. April 1852 (M. Bl. S. 132). Abzugs- 
gen, sie i 5. 8 gedachte Bescheinigung erfolgt ohne besonderen Antrag von Amts- 
lan *nn- also stempelfrei und ebans4t das Essüch um deren Ausstellung; desgleichen 
Srderlafsunrel die bei der Ortspolizeibehörde angebrachten schriftlichen Meldungen zur 
80 unqg voer zum Aufenthalt an einem Orte, Res. 31. März 1846 (M. Bl. 
san Die Ve. Dez. 1865 (C. Bl. H. 1866 S. 31). 46% 
thaft, Re sagung des Abzugsattestes wegen nicht berichtigter Steuern ist nicht 
8 Juni Ae (II. 5204). 
dege )Eilt 1 aufgehoben, bezw. veraltet. 
Weichen!t auch in Elsaß-Lochringen, Ges. 8. Jan. 1873 (R. G. Bl. S. 51), 
Bayern, Ges. 22. April 1881 (R. G. Bl. S. 87), sowie in Baden, 
8 
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