Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

316 Abschnitt V. Freizügigkeits-Gesetz. 
2. an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 
3. umherziehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der 
Niederlassung, Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen. » » 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Reichsangehörige, soweit 
nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit 
seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich auf- 
halten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen#) be- 
schränkt werden. » 
Keinem keichsangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder 
wegen fehlender Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die 
Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum ver- 
weigert werden. .... J 
g. 2. Wer die aus der Reichsangehörigkeit:) folgenden Befugnisse in 
Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Reichsangehörigkeit 
und, sofern er unselbständig ist, den Nachweis der Genehmigung desjenigen, 
unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu 
erbringen. 
. Insoweit bestraftes) Personen nach den Landesgesetzen Aufenthalts- 
beschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können, behält es 
dabei sein Bewenden. . 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem 
Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der 
letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter 
Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen 
Bundesstaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden?0. 
Zu Anmerkung 5 auf S. 315. 
Hessen und Württemberg, Art. 80 der Bundesverfassung vom 30. Sept. 1870; 
Art. 3 der Reichsverfassung vom 16. April 1871. Mit der Schweiz ist die Nieder- 
lassung für die beiderseitigen Angehörigen durch Vertr. 31. Mai 1890 (N. G. Bl. 
S. 131) geregelt. Z 
6) Unter „Aufenthalt“ ist ein vorübergehender, unter „Niederlassung“ ein 
ständiger, mit der Absicht längerer Dauer verbundener Zustand zu verstehen. Vergl. 
E. O. V. XXII. 394 und XV. 56. **)2 » 
’)DerUmstand,daßin§.I(inUeberemsnmmungnut§.1desGeLZLDez 
1342 über die Aufnahme neuanziehender Personen) neben der Wohnung noch der 
Ausdruck „Unterkommen“ gebraucht ist, läßt sich nicht dahin auslegen, daß unter 
letzterem ein besonders nachzuweisendes reelles Erwerbsverhältniß gemeint ist, vielmehr 
hat dadurch nur der Mißdentung des Wortes „Wohnung“ entgegengetreten und aus- 
gesprochen werden sollen, daß schon ein Unterkommen, beispielsweise eine Schlafstelle, 
welche als eigene Wohnung vielleicht nicht angesehen werden könute, genügen soll, um 
den Anziehenden gegen seine Ausweisung zu schützen. So lange der Anziehende 
durch sein Verhalten der Polizeibehörde keinen Anlaß giebt, gegen ihn einzuschreiten, 
ist sie nicht befugt, ihn zum Nachweise seiner Subsistenzmittel oder seines reellen 
Erwerbes zu nöthigen und noch weniger ihn wegen Mangels dieses Nachweises von 
dem gewählten Aufenthalt auszuschließen, Res. 31. Aug. 1868 (M. Bl. S. 267). 
!) Damit ist nicht gesagt, daß überhaupt jede Belastung des Anziehenden durch 
eine Abgabe, die nicht in dem Freizügigkeitsgesetz selbst gestattet ist, untersagt sei, 
E. O. V. XXII. 34. 
2) Vergl. über den Erwerb der Reichsangehörigkeit Ges. 1. Juni 1870 (R. G. 
Bl. S. 355). 
:) Vergl. oben S. 314 §. 2. 
Weitere Beschränkungen der Freizügigkeit enthält nur noch das Jesuitengesetz 
4. Juli 1872 (R. G. Bl. S. 253). 
1) Die gegen einen deutschen Staatsangehörigen auf Grund des §. 3 Abs. 2 
landespolizeilich verfügte Ausweisung aus dem Gebiete eines Bundesstaates wird mit 
Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Bestrafung rechtsunwirksam, Erk. R. G. 
17. Juni 1882 (E. Crim. VI. 3798). # 
In der Angelegenheit, betr. die verschiedene Auslegung und Anwendung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.