Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

328 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 10. 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 327. 
stützung Hülfsdomizil im beklagten Armenverbande besitze, Erk. 10. Febr. 1883 
W. XV. 8). 
Ausländer können in Preußen, so lange ihnen der Aufeuthalt gestattet wird, 
einen Unterstützungswohnsitz erwerben. Es bedarf zu dem Behufe nicht einer aus- 
drücklichen Aufenthaltserlaubniß, vielmehr genügt der thatsächliche Aufenthalt, Erk. 
9. und 16. Dezbr. 1876 (W. VIII. 140—145). 
Beamte erwerben den Unterstützungswohnsitz an dem Orte, wo sie thatsächlich 
wohnen, wenngleich sie an einem anderen Orte angestellt sind, Erk. 5. Jan. 1874 
(C. Bl. d. D. R. S. 119). 6 6 
Es entscheidet also der thatsächliche, gewöhnliche, persönliche Aufenthalt, W. VIII. 
13; XVI. 1; XXVI. 3; nicht etwa das civilrechtliche Domizil, oder die Zahlung von 
Staats= oder Kommunalsteuern, der Besitz des Gemeindebürgerrechts 2c., W. IV. 3; 
5, 9, 18; V. 9, 11; VI. 8, 9; VIII. 1, 10; X. 1; XI. 5, 7; XIII. 3; XVI. 1; 
XXI. 2; XXVI. 4; desgl. nicht eigener Hausstand oder eigene Wohnung, IV. 18, 
oder Zusammenwohnen mit der Familie, IV. 18, V. 9, 10; VI. 1; Xl. 6; XIII. 
5, 6; desgl. nicht die polizeiliche An- oder Abmeldung, VI. 2, 3; XI. 5; auch eine 
Person, die mehrfach polizeilich ausgewiesen und zwangsweise über die Grenze geführt 
wurde, jedoch stets zurückkehrte, kann einen Unterstützungswohnsitz erwerben, VI. 3. 
XXII. 182. 
Auch das Wohnen auf dem Kahne begründet einen Unterstützungswohnsitz resp. 
den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn die Schiffahrt mittelst dieses Kahnes von dem 
betreffenden Orte aus betrieben wird, Erk. 8. Dez. 1873 (W. IV. 6), des leichen 
der unangemeldete Aufenthalt in einer Erdhütte, Erk. 3. Dez. 1881 (W. XIV. 10. 
Wegen Erwerbung eines Unterstützungswohnsitzes für Seeschiffer durch Aufenthalt, 
vergl. Erk. 18. Okt. 1884 und 13. Juni 1885 (W. XVII. 3 und 5). 
Dagegen ist ein gleichzeitiger Aufenthalt an zwei Orten unmöglich, W. 
XXVI. 6. 
Der thatsächliche, persönliche Aufenthalt muß als gewöhrlicher angesehen werden 
können, als der regelmäßige Aufenthalt, als gewollter Mittelpunkt der persönlichen 
Existenz, W. XXII. 2. Er darf nicht nur als vorübergehender, behufsweiser gewollt 
sein, W. XI. 4; XXVI. 9; XXVII. 23. Im Uebrigen sind im Einzelfalle die je- 
weiligen thatsächlichen Verhältnisse maßgebend. 
Bei auswärts in Arbeit stehenden Tagelöhnern kommt es darauf an, 
ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Aufeuthaltsort ihrer Familie gehabt 
haben oder an dem Arbeits= resp. Dienstort. Die Entscheidu#g erfolgt in solchen 
Fällen nach den thatsächlichen Verhältnissen, vergl. die Erk. bei W. V. 3—12 und 
VI. 7—9; ebenso bei Hausirern, die, auch ohne eine feste Wohnung zu besitzen, 
ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Orte nehmen und von dort 
aus ihr Gewerbe im Umherziehen betreiben, mit der aus den Umständen erhellenden 
Absicht, an dem gedachten Orte, trotz der vorübergehenden Entfernung, den Aufenthalt 
beizubehalten, Erk. 19. Dez. 1874 und 16. Jan. 1875 (W. V. 13—16) und 
26. April 1884 (W. XVI. 1). 
Lokomotivführer und Postillone erwerben den Unterstützungswohnsitz da, wo sie 
eine Wohnung innehaben und wohin sie nach Beendigung ihres Dienstes zurückzu- 
kehren pflegen, IV. 3; X. 5; Schiffer an dem Orte, von wo aus sie die Schiffahrt 
betreiben und wohin sie nach beendigter Fahrt zurückkehren, IV. 6; XlI. 6; XVII. 3. 
Selbst ein, längere Zeit an dem nämlichen Orte festgehaltenes Arbeitsverhältniß 
prägt unter Umständen dem Aufenthalte daselbst nicht den Charakter eines gewöhn- 
lichen auf, wenn nämlich die aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehende Beziehung zu 
dem Arbeitsorte immerhin weniger dauerhaft ist, als das Verhältniß zu dem stabilen 
Wohnorte der Familie. In einem solchen Falle hat das Bundesamt einmal die Bei- 
behaltung des Aufenthalts an dem Orte, wo der Arbeiter angesessen war und be- 
steuert wurde, wo seine Familie wohnte und wo er jeden Sonntag zubrachte, trotz 
längerer Dauer der Arbeitsthätigkeit an einem anderen benachbarten Orte angenommen, 
Erk. 5 Sept. 1874 (W. V. 3), während in verschiedenen anderen Entscheidungen 
der Arbeitsort als der Ort des guensiinlcchen aüußenkhalte angesehen worden it. aun- 
eachtet der Zurücklassung der Familie an dem bisherigen Wohnorte, Erk. 5. Jan. 
14ch (W. Bhasfung Nov. 1874 (W. V. 8), 27. März 1875 (W. VI. 7),
	        
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