330 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 12.
ilt der übliche Umzugstermin als Anfang des Aufenthalts, sofern nicht zwischen
befem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirklich beginnt,
ein mehr als siebentägiger Zeitraum gelegen hat ?.
§. 12. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, durch welche
die Annahme der freien Selbstbestimmung?) bei der Wahl, des Aufenthalts-
ortes ausgeschlossen wird, so beginnt der Lauf der zweijährigen Frist erst mit
dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben. Z„
Treten solche Umstände erst nach Beginn des Aufenthalts ein, so ruht)
während ihrer Dauer der Lauf der zweijährigen Frist.
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Zu Anmerkung 5 auf S. 329.
Dagegen ist der wirkliche Tag der Entfernung, der Rückkehr allein maßgebend
wenn es sich darum handelt, ob der bereits begonnene Lauf der Frist eine Unter-
brechung erfahren habe, W. XIX. 7; XXIII. 9.
4) Es soll hier eine praesumtio juris et de jure eintreten und der Umzug ohne
Zulassung des Gegenbeweises als geschehen gelten, es sei denn, daß die Gegen-
partei beweisen kann, es habe ein größerer als 7 tägiger Zeitraum zwischen dem
gesetzlichen Termine und dem wirklichen Umzuge gelegen, Sten. Ber. des Reichst.
des Nordd. Bundes, Sitzung vom 28. Febr. 1880 S. 929. 6
Die gesetzliche Präsumtion des §. 11. Abs. 3, betr. den Umzugstermin des Ge-
sindes gilt nicht bloß für den Beginn, sondern auch für das Ende des zweijährigen
Aufenthaltes, Erk. 8. März 1876 (W. VII. 2). Vergl. §. 23 Abfs. 3.
Die Bestimmung im §. 11 Abs. 3 (und also auch §. 23 Abs. 3) findet auch auf
Miethsleute Anwendung, welche nicht in einem festen, auf bestimmte längere Zeit
eingegangenen Arbeits= oder anderen ähnlichen Verhältnissen am Orte ihres Aufent-
haltes stehen, Erk. 18. Jan. 1879 (W. XI. 10).
2) Wegen Berechnung des Anfangs= und Endtermins derjenigen Zeit, während
deren der Lauf der Frist wegen mangelnder Selbstbestimmung als ruhend anzusehen
ist vergl. Erk. 1. Nov. 1884 (W. XVII. 10).
Geisteskrankheit, durch welche die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der
Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, verhindert nicht nur den Beginn,
sondern auch den ferneren Lauf sowohl der Anwesendeitsfrist (§. 12), wie der Ab-
wesenheitsfrist (s. 24), Erk. 15. Jau. 1887 (W. XIX. 9). Vergl. W. III. 1.
Die Annahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes
in den Fällen der §§. 12 und 24 ist nicht ausgeschlossen, wenn die betreffende Person
zeitweise an Wahnideen und an Melancholie leidet, Erk. 9. Sept. 1876 (W. VII. 6)
und 3. März 1877 (W. VIII. 22) oder sehr beschränkten Geistes ist, Erk 10. und
28. Mai 1881 (W. XIII. 7 und 10), sowie Erk. W. XV. 5ff; XVI. 8t NIX. 13ff.;
XXII. 5; XXIII. 11, — oder wegen Verschwendungssucht unter Kuratel gestellt
wird, Erk. 20. Jan. 1877 (W. VIII. 22). Auch eine erfolgte gerichtliche Entmün-
digung ist nicht unbedingt maßgebend, W. XXV. 4. Sie ist ausgeschlossen während
eines Zwangsaufenthalts im Irrenhause oder der Verbüßung einer Freiheitsstrafe,
W. III. 36; V. 1, doch ruht hier der Fristenlauf nur, der Aufenthalt vor Beginn
und nach Ablauf der Fristen wird zusammengerechnet. Sie ist ferner ausgeschlossen,
wenn jemand durch polizeiliche Maßregeln in der freien Wahl des Aufenthaltsorts
thatsächlich behindert war, W. XIII. 11; V. 2. Der Erwerb eines Unterstützungs-
wohnsitzes durch freiwillig zwei Jahre hindurch fortgesetzten Aufenthalt wird aber
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die betreffende Person ursprünglich wider ihren
Willen und in gesetzlich nicht gerechtfertigter Weise dem Aufenthaltsorte zugeschoben
worden war, Erk. 26. April 1884 (W. XVI. 6). Desgl. gilt die freie Selbst-
bestimmung nicht deshalb als ausgeschlossen, weil jemand durch schwere Erkrankung 2c.
am Wechsel des Aufenthaltes verhindert wird, W. XIV. 11; oder weil er wegen
wirthschaftlicher Unselbständigkeit oder Erwerbsunfähigkeit den väterlichen Haushalt
nicht verlassen kann, XVI. 8, 45; oder weil er in Folge dienstlicher Stellung an
einem Orte sich aufzubalten verpflichtet ist, XXI. 13; oder weil er nach Abbrennen
seines Hanses an dem bisherigen Wohnorte kein Unterkommen gefunden hat und nun
solches in einer Nachbargemeinde suchen muß, XXIII. 1
3) Eine unterbrochene Frist muß von Neuem begonnen werden; wenn sie
nur ruht, so wird sie nach Beseitigung des Hemmnisses fortgesetzt.