334 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz S. 14.
1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines
Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der
also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte
Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist ½.
Zu Anmerkung 3 auf S. 333.
Die von einem Kreisverbande gewährte Unterstützung hemmt nicht unter allen
Umständen den Lauf der zweijährigen Frist der Ss. 14 und 27, Erk. 21. April 1877
(W. VIII. 29). 4„
Auch dadurch wird einer gewährten Beihülfe nicht unter allen Umständen die
Natur einer öffentlichen Unterstützung im Sinne des Reichsges. 6. Juni 1870 mir
rückwirkender Kraft entzogen, (wie das Bundesamt dies wiederholt ausgeführt
hat), daß sich nachträglich — ohne Verschulden der Behörde — Werthgegen-
stände heransstellen, aus deren Erlös möglicher Weise die Unterhaltung der betreffen.
den Person, auch ohne Hinzutreten der öffentlichen Armenpflege, noch eine kurze Zeit
hindurch hätte bestritten werden können, Erk. 24. Jan. 1885 (W. XVII. 25).
Der Lauf der Frist ruht nicht während einer Unterstützung, welche aus einer
abgesondert vom Gemeindevermögen verwalteten Stiftung gewährt wird, sondern nur
während einer Unterstützung aus Mitteln eines Armenverbandes, Erk. 17. März 1883
(W. XV. 15). Der Charakter einer öffentlichen Armennnterstützung geht aber nicht
dadurch verloren, daß sie nicht den für Zwecke der Armenpflege bestimmten Fonds,
sondern den im Wege der Privatwohlthätigkeit gesammelten Beiträgen entnommen
wird, Erk. 6. Okt. 1883 (W. XV. 17). Der Lauf der Frist ruht nicht, wenn die
Gemeindeangehörigen, um den Schein zu wahren, die Unterstützung unter sich privatim
aufbringen, Erk. 6. Okt. 1883 (W. XV. 18). #
Die von einem Privatmanne gewährte Unterstützung gilt als eine öffentliche im
Siune des §. 14 nur daun, wenn ersterer dazu einen rechtsverbindlichen Auftrag von
Seiten eines Armenverbandes erhalten hatte, Erk. 19. Febr. und 12. März 1881
(W. XIII. 22 ff.) und 11. Sept. 1886 (W. XIX. 99).
Wie die Frist bei ärztlicher Behandiung, die im Wege der öffentlichen Armen-
pflege gewährt wird, zu bewahren ist, vergl. Erk. 6. Mai 1883 (W. XV. 24).
Als eine öffentliche Unterstützung im Sinne des §. 14 ist es nicht anzusehen,
wenn beispielsweise arbeitsfähigen aber mittellosen Personen die Mittel gewährt werden,
sich durch ihrer Hände Arbeit besseren Verdienst zu beschaffen, Erk. 10. Okt. 1874
(W. V. 49) (In casu war eine Nähmaschine gewährt worden), vergl. Erk. v. Noo.
1880 (W. XlI. 4) — oder wenn eine Unterstützung durch Kleidungsstücke stattfinder,
Erk. 11. Mai 1878 (W. X. 20), 18. April 1885 (W. XVII. 20) und 22. Mai 1886
(W. XVIII. 19) oder wenn die Unterstützung nicht mit Ausgaben verbunden ge-
wesen ist, Erk. 31. Mai 1879 (W. XI. 17). Ob bei fortgesetzter, jedoch durch
Zwischenräume unterbrochener Lieferung von Kleidungsstücken, Arzueien 2c. 2c. der
Lauf der zweijährigen Frist als gehemmt während der ganzen, diese Zwischenräume
umfassenden Gesammtzeit angesehen werden kann, ist nach den Umständen des be-
treffenden Falles zu beurtheilen, Erk. 4. Dez. 1886 und 19. Febr. 1887 (W. XIX.
29 ff.). Wegen Schulgelder vergl. XVIII. 15. Ob freier Schulunterricht als Akt
der Armenpflege anzusehen ist und daher den Fristenlauf hemmt, richtet sich nach den
Landesgesetzen. Die bloße Berichtigung von Schulgelderrückständen hat eine solche
Hemmung nicht zur Folge, XVI. 28; XVII. 29.
Durch Erkenntniß des Bundesamtes vom 15. Dez. 1883 (W. XVI. 66) wurde
ein Erstattungsanspruch zurückgewiesen, weil der betreffende Armenverband eine Armen-
unterstützung gewährt und förmlich aufgedrungen hatte, nur um den Ablauf einer
unterstützungsfreien zweijährigen Anwesenheitsfrist zu verhindern. *
Der Lauf der zweijährigen Frist ruht nicht in Folge eines, in einem augenblick
lichen Nothstande und in Erwartung der demnächstigen Erstattung geleisteten, demnächst
auch zurückgegebenen Vorschusses, Erk. 5. Mai 1877 (W. IX. 8).
Die Rückzahlung einer öffentlichen Unterstützung durch den Unterstützten oder eine
andere Person vermag die gewährte öffentliche Unterstützung nicht nachträglich in eine
Privatunterstützung umzuwandeln und das Ruhen der Frist des §. 14 zu begründen,
Erk. 19. April und 29. Mai 1884 (W. XVI. 15 ff.).
1) Die Unterbrechung des Fristenlaufes wird in der durch §§. 14 und 27 vor-
gesehenen Weise herbeigeführt, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen