Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

334 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz S. 14. 
1867 gestellten Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines 
Hülfsbedürftigen. Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der 
also gestellte Antrag an den betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte 
Behörde eines der betheiligten Armenverbände abgesandt ist ½. 
  
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 333. 
Die von einem Kreisverbande gewährte Unterstützung hemmt nicht unter allen 
Umständen den Lauf der zweijährigen Frist der Ss. 14 und 27, Erk. 21. April 1877 
(W. VIII. 29). 4„ 
Auch dadurch wird einer gewährten Beihülfe nicht unter allen Umständen die 
Natur einer öffentlichen Unterstützung im Sinne des Reichsges. 6. Juni 1870 mir 
rückwirkender Kraft entzogen, (wie das Bundesamt dies wiederholt ausgeführt 
hat), daß sich nachträglich — ohne Verschulden der Behörde — Werthgegen- 
stände heransstellen, aus deren Erlös möglicher Weise die Unterhaltung der betreffen. 
den Person, auch ohne Hinzutreten der öffentlichen Armenpflege, noch eine kurze Zeit 
hindurch hätte bestritten werden können, Erk. 24. Jan. 1885 (W. XVII. 25). 
Der Lauf der Frist ruht nicht während einer Unterstützung, welche aus einer 
abgesondert vom Gemeindevermögen verwalteten Stiftung gewährt wird, sondern nur 
während einer Unterstützung aus Mitteln eines Armenverbandes, Erk. 17. März 1883 
(W. XV. 15). Der Charakter einer öffentlichen Armennnterstützung geht aber nicht 
dadurch verloren, daß sie nicht den für Zwecke der Armenpflege bestimmten Fonds, 
sondern den im Wege der Privatwohlthätigkeit gesammelten Beiträgen entnommen 
wird, Erk. 6. Okt. 1883 (W. XV. 17). Der Lauf der Frist ruht nicht, wenn die 
Gemeindeangehörigen, um den Schein zu wahren, die Unterstützung unter sich privatim 
aufbringen, Erk. 6. Okt. 1883 (W. XV. 18). # 
Die von einem Privatmanne gewährte Unterstützung gilt als eine öffentliche im 
Siune des §. 14 nur daun, wenn ersterer dazu einen rechtsverbindlichen Auftrag von 
Seiten eines Armenverbandes erhalten hatte, Erk. 19. Febr. und 12. März 1881 
(W. XIII. 22 ff.) und 11. Sept. 1886 (W. XIX. 99). 
Wie die Frist bei ärztlicher Behandiung, die im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege gewährt wird, zu bewahren ist, vergl. Erk. 6. Mai 1883 (W. XV. 24). 
Als eine öffentliche Unterstützung im Sinne des §. 14 ist es nicht anzusehen, 
wenn beispielsweise arbeitsfähigen aber mittellosen Personen die Mittel gewährt werden, 
sich durch ihrer Hände Arbeit besseren Verdienst zu beschaffen, Erk. 10. Okt. 1874 
(W. V. 49) (In casu war eine Nähmaschine gewährt worden), vergl. Erk. v. Noo. 
1880 (W. XlI. 4) — oder wenn eine Unterstützung durch Kleidungsstücke stattfinder, 
Erk. 11. Mai 1878 (W. X. 20), 18. April 1885 (W. XVII. 20) und 22. Mai 1886 
(W. XVIII. 19) oder wenn die Unterstützung nicht mit Ausgaben verbunden ge- 
wesen ist, Erk. 31. Mai 1879 (W. XI. 17). Ob bei fortgesetzter, jedoch durch 
Zwischenräume unterbrochener Lieferung von Kleidungsstücken, Arzueien 2c. 2c. der 
Lauf der zweijährigen Frist als gehemmt während der ganzen, diese Zwischenräume 
umfassenden Gesammtzeit angesehen werden kann, ist nach den Umständen des be- 
treffenden Falles zu beurtheilen, Erk. 4. Dez. 1886 und 19. Febr. 1887 (W. XIX. 
29 ff.). Wegen Schulgelder vergl. XVIII. 15. Ob freier Schulunterricht als Akt 
der Armenpflege anzusehen ist und daher den Fristenlauf hemmt, richtet sich nach den 
Landesgesetzen. Die bloße Berichtigung von Schulgelderrückständen hat eine solche 
Hemmung nicht zur Folge, XVI. 28; XVII. 29. 
Durch Erkenntniß des Bundesamtes vom 15. Dez. 1883 (W. XVI. 66) wurde 
ein Erstattungsanspruch zurückgewiesen, weil der betreffende Armenverband eine Armen- 
unterstützung gewährt und förmlich aufgedrungen hatte, nur um den Ablauf einer 
unterstützungsfreien zweijährigen Anwesenheitsfrist zu verhindern. * 
Der Lauf der zweijährigen Frist ruht nicht in Folge eines, in einem augenblick 
lichen Nothstande und in Erwartung der demnächstigen Erstattung geleisteten, demnächst 
auch zurückgegebenen Vorschusses, Erk. 5. Mai 1877 (W. IX. 8). 
Die Rückzahlung einer öffentlichen Unterstützung durch den Unterstützten oder eine 
andere Person vermag die gewährte öffentliche Unterstützung nicht nachträglich in eine 
Privatunterstützung umzuwandeln und das Ruhen der Frist des §. 14 zu begründen, 
Erk. 19. April und 29. Mai 1884 (W. XVI. 15 ff.). 
1) Die Unterbrechung des Fristenlaufes wird in der durch §§. 14 und 27 vor- 
gesehenen Weise herbeigeführt, wenn die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen
	        
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