Abschnitt W Armenwesen. Reichsgesetz §§. 18, 19. 337
ihr zustehenden Befugniß vom Ehemann getrennt lebt!) und ohne dessen Bei-
hülfe ihre Ernährung findet 2).
Durch Abstammung.
§. 18. Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder 2) theilen
vorbehaltlich der Bestimmung des §F. 20, den Unterstützungswohnsitz des Vaters
so lange, bis sie denselben nach Vorschrift der §§. 22 Nr. 2, 23—27 verloren,
oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz nach Vorschrift der §§. 9—14
erworben haben.
Sie behalten den Unterstützungswohnsitz auch nach dem Tode des Vaters
bis zu dem vorstehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der Bestimmung
des F. 19.
§. 19. Wenn die Mutter den Vater überlebt, so theilen nach Auflösung
der Ehe durch den Tod des Vaters die ehelichen und den ehelichen gesetzlich
1) Nicht jedes zu gerechten Beschwerden Anlaß gebende Verhalten des Ehemannes
berechtigt die Frau, ihn zu verlassen, selbst nicht der Verdacht der Untreue, W. XIII.
33, 35; XXIV. 46.
Es muß angenommen werden, daß ein gesetzlicher Grund für die Entfernung
der Ehefrau von ihrem Ehemann dann vorliegt, wenn der Ehefrau durch das Be-
nehmen des Ehemannes bbeispielsweise rohe Mißhandlungen und Beschimpfungen) ein
Zusammeuleben mit demselben zu einer unerträglichen Last gemacht wird, Erk. 24. Mai
1884 (W. XVI. 42) und 2. Juni 1888 (W. XX. 30).
Doch sind dabei die sozialen Verhältnisse der Eheleute und das Verhalten der
Frau zu berücksichtigen, XXIV. 45, 46 Als ein gesetzlicher Grund gilt ferner:
Aufnahme einer Beischläferin in die eheliche Wohnung, XXIV. 51; XXV. 31;
Doppelehe XXI. 40.
In solchen Fällen darf die Frau ohne richterliche Genehmigung dem Manne die
Folgepflicht versagen, XXIV. 46.
Die Ehefrau wird aber auch selbständig, wenn es ihr thatsächlich unmöglich wird,
dem Manne zu folgen, XX. 42; z. B. wenn der Mann ausgewandert oder ver-
schollen ist, XVI. 41; XVII. 60; XXI. 45; XXV. 29; ferner bei Unterbringung
des Mannes im Irrenhause, XII. 15; XV. 29; nicht aber, wenn sich der Ehemann
freiwillig, wenn auch auf längere Zeit in eine Krankenanstalt begeben hat, XX. 34.
2) Der Nachweis, daß einer der Fälle des §. 17 vorliege, liegt dem als Unter-
stützungswohnsitz des Ehemannes in Anspruch genommenen Armenverbande ob,
W. XXII. 39; XXIII. 46.
3) Kinder theilen den Unterstützungswohnsitz, den der Vater resp. die Mutter
beim Eintritt ihrer Hülfsbedürftigkeit besitzen, bis zum 124.] achtzehnten
Lebensjahre und zwar auch dann, wenn sie bereits verheirathet sind und einen eigenen
Hausstand haben, Erk. 18. Mai 1877 (W. X. 34). Sie behalten den Unter-
flützungswohnsitz, den zu dieser Zeit (als sie das (24.] achtzehnte Lebensjahr zurück-
legten) der Bater bezw. die Mutter besaß, bis sie durch zweijährige Abwesenheit bezw.
zweijährigen Aufeuthalt — von demselben Zeitpunkt ab berechnet — den gedachten
Wohnsitz verloren oder einen anderen Unterstützungswohnsitz erworben haben, Erk.
22. Juni 1878 (W. X. 38). Bergl. W. XXI. 47; XXIII. 56; XXIV 62, 64.
Den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen den Unterstützungswohnsitz
des Vaters, bezw. nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Vaters, den Unter-
stützungswohnsitz der Mutter, Erk. 17. März 1888 (W. XX. 50).
Eine bloße Legitimitätserklärung genügt nicht, W. XIX. 50. Doch bedarf es
nicht unbedingt der Anerkennung der Vaterschaft nach A. L. R., W. XXIII. 54.
Eheliche Kinder, welche der Mutter bei der Trennung von dem Hausstande des
Baters gefolgt sind, behalten den Unterstützungswohnsitz, den die Mutter bei ihremt
Tode selbständig erworben hatte — aber nur so lange, bis der Vater die Gemeinschaft
mit den Kindern wiederherstellt, Erk. 15. Sept. 1877 (W. IX. 17). Vergl. Erk.
27. Mai 1876 (W. VII. 27).
Den Unterstützungswohnsitz der Ehefrau theilten auch die erst nach der Trennung
von dem Hausstande des Ehemannes geborenen Kinder, Erk. 26. Mai 1877 (W. IX. 20).
Illing-Kautz, Handkuch I. 7. Anjl. 22