338 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §s§. 20—22.
gleschstelz#den Kinder den Unterstützungswohnsitz der Mutter in dem Umfange
des §.
PBüich- gilt im Falle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung
vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt sind?).
§. 20. Bei der Scheidung der Ehes) theilen die ehelichen und den ehe-
lichen gesetzlich gleichstehenden Kinder in dem Umfange des §F. 18 den Unter-
stützungswohnsitz der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder zusteht.
§. 21. Uneheliche Kinder theilen in dem Umfange des §. 18 den Unter-
stützungswohnsitz der Mutter!?).
Berlust des Unterstützungswohnsitzes.
§. 22. Der Verlust des Unterstützungswohnsitzes tritt ein durch
1. Erwerbung eines anderweitigen Unterstützungswohnsitzes,
2. zweijährige ununterbrochene Abwesenheit?) nach zurückgelegtem acht-
Zehnten6) Lebensjahre?).
1) Auch der bei Lebzeiten des Vaters nach §. 17 Ges. selbständigen Mutter
folgen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Vaters die ehelichen Kinder; selbst
wenn sie ihr bei Lebzeiten des Vaters nicht in den eigenen Hausstand gefolgt waren
W. XXII. 43. «
Nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Baters theilen die Kinder aus
dieser Ehe den Unterstützungswohnsitz der in zweiter Ehe, aber befugter Weise getrennt
von ihrem zweiten Ehemann lebenden Mutter auch dann, wenn sie ihr nicht in den
eigenen Hausstand gefolgt sind. §. 19 Abs. 2 bezieht sich nur auf die den getrennt
lebenden Eheleuten gemeinsamen Kinder. Dem Stiefvater folgen sie in allen Fällen
nur insoweit, als nach dem Unterstützungswohnsitz des Stiefoaters sich auch der
Unterstützungswohnsitz, bezw. der letzte Unterstützungswohnsitz der Mutter bestimmt
Erk. 18. Okt. und 15. Nov. 1884 (W. XVII. 61 ff.; XVIII. 34). *
2:) Vergl. W. XVII. 57 f.; XXII. 25; XXIII. 58; XXIV. 32. Entscheidend
ist, daß die Kinder bei der Trennung vom Hausstande des Vaters der Mutter gefolgt
sind, XXIV. 34. Hieran ändert nichts, so lange während der Ehe die Eheleute
thatsächlich getrennt sind, daß der Vater die Kinder zu sich nimmt, oder daß sie sonst
aus dem Hausstande der Mutter ausscheiden, XXIII. 63.
Wird jedoch die Ehe aufgelöst durch Tod des Vaters oder Scheidung, so regelt
sich der Unterstützungswohnsitz der Kinder nach §. 18, wenn der Vater überlebt, ohne
daß es der Wiederaufnahme in dessen Haushalt bedarf, nach §. 19 Abs. 1, wenn die
Mutter überlebt, nach s. 20 im Falle der Scheidung. §. 19 Abs. 2 bezieht sich eben
nur auf die Zeit der Selbständigkeit der Mutter während der Ehe, XXV. 32.
*) Kinder aus geschiedener Ehe theilen den Unterstützungswohnsitz, den die Mutter
durch Wiederverheirathung erwirbt, wenn ihr rechtlich die Erziehung der Kinder
zusteht. Die thatsächliche Erziehung durch die Mutter entscheidet nicht, W. VIII. 39.
XIV. 42; XVI. 48; XVII. 39; XXVI. 55. J
Wenn einer geschiedenen Ehefrau die Erziehung der Kinder nicht zusteht, so folgen
sie ihr auch nicht nach dem später erfolgenden Tode des Vaters, W. XII. 28.
1) Uneheliche Kinder theilen den Unterstützungswohnsitz, welchen die Mutter
durch Verheirathung erwirbt, Erk. 19. Jan. 1874 (W. IV. 14), 17. April 1875
( VI. 17) und 2. April 1881. Sie theilen den Unterstützungswohnsitz der Mutter
aber keineswegs den der Großmutter, sie behalten nach dem Tode der Mutter den
Unterstützungswohnsitz derselben, bis sie nach den Vorschriften des Reichsgesetzes einen
selbstäudigen Unterstützungswohnsitz erworben oder den bisherigen verloren haben
Erk. 27. Nov. 1875 (W. VII. 29). *
2) Durch vorübergehende Besuche wird die zweijährige Abwesenheitsfrist des
§. 22 Nr. 2 nicht unterbrochen, Erk. 2. März 1878 (W. X. 2) und 21. Mai 1881
(W. XIII. 1). Vergl. Aum. zu §. 13.
Nicht der beklagte Armenverband, in dessen Bezirk Jemand früher den Unter-
stützungswohnsitz besaß, hat zu beweisen, daß der Unterstützungswohnsitz verloren
gegangen sei, vielmehr hat der klagende Armenverband zu beweisen, daß der von ihm
vorläufig Unterstützte im Bezirke des Beklagten noch zur Zeit des Eintritts der
Hülfsbedürftigkeit den Unterstützungswohnsitz hatte, Erk. 13. Dezbr. 1885 (W. XVIII.
37). Inebesondere liegt auch dem klagenden Armenverband die Beweislast ob, wenn
er behaupten will, daß der seit Jahren Abwesende gleichwohl wegen dauernder Geistes-