Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 28. 343 
erfolgt vorbehaltlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten beziehungs- 
weise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu verpflichteten 
Armenverband ?. 
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1) Parteien sind nur Armenverbände, XVI. 159; XVIII. 148; bei Gesammt- 
Armenverbänden nur diese, nicht etwa einzelne dazugehörige Gemeinden, X. 43; XII. 
125; XXII. 46. 
Der Erstattungsanspruch steht auch dem Land-Armenverbande zu, wenn derselbe 
sich der vorläufigen Unterstützung eines Hülfsbedürftigen unterzogen hat, während 
die Unterstützung demjenigen Armenverbande, in welchem die Hülfsbedürftigkeit zuerst 
hervorgetreten war, hätte überlassen werden können, Erk. 30. Mai 1883 (W. XVII. 70). 
Die Unterstützung muß thatsächlich gewährt oder die Verpflichtung dazu wenigstens 
übernommen sein, XIII. 24; XXVI. 63. Es müssen aber dadurch thatsächlich Kosten 
entstanden sein, was z. B. nicht vorliegt bei Gewährung von Obdach im Armenhause 
oder einer leerstehenden Gutswohnung, XI. 102; XV. 50, 60, bei Gestellung von 
Fuhrwerk durch einen Gutsbesitzer, falls dadurch nicht nachweislich ein Vermögens- 
nachtheil entstanden ist, XV. 60; XVI. 83; XXII. 73, u. s. w. » 
Darauf, daß der vorläufig unterstützende Armenverband einer verarmten Familie 
das nothwendige Mobiliar (z. B. Betten) nur leihweise, bis zur Wiederkehr besserer 
Zeiten überlasse, hat der endgültig verpflichtete Armenverband keinen Anspruch, Erk. 
27. Nov. 1886 (W. XIX. 77). 
Hinsichtlich der Frage, ob eine Hülfsbedürftigkeit im Sinne des §. 28 vorhanden 
gewesen sei, sind die Verfügungen und Anweisungen der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörden für die Spruchbehörden in Armenstreitsachen nicht unbedingt maßgebend, 
W. XIII. 68 ff.; XX. 168. Die Anordnung der Armenupflege seitens des Kreis- 
ausschusses, welche auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse erfolgte, ist so lange 
als maßgebend zu betrachten, als nicht bewiesen wird, daß dieselbe auf irriger 
Voraussetzung beruhte, W. XIV. 51; XVIII. 46. 
Das Bundesamt nimmt an, daß im Sinne des §. 28 der Armenverband, welcher 
ein in seinem Bezirk hervorgetretenes, d. h den Organen des Armenverbandes 
erkennbar gewordenes Unterstützungsbedürfniß ohne Abhülfe gelassen hat, diejenigen 
Aufwendungen zu ersetzen verpflichtet ist, welche ein anderer Armenverband in Folge 
dessen hat machen müssen, Erk. W. XIII. 53 ff. und XVII. 64 ff. 
Wenn Personen, welche einer in Gemäßheit des Ges., betr. die Krankenver- 
sicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 gebildeten Krankenkasse als Mitglieder 
angehören, wegen Hülfsbedürftigkeit durch die nach §. 28 des Reichsges. über den 
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 verpflichtete Gemeinde unterstützt worden 
find, so hat letztere gemäß §. 57 des Ges. 15. Juni 1883 gegen die Krankenkasse 
einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Unterstützung, jedoch nur innerhalb der 
Grenzen des dem Unterstützten nach Maßgabe des Statuts der Kasse zustehenden 
Anspruches, Erk. 25. März und 29. April 1886 (E. O. V. XIII. 374 ff.). Das- 
selbe gilt hinsichtlich der im land= und forstwirthschaftlichen Betriebe beschäftigten 
Arbeiter. Vergl. §. 11 des Reichsges. 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 137). Doch 
kann der endgültig fürsorgepflichtige Armenverband den vorläufig unterstützenden nicht 
an angeblich regreßpflichtige Personen weisen, W. XXIII. 106; XXVI. 118. Letzterer 
hat die Wahl, wen er in Anspruch nehmen will, XX. 72; XXII. 77. Er kann das, 
was er vom Unterstützten selbst oder dritten Personen (Krankenkassen) auf seine Aus- 
lagen erstattet erhält, zunächst auf denjenigen Theil seiner Gesammtforderung an- 
rechnen, wegen dessen ihm ein Erstattungsanspruch an den endgültig verpflichteten 
Armenverband nicht zusteht, XVI. 106; XXIII. 108. 
Die Erstattungsklage ist zulässig auch gegen denjenigen Armenverband, welcher 
sich der Vervflichtung, vorläufige Unterstützung zu gewähren, pflichtwidriger Weise 
entzogen und den Hülfsbedürftigen einem anderen Armenverbande zugeschoben hat. 
Bedingung einer solchen Klage ist, daß die Hülfsbedürftigkeit der betreffenden Person 
an dem in Anspruch zu nehmenden Orte erkennbar hervorgetreten und den Organen der 
öffentlichen Armenpflege bekannt geworden ist — dergestalt, daß das Nichteinschreiten 
der öffentlichen Armenpflege als eine Pflichtversäumniß der Armenbehörde sich darstellt, 
Erk. 16. Sept. und 1. April 1876 (W. VII. 46—54), 31. Mai 1879 (W. Xl. 33), 
1. Febr. 1879 (W. XI. 34), 19. März 1881 (W. XIII. 47), 19. Sept. und 
12. Dez. 1885 (W. XVIII. 41), f. auch die Erk. bei W. XIX. 63—73; XX. 52;
	        
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