20 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
Artikel 71. Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für
ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt werden. Z
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrathe und dem
Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist
durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen ?.
Artikel 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Ueber-
nahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71
nur nach Maßgabe der in der Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten
Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur
insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Ueber-
weisung der für das Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nach-
zuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74. Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität,
die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidi-
gung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes
oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs,
während dieselben in der Ausübung ihres Berufs begriffen sind oder in Be-
ziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder
andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und
bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirk-
samkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen
Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine Kammer-
oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu
richten wäre2).
Artikel 75. Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen
gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundes-
staaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren wären,
ist das (gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und Hanse-
städte in Lübeck] die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz#)
Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren
des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis
zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit
der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser.
Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichts-
behörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem
Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht.
eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist"), hat auf An-
1) Die Kontrolle führt unter der Benennung „R¾Rechnungshof des Deutschen
Reiches“ die preußische Oberrechenkammer.
2) Art. 74 ist jetzt gegenstandslos; vergl. Einf. Ges. zum R. Str. G. B
31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195) §. 4 und R. Str. G. B. 88. 80—95, 105
106, 196, 197, 339. 6 «
«)JetztdaöReichsgerccht,Ger.Bekf.Gef.§.136,1.Art.7ötstdecha15
auch gegensiandslos geworden.
5 Solche Behörden bestehen in Sachsen, Oldenburg, beiden Mecklenburg, Braun.
schweig, Sachsen-Altenburg, Bremen und Lübeck.