346 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 29.
verhältniss stehen, oder deren ihren Unterstützungswohnsitz theilende Ange-
hörige, oder wenn Lehrlinge am Dienst- oder Arbeitsort erkranken, so hat der
Orts-Armenverband dieses Ortes die Verpflichtung, den Erkrankten die erforder-
liche Kur und Verpflegung zu gewähren.
Zu Anmerkung 1 auf S. 345.
wenn er außerhalb der Gemarkung dieses Ortes einzelne Dienstgeschäfte zu verrichten
hat und dort erkrankt, Erk. 30. Juni 1874 (W. IV. 44). (In casu war der zu
Nauheim in Dienst stehende N. von seinem Dienstherrn mit einem Gespann nach
Hanau geschickt. Er brach auf dem Wege dorthin ein Bein und wurde zu Hanau im
Krankenhause aufgenommen. Hanau klagte die Kosten gegen Nauheim ein, wurde aber
mit seiner Klage abgewiesen, weil N. nicht am Dienstorte erkrankt sei und also §. 29,
nicht Anwendung finde.) Ebenso wurde durch die Erk. 26. Nov. 1887 und 14. Jan.
1888 entschieden (W. XV. 108—111).
Als Ort des Dienstverhältnisses ist derjenige zu betrachten, an welchem der Ge-
werbegehülfe nach dem Dienstvertrage seine Dienste zu leisten hat. Es kann dies der
Wohnort des Arbeitsgebers, es kann aber auch ein anderer Ort sein. Wenn nach der
Beschaffenheit des Gewerbes der Arbeitsort wechselt, so wird es darauf an-
kommen, ob die Thätigkeit des Gewerbegehülfen an einem bestimmten Orte einen
Mittelpunkt findet. Ist dies der Fall, so wird dieser Ort als Ort des Dienstverhält-
nisses angesehen werden müssen, obgleich daselbst nicht alle Arbeit verrichtet wird,
Erk. 6. Aug. 1872 (W. 1. 34). Wenn der Dienstort ein wechselnder ist, so muß
die Frage, welcher Ort als Dienstort im Sinne des §. 29 zu betrachten ist, wesentlich
nach der thatsächlichen Lage des jedesmaligen einzelnen Falles beurtheilt werden, Erk.
3. Sept. 1872 (W. I. 32) (In casn erkrankte N. am 3. Mai 1871 in Posen, wo
er sich schon seit dem 8. April 1871 mit seinem Dienstherrn, dem umherziehenden
Menageriebesitzer W. aufhielt Das Bundesamt erachtete den Ortsverband Posen, weil
dort N. zur Zeit seiner Erkrankung seinen Dienstort gehabt habe, für verpflichtet nach
§. 29 und wies die Klage gegen Brieg, wo JN. seinen Unterstützungswohnsitz hatte,
ab.) Vergl. Erk. 8. Dez. 1873 (W. IV. 45). (In casu wurde erkannt, daß der Ort,
wo der Gehülfe des Drehorgelspielers K. erkrankte, als er mit letzteren nur wenige
Tage beim Besuch eines Jahrmarktes dort anwesend war, nicht als Dienstort im
Sinne des §. 29 behandelt werden könne.) #
Es kann eben nicht jeder auf solcher Reise berührte Ort als Dienstort des Ge-
hülfen betrachtet werden, W. XXIV. 126.
Der §. 29 kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Krankheit an dem
Orte des Dienstverhältnisses und während der Dauer desselben in einer
die Inter vention der öffentlichen Armenpflege erheischenden Weise
hervorgetreten ist. Dieser Fall kann nur dann für eingetreten erachtet werden, wenn
die betreffende Person durch das Maß ihrer Krankheit erwerbsunfähig und gleichzeitig
durch den Mangel der zur Bestreitung der Heilung erforderlichen Geldmittel genöthigt
gewesen ist, die öffentliche Armenpflege in Anspruch zu nehmen, oder
wenn der in anderer Weise von dem Eintritt eines Falles der Armenpflege in Kenntniß
gesetzte Armenverband seiner desfalsigen Verpflichtung sich widerrecht-
lich entzogen hat, Erk. 3. u. 24. Okt, 19. Sept. u. 31. Okt. 1874 (W. V. 66—73)
und 3. April 1880 (W. XII. 54). Vergl. W. XX. 110, XXII. 121. Von einer
grundlosen Versagung der Fürsorge kann nicht die Rede sein, wenn der Armenverband
des Dienstortes überhaupt nicht in Anspruch genommen worden ist oder sonst Kenntniß
von dem Unterstützungsbedürfnisse erlangt hat, Erk. 30. Juni 1877 (W. IX. 80), vergl.
Erk. 22. Jan. 1876 (W. VII. 71) und 1. März 1879 (W. XI. 78). Durch Erk.
16. Febr. 1874 (W. IV. 41) entschied das Bundesamt gegen die Verpflichtung des
Armenverbandes des Dienstortes, weil der betreffende erkrankte Geselle ohne Wissen
seines Dienstherrn und der Vertretung des Armenverbandes den Ort verlassen hatte. —
Der Armenverband des Dienstortes bat die Kosten gemäß §. 29 zu tragen, wenn die
Hülfsbedürftigkeit im Dienstorte erkennbar hervorgetreten ist und der Armenverbano
sich der Unterstützungspflicht trotzdem entzogen hat, Erk. 13. Aai 1876 (W. VII. 69)0.
Vergl Erk. 22. Jan. 1376 (W. VII. 71). Vergl W. XXlI. 112; XXII. 118.
Die Beweislast trifft den Armenverband, der unter Berufung auf §. 29 die
Erstattungspflicht von sich ablehnen will, W. XI. 76.
Die Verpflichtung des Armenverbandes des Dienstortes erstreckt sich nicht auf