348 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 30.
oder Arbeitsorte bedingt wurde, nach seiner Natur oder im Voraus durch
Vertrag auf einen Zeitraum von einer Woche oder weniger beschränkt ist.
Schwangerschaft ) an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne der vor-
stehenden Bestimmung anzusehen. 4# .
g. 30. Zur Erstattung?) der durch die Unterstützung eines hülfsbedürf—
tigen Norddeutschen erwachsenen Kosten, soweit dieselben nicht in Gemäßheit
1) Schwangerschaft an sich, und die folgeweise Entbindung und Wochen-
beit sind nicht als Krankheit im Sinne des §. 29 anzuseben. Im Falle einer wirk-
lichen Erkrankung der Schwangeren oder Entbundenen ist aber die Haftung des Dienst-
ortes für die Verpflegungskosten keineswegs ausgeschlossen, Erk. 11. Juni 1872
W. I. 41).
- 8 Ges. 6. Juni 1870 hat eine in seinem Gebiet hervorgetretene Hülfs-
bedürftigkeit zur Voraussetzung. Nur wenn die Hülfsbedürftigkeit im Geltungs-
bereich jenes Gesetzes hervorgetreten ist, findet wegen der gewährten Unterstützung ein
Erstattungsanspruch statt, Erk. 6G. März 1886 (W. XVIII. 49). 6
Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der für einen Unter=
stützten aufgewendeten Kosten ist die Hülfsbedürftigkeit der betreffen.
den Person resp. die Nothwendigkeit und thatsächliche Inanspruch-
nahme eineröffentlichen Unterstützung, Erk. 7. Mai 1872 (W. I. 24). Wegen
der Kur= und Pflegekosten, wenn eine Krankenanstalt wegen Dringlichkeit des Falles
ohne vorgängigen besonderen Auftrag des betreffenden Armenverbandes Hülfe geleistet
hat, vergl. Erk. 20. März 1886 (W. XVIII. 52).
Hülfsbedürftig im Sinne des Gesetzes ist nicht ein Jeder, welcher fremder
Hülfe, sondern nur Derjenige, welcher öffentlicher Armenunterstützung bedarf,
um seinen nothdürftigen Lebensunterhalt zu finden. So lange daher Jemand, wenn
gleich an sich in der Lage, öffentliche Unterstützung beanspruchen zu können, diesen
Anspruch nicht erhebt und ohne Mitwirkung der Armenupflege die Mittel zu seinem
Lebensunterhalt gewinnt, ist er nicht hülfsbedürftig. Seine Hülfsbedürftigkeit im
armenrechtlichen Sinne tritt erst hervor, wenn öffentliche Unterstützung noth-
wendig wird, Erk. 17. Dez. 1872 (W. II. 66). (In casu wurde der von seinen An-
gehörigen verlassene landarme Knabe G. oddachlos aufgegriffen und nach B. trans-
portirt. Der Polizeianwalt in B. setzte ihn auf freien Fuß, und der Knabe fiel
nunmehr der öffentlichen Armenpflege anheim. Auf Grund dieser Thatsachen erklärte
das Bundesamt den Landarmenverband von B. für unterstützungspflichtig — wiäre
der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem die Hülfslosigkeit eingetreten war, so würde der
Zeitpunkt der armenrechtlichen Hülfsbedürftigkeit wahrscheinlich auf den Zeitpunkt
zurückzuverlegen sein, wo der Knabe von seinen Angehörigen verlassen wurde.) In
gleichem Sinne wurde erkaunt unterm 22. Febr. 1873 (W. II. 68), vergl. Erk.
8. Dez. 1873 (C. Bl. d. D. R. 1874 S. 72), 20. April 1874 (C. Bl. d. D. R.
S. 159), sowie die Erkenntnisse bei §. 28.
An sich ist eine Frau der Arbeiterklasse wohl im Stande, den Unter-
halt für sich und zwei Kinder zu erwerben. Daß die N. diese Fähigkeit nicht
habe, ist aus ihrer, von den Zeugen bekundeten Schwächlichkeit allein nicht herzuleiten,
zumal sie ihre Eltern am Orte hat, Erk. 8. Dez. 1873 (C. Bl. d. D. R. 1874
S. 37). In einem Falle, wo die betreffende Frau drei Kinder hatte, wurde auf die
Gewährung eines Zuschusses zu den Unterhaltungskosten der Familie erkannt, Erk.
2. Febr. 1874 (C. Bl. d. D. R. S. 120).
Eine im Besitz eines Sparkassenbuches mit namhaftem Betrage befindliche Verson
kann als hülfsbedürftig im Sinne des Gesetzes nicht angesehen werden, Erk. 7. April
1888 (W. XX. 15).
Wenn nur ein momentanes Unterstützungsbedürfniß vorliegt, so kann der
Orts-Armenverband des Unterstützungswohnsitzes nicht angehalten werden, die Kosten
zu erstatten, welche durch die Ueberlassung von Hausgeräth (Betten rc.) zu Eigen-
thum an den Unterstützten entstanden sind, Erk. 22. Dez. 1873 (C. Bl. d. D. R.
1874 S. 48). t
Wenn durch die Konstatirung der Hülfsbedürftigkeit eine Verzögerung verursacht
worden ist, so darf nicht der Tag des konstatirten Bedürfnisses dem Tage der
gewährten Unterstützung substituirt werden, Erk. 26. Nov. 1881 (W. XIII. 29).
Bei der Heilung von Geisteskranken, Syphilitischen 2c. kommt es hin-