Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

350 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §. 30. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 349. 
die Nothwendigkeit eintritt, für die darin wohnenden Personen aus Kommunalmitteln 
zu sorgen, Erk. 26. Mai 1873 (W. III. 41), oder wenn ein Pockenkranker, nicht 
weil er hülfsbedürftig ist, sondern lediglich aus sanitätspolizeilichen Gründen, 
um die Ansteckung zu verhüten, in ein Hospital gebracht wird, Erk 1. Sept. 1873 
(W. III 43) und 24. Nov 1873 (C. Bl. d. D. R. 1874 S. 66); desgl., wenn 
eine erwerbsfähige Person lediglich in Folge der unter den Einwohnern einer Gemeinde 
getroffenen Uebereinkunft oder aus ähnlichen Gründen keine Wohnung finden kann 
und ihr deshalb eine solche durch die kompetente Behörde beschafft werden muß, Erk. 
13. und 22. Sept. 1873 (W. III. 43 — 48). 
Das Bundesamt hat wiederholt Ansprüche von Armenverbänden zurückgewiesen. 
welche übertrieben hohe Miethe liquidirten, unter dem Vorgeben, daß Niemand die 
betreffende, obdachlos gewordene Familie zu einem billigeren Preise habe aufnehmen 
wollen. Die definitiv verpflichteten Armenverbände können nicht darunter leiden, wenn 
es an dem Orte, wo die vorläufige Unterstützung stattfindet, an den zur Unterbringung 
obdachloser Personen erforderlichen Einrichtungen fehlt, Erk. 26. Febr. 1876 (W. 
VII. 36). In solchen Fällen sind die durch Sachverständige als angemessen konstatirten 
Wohnungspreise zu erstatten, Erk. 5. Febr. 1876 (W. VII. 37). 
Die Kosten der Bewachung einer Leiche bis zum Eintreffen des gerichtlichen 
Beerdigungsscheines bezw. bis zur Entscheidung der Gerichtsbehörde gemäß §. 157 
der Str. P. O. sind nicht Armenpflege= sondern Kriminalkosten; sie fallen also nicht 
dem Orts- oder Armenverbande zur Last, Erk. 12. Dez. 1885 (W. XVIII. 64). 
Zu den nach §. 30 zu erstattenden Kosten gehören nicht die Kosten der ärztlichen 
Untersuchung, welche ein Armenverband aufgewendet hat, um sich die Gewißheit zu 
verschaffen, ob und in welcher Weise von ihm Armenpflege zu gewähren ist, Erk. 
10. Okt. und 17. Dez. 1887 (W. XX. 93—90). 
Nach §. 1 des Ausf. Ges. ist für Hülfsbedürftige auch die Beerdigung auf 
Kosten des betr. Armenverbandes zu beschaffen. Die Erstattung von Begräbniß- 
kosten darf selbst in dem Falle verlangt werden, wenn der Verstorbene bei Lebzeiten 
nicht hülfsbedürftig war; desgl. von Begräbnißkosten todtgeborener Kinder, Erk. 
18. Okt. und 3. Nov. 1873 (W. III. 6 und 7). 
Das Bundesamt hat bei Beerdigungen auch die Kosten für ein angemessenes 
Leichenhemd und für das Waschen der Leiche zuerkannt, nicht aber für Wachen 
bei der Leiche, für das Glockengeläut und für das an die Kirche Liquidirte. Erk. 
bei W. X. 72 und vom 17. März 1888 (W. XX. 96), vergl. Anm. zu §. 1 des 
Ausf. Ges. Ein Armenverband kann für die Hergabe einer Grabstelle auf seinem 
eigenen Kirchhof eine Erstattung nicht verlangen, weil mit der Hergabe keine Kosten 
verbunden sind, Erk. 18. Nov. 1876 (W. VIII. 54) und 1. Okt 1878 (W. X 79 
und 101—103), Erk. 16. Febr. 1884 (W. XVI. 84). Wobl aber für eine Grabstelle, 
welche die betreffende Kirchengemeinde, in Ermangelung eines Gemeindekirchhofes her- 
gegeben hat, Erk. 26. März 1881 (W XIII. 103) und 20. Mai 1882 (W. XIV. 66). 
Zu den Begräbnißkosten gehören auch die behufs Feststellung des Todes noth- 
wendig aufgewendeten Kosten, Erk. 20. Juni 1885 (W. XVII. 118). 
Die Begräbnißkosten von Personen, welche im Gefängnisse sterben, 
fallen dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes zur Last, Erk. 30. Mai 1874 
(W. IV. 40). Die Gefängnißdirektionen haben bei Todesfällen der in Rede stehenden 
Art die Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Gefängniß liegt, behufs Beerdigung 
des verstorbenen Inhaftaten zu requiriren, sofern nicht etwa den Angehörigen desselben 
der Leichnam ausgeantwortet oder die Beerdigung aus den in der Verwahrung der 
Gefängnißverwaltung befindlichen Vermögenstheilen des Verstorbenen bestritten werden 
kann. Die Direktionen haben nach Möglichkeit für Verminderung der Kosten, 
namentlich durch Beschaffung billiger Särge und Hergabe der Anstaltskirchhöfe, wo 
solche vorhanden sind, zu sorgen und der Ortsbehörde die von dem Verstorbenen 
hinterlassenen Vermögensstücke als Beihülfe zur Deckung der Kosten auszuantworten, 
Res. 25. Nov. 1874 (M. Bl. 1875 S. 8). 
Die durch Maßregeln zur Rettung aus Lebensgefahr verursachten Kosten 
sind keine Armenpflegekosten, ebensowenig die Kosten, welche veranlaßt werden, um 
Eltern, welche ihre Kinder verlassen haben, im Zwangswege zurückzuschaffen, Erk. 
30 April und 3. Okt. 1875 (W. VI. 37, 38). Die Kosten von Wiederbelebungs-
	        
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