Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt W Armenwesen. Reichsgesetz §. 30. 357 
Für solche bei der öffentlichen Untersuchung häufiger vorkommenden Auf- 
wendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten 
feststellen läßt (z. B. Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern), kann 
in jedem Bundesstaate, entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder 
bezirksweise verschieden, ein Tarif:) aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht 
werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht übersteigen darf. 
– 
Zu Anmerkung 3 auf S. 356. 
reinigungskosten, sofern der Zustand des Kranken täglichen Wechsel der Wäsche nöthig 
machte, W. XXI. 130; Kosten für einen besonderen Wärter, III. 92, bezw. zweiten 
Wärter, XI. 49; Kosten für Heizung eines besonderen Zimmers, XII. 69; XVI. 133. 
Wenn an einem Orte die Verpflegung der Kranken rc. in Akkord gegeben ist, so 
kann nicht der ganze akkordirte Preis zur Erstattung liquidirt werden, vielmehr ist ein 
Abzug in Anrechnung der in jenem Preise subsummirten allgemeinen Verwaltungskosten 
statthaft, Erk. 25. Sept. 1880 (W. XII. 67) und 11. Dez. 1886 (W. XIX. 117). 
Der vorläufig unterstützende Armenverband kann dasjenige, was ihm auf seine 
Auslagen von den Unterstützten selbst oder von dritten Personen (Krankenkassen) er- 
stattet wird, zunächst auf denjenigen Theil seiner Gesammtforderung in Anrechnung 
bringen, wegen dessen ihm nach §§. 29, 30 ein Erstattungsanspruch gegen den ver- 
pflichteten Armenverband nicht zusteht — beispielsweise wegen der allgemeinen Ver- 
waltungskosten und Arztgebühren des §. 30, Erk. 26. Jan., 9. Febr. 20. Sept. 
1884, 8. Dez. 1883 (W. XVI. 106—109). Er muß jedoch nachweisen, daß letztere 
die angegebene Höhe erreicht haben, W. XXII. 143; XXlII. 108; XXV. 121. 
"4) Das sind alle allgemeinen, im, wenn auch nicht ausschließlichen. Interesse 
der Armenpflege getroffenen örtlichen Einrichtungen und Veranstaltungen, W. IV. 66; 
VII. 90; XIV. 92; XIX. 119; auch öffentliche Begräbnißplätze, X. 101; XI. 102. 
o) Unter einem fest remunerirten Armenarzt ist ein solcher zu verstehen, der für 
die Gesammtheit seiner Dienstleistungen in ein für alle Mal fest bestimmter Summe 
remunerirt wird, nicht also ein solcher, der für jede Dienstleistung wenngleich nach 
bestimmten, im voraus vereinbarten Sätzen zu liquidiren hat, Erk. 30. Sept. 
1882 (W. XIV. 63). Ein Abkommen mit dem Arzte, daß derselbe für nicht ortsan- 
gebörige Kranke besonders zu liquidiren habe, begründet nicht die Erstattbarkeit des 
von ihm liquidirten Honorars im Falle des 8. 30, Erk. 28. Jan. 1882 (W. XlV. 
64). Vergl. Anm. zu §. 1 des Tarifs 2. Juli 1876 weiter unten. 
1) Die Tarife sind nur maßgebend, wenn sie von den nach Landesges. dazu be- 
rufenen Behörden erlassen sind, W. III. 82 und nur für Erstattungsforderungen 
zwischen Armenverbänden desselben Bundesstaates, XVII. 118, 121; XXVII. 106. 
Der Preußische Tarif ist unten hinter dem Ausf. Ges. abgedruckt. 
Die Bestimmungen des Tarifs find nur für den Betrag des von dem definitiv 
verpflichteten Armenverband zu erstattenden, nicht aber für den Betrag dessen maß- 
gebend, was der vorläufig unterstützende Armenverband dem Hülfsbedürftigen 
u gewähren hat, Erk. 29. Dez. 1877 (W. IX. 110). Vergl. W. X. 108; 
XVI. 109. 
Die Sätze des Tarifs sind nicht Maximal= sondern Pauschalsätze, die in jedem 
Falle gesordert werden können, auch dann, wenn die wirklich aufgewendeten Kosten 
geringer gewesen sind, Erk. 18. Dez. 1880 (W. XII. 70). 
Die Sätze des Tarifs kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein Armen- 
verband sich der vorläufigen Fürsorge durch rechtswidrige Abschiebung entzogen hat 
und gegen ihn auf Erstattung geklagt wird; er hat nur die Sätze des Tarifs zu er- 
statten, Erk. 25. Sept. 1880 (W. Xll. 73) und 24. Nov. 1883 (W. XVI. 134). 
In Streitsachen zwischen Preußischen und Nichtpreußischen Armenverbänden 
(in welchen also der preußische ministerielle Tarif nicht zur Anwendung kam), hat 
das Bundesamt wiederholt entschieden, daß zur Begründung eines vom Gegner be- 
strittenen Verpflegungssatzes die Beibringung allgemein gehaltener Bescheinigungen 
der Behörden über die örtliche Angemessenheit des Liquididates nicht ohne Weiteres 
genüge. Dagegen hat das Bundesamt höhere Beträge bewilligt, insoweit die Ange- 
messenheit mittelst Beibringung einer detaillirten Berechnung des durchschnittlichen 
Betrages der individuellen Kur- und Pflegekosten in dem betreffenden Krankenhause 
nachgewiesen wurde, W. VI. 64— 69; XVII. 118. In einzelnen Fällen, betreffend 
die Städte Hamburg, Heidelberg, Jena, Weimar und Dresden setzte das Bundesamt 
 
	        
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