364 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 34.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln!), so hat die An-
meldung Behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruches innerhalb der
oben normirten Frist von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten?)
Behörde des betheiligten Armenverbandes zu erfolgen.
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Zu Anmerkung 2 auf S. 363.
verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, daß der Erstattungsanspruch erst nach Jahren
geltend gemacht wird, Erk. 16. April 1887 (W. XIX. 143). Die Versäumung der
Anmeldefrist ist damit nicht zu entschuldigen, daß der Erstattung verlangende Armen-
verband sich ursprünglich selbst für endgültig fürsorgepflichtig gehalten, XXII. 160.
Die Beifügung eines Vernehmungsprotokolls, sowie sofortige Angabe der Beweis-
mittel ist nicht unbedingt erforderlich, W. XVI. 152; insbesondere ist die Anstellung
und Mittheilung von Ermittelungen über die von dem Unterstützten angegebenen
Heimathsverhältnisse 2c. nicht erforderlich, XXVII. 158, desgl. nicht die Aufklärung
etwaiger Krankenkassenverhältnisse, soweit dies nicht zur Feststellung der Hülfsbe-
dürftigkeit erforderlich ist, XXVII. 160; inkorrekte Angaben machen aber für Prozeß=
kosten verantwortlich. XV. 104.
Die durch Erfüllung der Anmeldungspflicht dem vorläufig unterstützenden Armen-
verbande entstehenden Porto= 2c. Kosten fallen als Kosten des Verfahrens dem unter-
liegenden Theile zur Last, nicht aber die behufs Ermittelung des erstattungspflichtigen
Armenverbandes aufgewendeten Kosten, Erk. 12. Jan. 1884 (W. XVI. 155). Der
vorläufig unterstützende Armenverband hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm
durch Sammlung der Beweise gegen den erstattungspflichtigen Armenverband ent-
stehenden Kosten; nur die durch Erfüllung der Anmeldungspflicht 2c. entstehenden
Auslagen fallen als Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Theile zur Last, Erk.
10. Jan. 1886 (W. XVIII. 119 f.). Vergl. XXI. 167.
Der § 34 bindet nur die Anmeldung des Anspruches auf Erstattung der von
dem vorlänfig unterstützenden Armenverbande aufgewendeten bezw. aufzuwendenden
Kosten, nicht aber die Einklagung der Kosten an eine sechsmonatliche Präklusiv=
frist, Erk. 10. Nov. 1877 und 26. Jan. 1878 (W. IX. 123 — 126) und 10. Jan.
1385 (W. XVII. 188). v
Durch die Versäumniß der rechtzeitigen Anmeldung wird der Anspruch auf Er-
stattung der Kosten nur insoweit präkludirt, als die Kosten sechs Monate vor der
Anmeldung erwachsen sind, nicht auch der Anspruch auf Erstattung der späteren Kosten,
denn der Kostenerstattungs-Anspruch bildet nicht eine untheilbare Einheit, sondern setzt
sich aus einer Reihe von einzelnen, mit jedem Tage der Unterstützung neu entstehenden
Forderungen zusammen, Erk. 15. Febr. und 30. Juni 1873 (W. II. 103; III. 112).
Der Berlust des Ersatzanspruches als Folge der Versäumniß rechtzeitiger Anmeldung
kann bei fortlaufender Unterstützung nur diejenigen Forderungen treffen, welche
außerhalb des sechsmonatlichen, vor der Anmeldung liegenden Zeitraums entstanden
sind, Erk. 7. April 1873 (W. II. 105). Auch wird durch den Ablauf der Ver-
jährungsfrist des §. 34 der Antrag auf Uebernahme des Hülfsbedürstigen niemals
präkludirt, Erk. 30. Juni und 26. Mai 1873 (W. III. 112 und 115)
Die sechsmonatliche Präklusivfrist gilt auch für die Fälle, in denen ein Land-
Armenverband auf Erstattung der Kosten klagt, Erk. 16. März 1874 (W. IV. 98).
1) Daßer nicht zu ermitteln war, ist nur anzunehmen, wenn er trotz ordnungs-
mäßig angestellter Bemühungen innerhalb der in §. 34 vorgeschriebenen Frist
nicht zu ermitteln war, Erk. 24. Nov. 1883 (W. XVI. 152).
2) Laut Zust. Ges. ist bei städtischen Armenverbänden der Regierungs-Präsident
(§5. 7), bei ländlichen der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses (8. 24) die
zuständige vorgesetzte Behörde — für Berlin der Oberpräsident der Provinz.
Die Anmeldung des §. 34 al. 2 findet statt, wenn der verpflichtete Armen.
verband nicht zu ermitteln ist oder wenn die Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen
Zweifel übrig lassen, Erk. 3. Febr. 1877 (W. VIII. 129) und 27. April 1878 (W.
X. 131
Die Anmeldung bei der vorgesetzten Behörde gemäß §. 34 kann alsbald erfolgen.
Es braucht mit derselben nicht gewartet zu werden, bis festgestellt ist, daß der
verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln sein wird, W. XVIII. 114;
XIX. 145; XXI. 162. Sie ist aber immer nur eine subsidiäre, XXIV. 182, und
genügt nicht, wenn der Unterstützungswohnsitz innerhalb der sechsmonatlichen Frist