Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §§. 40—43. 369
Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige
zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in
vollem Umfange zu erheben.
§. 40. Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen ver-
sehenen Beschluß!); sofern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband
eine Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (§. 31) begründet
ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen werden.
§. 41. Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen
Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der
Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instanz"). Im Uebrigen findet
gegen deren Entscheidung nur die Berufung an das Bundesamt für das
Heimathwesen statt ?.
Bundesamt für das Heimathwesen.
§. 42. Das Bundesamt für das Heimathwesen ist eine ständige und
kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der
Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom
Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch
mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qualifikation zum höheren
Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen.
§. 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes-
amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Be-
stimmungen der §§. 23—26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines
obersten — für Handelssachen, vom 12. Juli 1869, mit der Maß-
abe, da
6 1. an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundes-
amtes tritt, und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen
des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je einem Mit-
gliede des Königlich Preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches
der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden,
2. bezüglich der Höhe der Pensionen") die Vorschriften in Anwendung
kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen
Dienste das Mitglied des Bundesamtes berufen ist.
1) Endurtheil, Bescheid, §s. 79—81, 64, 67 L. V. G.
Ueber die Frage, in welchem Umfange die Berichtigung der einmal ergangenen
Entscheidung statthaft ist, vergl. W. XIX. 158.
Wegen der dem unterliegenden Theile aufzuerlegenden Kosten vergl. W. II. 109;
IV. 123; V. 122; VI. 104.
2) Vergl. Erk. 13. Jan. 1883 (W. XV. 119), 26. Jan. 1884 und 17. Nov.
1883 (W. XVI. 165—167). In Preußen enischeidet die einzige Instanz, der Bezirks-
ausschuß. Hat dieser über den bezeichneten Incidentpunkt nicht entschieden, so befindet
darüber, soweit nöthig, das Bundesamt in der Berufungsinstanz, W. III. 106; XV.
119; XVI. 167. Vergl. W. XXIII. 170.
2) Die Berufung an das Bundesamt kann wegen des Kostenpunkts allein eingelegt
werden, W. IX. 139; XV. 123.
Das Bundesamt ist nicht berufen, über eine vor dem ersien Richter entstandene,
durch eine Incident-Entscheidung erledigte Streitfrage, in Folge der von einer Partei
gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung, auch seinerseits durch eine Vorent-
scheidung zu erkennen, Erk. 15. März 1879 (W. XI. 128).
Die Berufung ist bei derjenigen Behörde anzumelden, die in höchster landes-
gesetzlicher Instanz entschieden hat, W. XIX. 161. Gegen die den Werth des Streit-
gegenstandes festsetzenden Verfügungen der zur Entscheidung in erster Instanz zu-
ständigen Behörde findet eine Berufung oder Beschwerde an das Bundesamt nicht
siatt, W. XXII. 168; XXIII. 167, 169. Z
Der gemäß §. 70 L. V. G. Beigeladene ist zur Einlegung der Berufung nicht
berechtigt, W. XXIII. 173. *4½m
4) Ges. 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) über die Verhältnisse der Reichs-
beamten, §5. 34—60, 158 Abs. 1.
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 24