Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz §§. 47—53. 371
kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier
Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eingereicht werden.
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben
sind Duplikate beizufügen.
§. 47. Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde
der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in
zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärung zugefertigt.
§. 48. Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmt-
lichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem Bundesamte vor.
§. 49. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine
Aufklärung!) über das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe
unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vorzunehmen.
§. 50. Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffent-
licher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien.
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien durch
Vermittaluug derjenigen Behörde (§F. 46) zugefertigt, gegen deren Beschluß es
ergangen ist.
§. 51. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechts-
mittel nicht zulässig.
§. 52. Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Regelung
der Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathwesen kann durch die Landes-
gesetzgebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die Vorschriften der
§§. 38 bis 51, 56 Absatz 2 dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armen-
verbänden des betreffenden Bundesstaates ?) in Wirksamkeit treten sollen.
Exekution :) der Entscheidung.
§. 53. In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffent-
liche Unterstützung Hülfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, aus-
genommen in dem Falle des §. 57, sofort vollstreckbar.
Im Uebrigen findet die Exekution statt:
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen
Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 50);
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben
unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen.
Zu Anmerkung 4 auf S. 370.
des Appellanten gekommen sind, Erk. 24. Nov. 1873 (W. III. 117) und 11. Sept.
1872 (W. V. 124).
In der Berufungsinstanz findet die Erhebung einer Widerklage nicht statt, Erk.
29. Jan. 1887 (W. XIX. 162).
1) Erk. 30. April 1887 (W. XX. 151), Fall einer von Amtswegen verfügten
Beweisaufnahme.
2) Das Bundesamt für das Heimathwesen fungirt als Reichsbehörde auch bei
der durch die Bundesgesetzgebung gemäß §. 52 ihm übertragenen Entscheidung von
Streitsachen unter Armenverbänden, welche einem und demselben Bundesstaate ange-
hören. Es hat auch in diesen Srreitsachen über seine Zuständigkeit ausschließlich
selbst zu befinden und ist an die bezüglichen Aussprüche einer Landesbehörde nicht ge-
bunden, Erk. 5. Juni 1886 (W. XVIII. 145).
2) Die Exekution der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung gebührt der zu-
ständigen Landesbehörde. Bezüglich der hierbei sich ergebenden Streitigkeiten findet
die Beschwerde an das Bundesamt nicht statt; auch in der Form einer Berufung
(§. 46) kann das Bundesamt mit einer solchen Beschwerde nicht befaßt werden. Dies
gilt namentlich auch in dem Falle, wenn Streit darüber entsteht, ob nach Landesgesetz
bei hervortretender Zahlungsunfähigkeit des rechtskräftig verurtheilten Orts-Armen-
verbandes Zahlung statt dessen von dem betreffenden Land-Armenverbande verlangt
werden kann, Erk. 9. Jan. und 6. März 1886 (W. XVIII. 138 ff.), 19. März und
30. April 1887 (W. XIX. 164 ff.).
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