372 Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 88. 54—56.
§. 54. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetz-
lichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in
Gemäßheit der 8§. 38—51 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur
Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes,
welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anord-
mungen, zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig
zu machen.
§. 55. Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28) und beziehungsweise
zur Uebernahme (§. 31) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden
ist es unbenommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (F. 5 des
Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novbr. 1867) durch eine unter sich zu
treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie
in ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten # Unter-
stützungsbetrages von Seiten des letztgedachten Armenverbandes, dauernd oder
zeitweilig auszuschließen. „ Z„
Die erstinstanzlichen Behörden (58§. 38, 39, 40) sind verpflichtet auf An-
rufen eines oder des anderen Betheiligten, Zwecks thunlicher Herstellung einer
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. Z
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anzrienntnisses festgestellt, so
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§. 53).
§. 56. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit
des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn
die Ursache der Erwerbs= oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch
eine im Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbst-
aufopferung erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich
wenn sonst die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder
Nachtheilen für den Auszuweisenden verbunden 5 sein sollte, kann auch bei nicht
erreichter Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie
in dem Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armen-
verbande zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung in
1!) Der Armenverband des Aufnahmeortes kann Erstattung des dem Hülfs-
bedürftigen über den vereinbarten Unterstützungsbetrag hinaus Gewährten verlangen,
wenn die eine höhere Unterstützung erheischenden Umstände so dringend und so plötzlich
hervorgetreten sind, daß der Armenverband des Aufenthaltsortes ohne Vernachlässigung
seiner vorläufigen Fürsorgepflicht die Beseitigung des Nothstandes nicht anstehen lassen
durste, bis er von dem üÜbernahmepflichtigen Armenverbande die Zusicherung einer
höheren Entschädigung erlangt hatte, Erk. 20. März 1885 (W. XVII. 158). Ueber
die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der letztere Armenverband eine Mehrzahlung
ablehnt, vergl. W. XXIV. 119.
2) So beispielsweise, wenn eine in hohem Grade kränkliche und schwache Person
an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte die ihr unentbehrliche sorgsame Pflege bei Ver-
wandten und anderen ihr nahestehenden Personen findet, Erk. 10. Okt. 1885 (W.
XVIII. 166). Aehnliche Fälle vergl. Erk. 22. Jan. und 12. Febr. 1887 (W. XIX.
168 ff.); XXI. 179; XXII. 170; XXIII. 185; XXVII. 173.
Verbleiben einer auszuweisenden Person am Aufenthaltsorte wegen der mit der
Ausweisung verbundenen Härte, Erk. 17. März 1888 (W. XX. 187), und Festsetzung
eines Unterstützungsbetrages Seitens des übernahmepflichtigen Armenverbandes, Erk.
29. Okt. 1887 (W. XX. 191).
Der Wunsch eines Ansgewiesenen, in den gewohnten und liebgewonnenen Ver-
hältnissen ungestört belassen zu werden, kann gegenüber dem berechtigten Interesse
eines Armenverbandes, die Hülfsbedürftigkeit der gesunden und arbeitsfähigen Mutter
zweier Kinder, welche seine Hülfe beansprucht, selbst zu überwachen und zu bemessen,
nicht in Betracht kommen. Der Antrag auf Verbleiben der auszuweisenden Person
kann nur durch einen der betheiligten Armenverbände gestellt werden. Das im §. 56
normirte Verfahren erfordert, daß entweder ein den fürsorgepflichtigen Armenverband
verurtheilendes vollstreckbares Erkenntniß oder ein die Verurtheilung er-
setzendes unbedingtes Anerkenntniß der Uebernahmepflicht Seitens des fürsorge-
pflichtigen Armenverbandes vorliegt, Erk. 21. Nov. 1874 (W. V. 126— 133).