Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 23
§. 2. Für Personen des Soldatenstandes, des. Heeres und der Marine
Luats Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne
efinden.
§. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich
eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder
Fallitverfahrens ,
3. Personen, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen oder Ge-
meindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben; #;
4. Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung,
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind .
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer
Vergehen oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum
Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt,
oder durch Begnadigung erlassen ist.
§. 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder
Norddeutsche, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde
gehörigen Staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht
durch die Bestimmungen in dem §. 3 von der Berechtigung zum Wählen aus-
geschlossen ist.
§. 5. In jedem Bundesstaate wird auf durchschnittlich 100,000 Seelen
derjenigen Bevölkerungszahl, welche den Wahlen zum verfassunggebenden
Reichstage zu Grunde gelegen hat, ein Abgeordneter gewählt. Ein Ueber-
schuß von mindestens 50,000 Seelen der Gesammtbevölkerung eines Bundes-
staates wird vollen 100,000 Seelen gleich gerechnet. In einem Bundes-
staate, dessen Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, wird ein Abgeord-
neter gewählt.
Demnach beträgt die Zahl der Abgeordneten 2972) und kommen auf Preußen
235, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg = Schwerin 6, Sachsen -Weimar 3,
Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, Sachsen-Meiningen 2,
Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarzburg-Rudol-
stadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1,
Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lauenburg 1, Lübeck 1,
Bremen 1, Hamburg 3.
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt#).
8. 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimm-Abgabe in kleinere Be-
zirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen sollen,
fofern, aicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unter-Abtheilung erforder-
ich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, so wie die Wahl-
bezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Zu Anmerkung 2 auf S. 22.
vertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der
hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu besonderen Militär-Wahlbezirken
für gaan Wahl der auf indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht
attfinden.
Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven
Heere gehörigen Militärpersonen untersagt.
Die Mannschaften der Gendarmerie zählen nicht zu den Personen des Soldaten-
standes. Vergl. §. 38 a. a. O. Sie dürfen also wählen.
!) R. Str. G. B. 8§§. 32—37, 45.
2) Jetzt 397; vrergl. oben S. 7 Art. 20 Abs. 2 der Verf.
3) Noch nicht ergangen.