Abschnitt V. Armenwesen. Reichsgesetz 8. 62. 375
Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen
Hülssebedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
etroffen.
S. 62. Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen
Hülfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz derjenigen Leistungen, zu
deren Gewährung ein Dritter 1) aus anderen, als den durch dieses Gesetz be-
— —„ ——
–
Zu Anmerkung 3 auf S. 374.
dem anderen die Zusicherung giebt, die Kosten der künftigen Unterstützung eines An-
gehörigen auch dann zu tragen, nachdem diese Angehörigkeit und damit die gesetzliche
Fürsorgepflicht erloschen sein werde (vgl. §. 64), Erk. 25. Nov. 1876 (W. VIII. 25).
Ein irrthümliches Anerkenntniß der Fürsorgepflicht kann widerrufen
werden, Erk. 17. Febr. 1877 (W. VIII. 137). Das von einem nicht verpflichteten
Armenverbande irrthümlich abgegebene Zahlungsversprechen gewährt nicht einen selb-
ständigen Verpflichtungsgrund, welcher, unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung,
in dem durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1871 geordneten Streitver-
fahren geltend gemacht werden könnte, Erk. 8. Sept. 1877 (W. IX. 131 bis 134),
eben so wenig ein Revers, durch welchen der Armenverband des zeitigen Unter-
stützungswohnsitzes die Unterstützung einer Person nach dem Erlöschen des Hülfs-
domizils zusichert, Erk. 19. Jan. 1878 (W. IX. 134).
Die §§. 178 und 180 I. 16 A. L. R. stehen der Einklagung einer irrthümlich
burch einen Armenverband geleisteten Zahlung nicht entgegen, Erk. 26. Mai 1877
W. IX. 63).
1) Den Armenverbänden steht das Recht zu, gegen die alimentationspflichtigen
Geschwister eines Hülfsbedürftigen nicht bloß auf Erstattung der bereits aufgewendeten
Leistungen, sondern auch auf Verabreichung der nöthigen Unterstützung an den Hülfs-
bedürftigen für die Zukunft zu klagen, Erk. 25. Dez. 1875 (E. O. Trib. LXXVI. 213).
Der vorläufig unterstützende Armenverband ist befugt aber nicht verpflichtet, Ersatz
seiner Leistung von den aus anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Titeln
Verpflichteten zu fordern, beispielsweise von der auf Grund des Krankenversicherungs-
Gesetzes vom 15. Juni 1883 verpflichteten Ortskrankenkasse, Erk. 21. Mai 1887
(W. XIX. 172). Er hat die Wahl zwischen zwei Schuldnern, die ihm nach Ss. 30
bezw. 62 verpflichtet sind, deren keinem die Einrede der Vorausklage zusteht, W. XXII.
77; XXIII. 111; XXV. 127; XXVI. 118.
Die Bestimmung des F§F. 62 wird für den Anspruch des Unterstützten gegen die
Krankenkasse durch die Vorschrift des §. 57 Abs. 2 des Krankenversicherungs-Ges. (R.
G. Bl. 1892 S. 379) wiederholt, W. XXV. 124. Auch der einem vom Armen-
verbande unterstützten Familienangehörigen des Kassenmitgliedes gegen die Kranken-
kasse zustehende Unterstützungsanspruch geht auf den Armenverband über, P. V. Bl.
XV. 49. Dem Armenverband kann der Einwand, er habe die Unterstützung nicht
nach den für die Verwaltung der Krankenkasse bestehenden Vorschriften gewährt, nicht
entgegengesetzt werden; die Vorschriften, nach denen die Krankenkasse ihre Unterstützungen
einzurichten hat, sind für den Armenverband nicht maßgebend, E. O. V. XIII. 378;
XVI. 363; Pr. V. Bl. XV. 122.
Ferner gehören zu den aus anderen Titeln Verpflichteten die nach den neueren
Unfallversicherungsgesetzen gebildeten Berufsgenossenschaften, die an deren Stelle treten-
den Betriebe des Reiches und Staates, sowie die bezüglichen kommunalen Verbände,
sowie die Invaliditäts= und Altersversicherungs-Anstalten. Ueber Ersatzansprüche
von Armenverbänden gegen Krankenkassen des Ges. 15. Juni 1883 wird nach 68. 58
Abs. 2, 57 Abs. 2 dieses Gesetzes im Verwaltungsstreitverfahren entschieden, desgl.
gemäß §. 15 des Ges. 28. Mai 1885 über die Ausdehnung der Unfall= und Kran-
kenversicherung (R. G. Bl. S. 159) auch gegenüber den im §. 1 das. bezeichneten
Betrieben. Solche Streitigkeiten unterliegen gemäß Vd. 9. Aug. 1892 (G. S.
S. 239) der Entscheidung des Bezirksausschusses, wogegen Revision zulässig ist.
Wegen der sonstigen Ersatzansprüche von Armenverbänden gegen Berufsgenossenschaften
u. s. w. ist die Zuständigkeit nicht besonders geregelt. Diese Ansprüche werden
scher im ordenklichen Rechtswege zu verfolgen sein. Vergl. E. O. V. XXIII. 314;
XVI. .
Ueber Erstattungsansprüche eines Dritten gegen einen Armenverband wird im
Berwaltungsstreitverfahren entschieden, falls der Dritte eine Krankenkasse nach Gefs.