Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 379 
der auswärtigen Gemeinde belegenen Kirchspieltheiles den dortigen Ortsein- 
wohnern gleich zu achten. 
§. 4. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte Ge- 
meindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde- 
Armenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die sonst in den Ge- 
meinde-Verfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen. 
Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe: 
1. anhaltende Krankheit; 2. Geschäfte, die eine häufige oder lange 
dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3. ein Alter von 60 und mehr 
Jahren: 4. die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 5. sonstige 
besondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, über 
deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas 
Anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. 
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch 
wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der 
Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit. 
§. 5. Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahr- 
nehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde-Armenverwaltung ver- 
weigert oder sich dieser Wahrnehmung entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre 
des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung 
unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker 
zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung 
hierüber steht, sofern die Gemeinde-Verfassungsgesetze nicht etwas Anderes be- 
stimmen, der Gemeindevertretung 1) zu; [der Beschluß bedarf der Genehmigung 
der Aufsichtsbehördel. 
§. 6. Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Personen 
sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den 
Betrag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des 
Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der 
Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche diese 
Auskunft innerhalb einer 14 tägigen Frist, von Empfang der Seitens der Ge- 
meindebehörden ergangenen Aufforderung an gerechnet, zu ertheilen unterlassen, 
werden mit einer Geldstrafe bis zu dreissig Mark bestraft?. 
b) Gutsbezirke. 
|! 7. Den Gemeinden werden, soviel den Gegenstand dieses Gesetzes 
betrifft, die außerhalb des Gemeindevorbandes stehenden Gutsbezirke gleich 
geachtet. Die Bestimmungen der Gesetze über die Verwaltung der örtlichen 
Angelegenheiten in den außerhalb des Gemeinde-Verbandes bestehenden Bezirken 
sind in den letzteren überall auch für die Verwaltung der öffentlichen Armen- 
pflege maßgebend. 
§. 8S. Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffent- 
lichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen. 
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers, 
so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der 
Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirk anderweitig regelt und 
den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine eutsprechende 
Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt?). Das Statut 
1!) Wenn eine Gemeindevertretung nicht besteht, beschließt in den Landgemeinden 
der Gemeindevorsteher (§. 66 L. G. O.) bezw. Gemeindevorstand. Gegen den Be- 
schluß, der keiner Genehmigung bedarf, findet die Klage im Verwaltungsstreitver- 
fahren statt, ss. 10 Nr. 3, 11, 21, 27 Nr. 3, 28 und 37 Zust. Ges. · 
2) Auf die Strafe ist ev. von den Gerichten zu erkennen, sie ist keine Exekutiv- 
strafe, Ausf. Instr. zu 8. 6. 
2) Nach Maßgabe des Ges. 3. Jan. 1845 aufgestellte und bestätigte Abgaben- 
regulirungspläne sind in Ansehung der Armenkosten nicht geeignet, das in §. 8 des 
Ausf. Ges. 8. März 1871 vorgesehene Statut zu ersetzen, Erk. 27. Juni 1885 (E. 
O. V. XII. 174). Z 
Ist für einen Gutsbezirk ein solches Statut erlassen und wird nachträglich dem
	        
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