382 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz.
§. 15. Jede Einrichtung und jede Wiederauflösung eines Gesammt-Armen-
verbandeseis 8 das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen!).
§§. 16— .
f)AufsichtsrechtderStaatsregierung
§. 25. Der Staatsregierung steht nach Maßgabe der Gemeinde-Verfassungs-
gesetze die Aufsichts) über die Verwaltung der Orts-Armenverbände zu. Sie
hat insbesondere auch in den Fällen der §§. 19ff. darüber zu wachen, daß das
Armenvermögen seinen bestimmungsmäßigen Zwecken nicht entfremdet werde.
B. Land-Armenverbände.
§. 26. Die bestehenden Land-Armenverbände werden in ihren gegenwärtigen
Grenzen bis auf Weiteres beibehalten, jedoch wird der Kreis Meisenheim dem
Land-Armenverbande des Regierungsbezirks Coblenz und die Enklave Kaulsdorf
dem Land-Armenverbande der vormals Sächsischen Kreise der Regierungsbezirke
Merseburg und Erfurt und des Kreises Erfurt zugelegt. Einen besonderen
Land-Armenverband bilden außerdem
die Provinz Schleswig-Holstein,
die Provinz Hannover,
der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Kassel,
der kommunalständische Verband des Regierungsbezirks Wiesbaden mit
Ausschluß des Stadtkreises Frankfurt a. M. 1],
lder Stadtkreis Frankfurt a. M.1½),
. der Regierungsbezirk Sigmaringen.
Für das Jahdegebiet werden die Funktionen des Land-Armenverbandes bis
auf Weiteres vom Staate übernommen).
§. 27. Die Grenzen der Land-Armenverbände können unter Zustimmung
der Betheiligten und, wo für den Bezirk eines Land-Armenverbandes eine
besondere Vertretung nicht besteht, unter Zustimmung der Provinzialvertretung
durch Königliche Verordnung geändert werden. Ohne diese Zustimmung ist eine
solche Aenderung nur im Wege der Gesetzgebung zulässig.
§. 28. Die Verwaltung der Angelegenheiten derjenigen Land-Armenverbände,
welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt nach den für die Verwaltung
der Angelegenheiten der Gemeinden maßgebenden Vorschriften.
In allen anderen Fällen wird die Verwaltung der Angelegenheiten der
Land-Armenverbände durch Königliche Verordnung"), so weit es bisher noch
1) Vergl. L. G. O. §. 132 Abs. 2.
2) Die 88. 16—24 enthalten lediglich Uebergangsbestimmungen, die nicht mehr
* über Umwandlung oder Aufhebung früherer Armenverbände oder Armen-
ehörden.
)) Vergl. 88. 7 und 24 Zust. Ges., §§. 139, 145 L. G. O. Die Aussichtsbehörden
haben dafür zu sorgen, daß die Orts-Armenverbände ihren gesetzlichen Verpflichtungen
gegen Unterstützungsbedürftige nachkommen, unbeschadet der den Polizeibehörden nach
§. 15 II. 19 und §. 10 II. 17 A. L. R. zustehenden Befugniß und Pflicht, für die
vorläufige Unterbringung unterstützungsbedürftiger, insbesondere obdachloser Personen
Sorge zu tragen, E. O. V. I. 337; VII. 129.
!) Nach Art. VIII Ges. 8. Juni 1885 (G. S. S. 242) ist der frühere Stadt-
kreis Frankfurt a. M. mit dem Kommunalverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden
zu einem Land-Armenverbande vereinigt.
5) Das Jahdegebiet gehört jetzt zur Provinz Hannover, mithin auch zum Land-
Armenverbande dieser Provinz.
6) Das Land-Armenwesen ist geordnet:
in Ostpreußen durch Vd. 26. Sept. 1864 (G. S. S. 621); in West-
preußen durch Vd. 11. Sept. 1867 (G. S. S. 1709); in Posen durch
Bd. 29. Juli 1871 (G. S. S. 329) und 15. Mai 1888 (G. S. S. 134);
in Sachsen einschließlich der Altmark durch Vd. 2. Okt. 1871 (G. S. S. 473)
und 16. März 1878 (G. S. S. 127); in Schleswig-Holstein durch Vd.
1 Sept. 1871 (G. S. S. 377); in Hannover durch Vd. 1. Aug. 1871
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