24 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs.
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen ). Bis
dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme der-
jenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zu-
sammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der
nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes ge-
bildet werden.
S. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in
demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist,
in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben?).
Jeder darf nur an einem Orte wählen.
§. 8S. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen,
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Ge-
werbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung
auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die
Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde,
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der
nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden.
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die
Listen aufgenommen sind. Z #
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten
allgemeinen Wahl stattsinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Aus-
legung der Wahlliste nicht.
§. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses,
sind öffentlich ?). #„
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl-
handlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann
nur von Personen ausgcübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt
ekleiden.
§. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt .
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem
äußeren Kennzeichen versehen sein.
z. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen
des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
§. 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehr-
heit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl
cine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei
Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Fa Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet
mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahl-
bezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. .
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den
Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der
Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der
Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem
von dem Bundes-Präsidium bestimmten Tae vorzunehmen.
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht
1) Noch nicht ergangen.
„) Eine bestimmte Dauer des Wohrsitzes ist nicht gefordert.
2) Die Anwesenheit ist allen Wahlberechtigten gestattet, ohne Rücksicht auf den
Wahlkreis, dem sie angehören, Res. 18. Juli 1892 (M. Bl. S. 294).
(4) Ueber den Schutz des Wahlrechts vergl. § 107 R. Str. G. B.