Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

24 Abschnitt 1. Verfassung des Deutschen Reichs. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen ). Bis 
dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Ausnahme der- 
jenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem räumlich zu- 
sammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen zum Zwecke der 
nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des dritten Absatzes ge- 
bildet werden. 
S. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in 
demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke getheilt ist, 
in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben?). 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
§. 8S. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen anzulegen, 
in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Ge- 
werbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor unter Hinweisung 
auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die 
Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und innerhalb der 
nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen werden. 
Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die 
Listen aufgenommen sind. Z # 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten 
allgemeinen Wahl stattsinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Aus- 
legung der Wahlliste nicht. 
§. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses, 
sind öffentlich ?). #„ 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl- 
handlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des 
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und kann 
nur von Personen ausgcübt werden, welche kein unmittelbares Staatsamt 
ekleiden. 
§. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt . 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
z. 11. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen 
des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich 
oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
§. 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmenmehr- 
heit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei einer Wahl 
cine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur unter den zwei 
Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Fa Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet 
mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand des Wahl- 
bezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. . 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch den 
Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen bewahrt der 
Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der 
Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat. 
14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an dem 
von dem Bundes-Präsidium bestimmten Tae vorzunehmen. 
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe nicht 
1) Noch nicht ergangen. 
„) Eine bestimmte Dauer des Wohrsitzes ist nicht gefordert. 
2) Die Anwesenheit ist allen Wahlberechtigten gestattet, ohne Rücksicht auf den 
Wahlkreis, dem sie angehören, Res. 18. Juli 1892 (M. Bl. S. 294). 
(4) Ueber den Schutz des Wahlrechts vergl. § 107 R. Str. G. B. 
 
	        
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