Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

386 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 
Die Land-Armenverbände sind verpflichtet, in ihren Armenhäusern, soweit 
es der Raum gestattet, gegen Entschädigung die der Fürsorge der Orts-Armen- 
verbände gesetzlich anheimfallenden Personen auf Antrag dieser Verbände auf- 
unehmen. 
l. 35. Die für den Betrag der Erstattungsforderungen der Armenver- 
bände maßgebenden Tarife werden von dem Minister des Innern nach An- 
hörung der Provinzialvertretung beziehungsweise der Kommunallandtage auf- 
gestellt. Bei den gegenwärtig in Geltung stehenden Tarifen bewendet es, bis 
sie in vorgedachter Weise abgeändert worden sind. 
§. 36. Die Land-Armenverbände sind verpflichtet, denjenigen ihrem Be- 
zirke angehörigen Orts-Armenverbänden eine Beihülfe zu gewähren, welche den 
ihnen obliegenden Verpflichtungen zu genügen unvermögend sind. Ob und 
welche Beihülfe zu leisten ist, beschliesst nach Anhörung des Kreistages end- 
gültig der Provinzialratht) (§. 40), zu dessen Sprengel der betreffende Orts- 
Armenverband gehört. Die Beihülfe kann in Geld oder mittelst Bereitstellung 
von Pflegeanstalten oder in sonst geeigneter Weise gewährt werden. 
Die in einigen Theilen des Regierungsbezirks Kassel bestehenden Verbände 
zur Unterstützung solcher Gemeinden, welche die Lasten der öffentlichen Armen- 
pflege für sich allein nicht aufzubringen im Stande sind, werden insoweit auf- 
gehoben, als diese Verbände nicht gleichzeitig zur Verfolgung anderer Zwecke 
eingerichtet sind, beziehungsweise insoweit auf sie nicht gleichzeitig der §. 32 
Anwendung findet. Auf das Vermögen dieser Verbände, soweit dasselbe ledig- 
lich zur Unterstützung der vorgedachten Gemeinden bestimmt ist, kommen die 
Vorschriften der 55. 17 und 18 zur Anwendung. 4# 
§. 37. Muß ein Deutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf 
Verlangen ausländischer Staatsbehörden (§. 33 des Bundesgesetzes) aus dem 
Auslande übernommen werden und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfs- 
bedürftigkeit vorhanden oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter 
Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unter- 
stützung beziehungsweise zur Uebernahme des Hülfsbedürftigen demjenigen Land- 
Armenverbande ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unter- 
stützungswohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser Unterstützungswohnsitz nicht 
ermitteln, so ist derjenige Land-Armenverband zur Tragung der Kosten ver- 
pflichtet, in dessen Bezirk die Hülfsbedürftigkeit hervorgetreten ist?. 
Zu Anmerkung 2 auf S. 385. 
Er hat vielmehr als Stellvertreter des Land-Armenverbandes selbständig zu prüfen, 
welche Unterstützung nothwendig ist und hat das Nothwendige zu gewähren, auch 
wenn dabei das etwa vom Land-Armenverband bewilligte Maß überschritten wird, 
Erk. 24. Sept. 1887 und 2. Juni 1888 (W. XX. 167— 172). 
Die Ueberweisung kann stillschweigend durch konkludente Handlungen erfolgen, 
namentlich dadurch, daß der Land-Armenverband den Landarmen dem vorläufig ver- 
pflichteten Orts-Armenverbande gegen das Erbieten zur Erstattung zu liquidirender 
Auslagen einfach beläßt, Pr. V. Bl. XV. 20. Die Orts-Armenverbände müssen im 
Bezirke des betr. Land-Armenverbandes belegen sein, W. XI. 40; XXI. 152. 
41) §. 42 Zust. Ges. 
Die Land-Armenverbände sind verpflichtet, unvermögende Orts-Armenverbände, 
welche anderen Orts-Armenverbänden die zur vorläufigen Unterstützung Hülfsbedürftiger 
aufgewendeten Kosten zu erstatten haben, hierzu durch Gewährung der erforderlichen 
Beihülfe in Stand zu setzen, Erk. 26. Juni 1886 (E. O. V. XIII. 1). 
2) Anders, wenn zwar die zugleich mit dem Familienhaupte (dem Vater, der 
Mutter) zu übernehmenden Kinder schon als Landarme, im Auslande, geboren 
waren, während das Familienhaupt selbst seiner Zeit einen Unterstützungs- 
wohnsitz allerdings besessen hat. In solchem Falle hat der Land-Armenverband des letzten 
Unterstützungswohnsitzes des Familienhauptes auch die Kinder mit zu übernehmen, 
Erk. 29. Mai 1886 (W. XVIII. 106). Wegen des Falles, wenn die Kinder ohne die 
Mutter zu übernehmen sind, und wenn es sich also nur um die Unterstützung der als 
Landarme geborenen Kinder und nicht um gleichzeitige Unterstützung der Mutter, des 
Familienhauptes handelt, vergl. die Erk. bei W. XIII. 117 und XIV. 104. 
Wenn der Hülfsbedürftige niemals einen Unterstützungswohnsitz gehabt hat, so 
 
	        
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