Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

392 Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 
und Gemeinden in Folge dieses Gesetzes aufzubringenden Kosten nach Maßgabe 
der direkten Staatssteuern erfolgt, kommen folgende Bestimmungen zur An- 
wendung: 
2. die in S. 4 Litt. a und b des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 
(G. S. S. 253) und beziehungsweise in §. 3 des Grundsteuer-Gesetzes 
vom 11. Februar 1870 (G. S. S. 85) bezeichneten Grundstücke werden 
nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von 
ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grund- 
steuerbefreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser 
Grundsteuerbeträge!) erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grund- 
steuer-Prozentsatzes auf die in Ausführung der vorerwähnten beiden 
Gesetze für die gedachten Grundstücke festgestellten oder festzustellenden 
Reinerträge. In den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und 
Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim geschieht diese Berech- 
nung so lange, als die neu zu regelnde Grundsteuer noch nicht erhoben 
wird, nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungs- 
rundsätzen; 
3. ls §. 3 unter 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung einer 
allgemeinen Gebäudesteuer, vom 31. Mai 1861 (G. S. S. 317 ff.) 
von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, 
welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen Hauses oder des 
Hohenzollernschen Fürstenhauses, sowie des Hannoverschen Königs- 
hauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich Nassauischen Fürsten- 
hauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen des 
angeführten Gesetzes entsprechend, besonders einzuschätzenden Nutzungs- 
werthes und der danach zu berechnenden Gebäudesteuerbeträge heran- 
gezogen; Z„ " 
4. die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt außer Be- 
rücksichtigung. 
8. 712). 
§. 72. Die Verwaltung des für das ehemalige Herzogthum Nassau vor- 
handenen, seiner Bestimmung zu erhaltenden Central-Waisenfonds wird durch 
Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß bewendet es bei den darauf 
bezüglichen Bestimmungen der §§. 17 und 19 des Gesetzes, betreffend die Ver- 
waltung der öffentlichen Armenpflege vom 18. Dezember 1848 (Nassauisches 
Verordnungsblatt S. 303ff.). 
§. 73. Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des 
§. 30, mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung dahin zu treffen, daß vom 1. Juli 
1871 ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Orts-Armenverbande 
angehört oder selbständig als solcher eingerichtet sst. 
  
  
) Die Berechnung dieser Steuerbeträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen 
Grundsteuer-Prozentsatzes auf die, in Ausführung der Ges. 21. Mai 1861 und 
11 Febr. 1870 für die gedachten Grundstücke festgestellten oder festzustellenden Rein- 
erträge, nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsätzen. 
Zur Ausführung dieser Bestimmungen sind die betreffenden Ermittelungen und Fest. 
stellungen, soweit die Land-Armenverbände, Kreise 2c., Gemeinden und Gesammt- 
Armenverbände deren bedürsen, durch die Kgl. Regierung zu bewirken und die Er- 
gebnisse den gedachten Verbänden auf Ersuchen mitzutheilen. Die Einschätzung der 
erwähnten, von der Gebäudesteuer befreiten Grundstücke hat behufs Vermeidung be- 
sonderer Kosten in der in §. 9 des Gebäudesteuer-Ges. 21. Mai 1861 für die nach- 
trägliche Veranlagung neu entstandener 2c. Gebäude vorgeschriebenen Art und Weise 
von den Kreisveranlagungs-Kommissionen bei Gelegenheit ihres alljährlich im Früh- 
jahre oder Herbste stattfindenden Zusammentritts zu erfolgen, Res. 2. Nov. 1872 
(M. Bl. S. 332)9. 
2) Enthielt Uebergangsbestimmungen bezüglich der Zuständigkeit in den neuen 
Provinzen.
	        
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