Abschnitt V. Armenwesen. Preußisches Ausführungsgesetz. 393
8. 74. Mit dem 1. Juli 1871 treten alle mit den Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden oder mit demselben nicht
zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten
außer Kraft:
1. für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz:
a) das Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. De-
zember 1842 (G. S. 1843 S. 8) mit der Maßgabe, daß die im
§. 6 unter 3 dieses Gesetzes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung
desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von
Gemeindebezirken nach wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind,
b) das Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1842 über
die Verpflichtung zur Armenpflege u. s. w. vom 21. Mai 1855 (G. S.
S. 311), soweit dasselbe zur Zeit noch Gültigkeit hat,
xc) der §. 1 des Edikts vom 14. Dezember 1747 wegen Ausrottung der
Bettler u. s. w. in Schlesien und der Grafschaft Glatz, vorbehaltlich
der Bestimmungen des §. 9 des gegenwärtigen Gesetzes,
d) diejenigen gesetzlichen Vorschriften, welche die Aufbringung der Kosten
der örtlichen Armenpflege in der Provinz Schlesien, ausschließlich der
Ober-Lausitz, zu ihrem Gegenstande haben, insbesondere das Gesetz
vom 18. März 1869 (G. S. S. 505),
e) der §. 5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im West-
rheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Gesetze
in dem vormals Hessen-Homburgischen Oberamte Meisenheim vom
20. September 1867 (G. S. S. 1535 ff.) und die dort allegirte Ver-
ordnung vom 15. Oktbr. 1832;
2. für die Provinz Schleswig-Holstein die Armen-Ordnung vom 29. De-
zember 1841 (Schleswig-Holsteinische G. S. S. 267 ff.), mit Aus-
nahme der SS. 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben die ge-
setzliche Alimentationspflicht der Verwandten und die Verpflichtungen
der Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande
haben; desgleichen die §§. 7 bis 15 des Patents, betreffend die
Niederlassung und Versorgung von Ausländern, vom 5. November
1841 (ebenda S. 243 ff.);
3. für die Provinz Hannover:
a) die Verordnung über die Bestimmung des Wohnorts 2c. vom 6. Juli
1827 (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 69 ff.) mit der Maßgabe, daß
die nach den Gemeinde-Verfassungsgesetzen durch den Erwerb des
Wohnrechts bedingten Rechte und Pchten fortan durch den Wohnsitz
(juristisches Domizil) in der betreffenden Gemeinde begründet werden,
b) das Gesetz wegen Behandlung erkrankter, der Gemeinde 2c. nicht an-
gehöriger Armen vom 9. August 1838 (ebenda S. 195 ff.),
e) die §§. 48 und 49, sowie die auf das Armenwesen Bezug habenden
Bestimmungen der §§. 28 ff. des Gesetzes über die Verhältnisse der
Juden vom 30. September 1842 (ebenda S. 211 ff.);
4. für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend
Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs= oder heimath-
Lesen r, ersonen, vom 29. November 1823 (Kurhessische Gesetz-Samml.
5. für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gesetz, betreffend die Ver-
waltung der öffentlichen Armenpflege, vom 18. Dezember 1848 (Nassanisches
Verordnungsblatt S. 303 ff.); jedoch
à) mit Ausnahme des §. 9, soweit derselbe die gesetzliche Alimentations-
pflicht der Ehegatten und deren Verwandten zum Gegenstande hat,
b) mit Ausnahme des §S. 28 und
W) vorbehaltlich der die Verwaltung des Central-Waisenfonds betreffenden
Bestimmung des S§. 72 dieses Gesetzes, und mit der Maßgabe, daß
die auf Grund der 8§. 14 und 16 sub 3 des Gesetzes vom 18. De-
zember 1848 für die Landarmen= und Waisenpflege im Gebiete des
ehemaligen Herzogthums Nassau, sowie die für gleiche Zwecke im