Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 25
durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein einheitliches, für
das ganze Bundesgebiet gültiges Wahl-Reglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert werden.
s. 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen und
für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden von den
Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den
Gemeinden getragen. Z„
§. 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den
Reichstag betreffenden Wahl-Angelegenheiten Vereine zu bilden und in ge-
schlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Versamm-
lungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, bleiben un-
Nerührt.
§. 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver-
kündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von dem näm-
lichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für den Reichstag
nebst den daßn erlassenen Ausführungs-Gesetzen, Verordnungen und Reglements
ihre Gültigkeit.
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des
Norddeutschen Bundes.
Vom 28. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 275).
Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Reichstag
des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 beschlossen, das nachstehende, für das
ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.
§. 1. Für jede Gemeinde (Ortscommune, selbständigen Gutsbezirk u. s. w.),
ist gemäß §. 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter Littr. A. anliegenden
Formulars von dem Gemeindevorstande (Communevorstande, Ortsvorstande, Inhaber
eines selbständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzu-
stellen. In derselben sind alle nach den §§. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberech=
tigten in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die
Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alpha-
betischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer
und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt
sind (§. 7 des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den ein-
zelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (s§. 12, 13 Nr. 4
Absatz 2 und §. 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867, B. G. Bl. S. 131) werden in die Wählerlisten
eingetragen. ..
2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang
auszulegen.
Derr Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maßgabe des §. 8 des
Gesetzes von der zuständigen 1) Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande
unter Hinweisung auf §. 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in
welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher
Weise bekannt zu machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber
zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend
çan n §. 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen er-
olgt sind. .
§. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb
8 Tagen nach dem Beginn der gemäß § 2 des Reglements bekannt gemachten Aus-
legung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten
—
1) In Preußen von dem Minister des Innern.