Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt V. Armenwesen. Tarif der Armenpflegekosten. 395 
entstandenen Kosten einem Preußischen Armenverbande von einem anderen 
Fintucnchen Armenverbande zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Ver- 
pflegung;: 
a) für die in der Servis-Klasseneintheilung?) Beilage Litt. b 
des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartier- 
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszu- 
standes (B. G. Bl. S. 544 ff.) in der dritten bis fünften 
Klasse aufgeführten Ortschafeeeee 160 Asfg. 
b) für die, den höheren Servis-Klassen angehörenden Ortschaften 80 Pfg. 
Nicht hierunter begriffen und besonders zu berechnen sind die unter 2 erwähnten 
Kosten, sowie die Kosten für gelieferte Kleidungsstücke. 
2. Der Tarifsatz, der für die nothwendig gewordene ärztliche oder wund- 
ärztliche Behandlung und Verpflegung der zu 1 gedachten Personen einem 
Preußischen Armenverbande von einem anderen Preußischen Armenverbande zu 
erstattenden Kosten beträgt?), mit Einschluß der Kosten der dem Hülfsbedürf- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 394. 
Abweichende Vereinbarungen der Armenverbände über den Betrag der zu er- 
stattenden Unterstützungskosten können nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht 
werden, W. VIII. 109. 
1) Der Tarifsatz 1 für Verpflegung gestattet nicht, daß daneben noch andere 
Nahrungsmittel, welche als Extradiät den Kranken zur besseren Kräftigung ärztlich 
verordnet sind (beispielsweise Eier und Bouillon, Erk. 30. Mai 1885 (W. XVII. 126)] 
besonders liquidirt werden. Wohl aber ist es zulässig, in Verwundungsfällen, bei 
schweren und ansteckenden Krankheiten statt des Tarifsatzes für ärztliche 2c. Be- 
handlung die etwa nöthig gewordenen außerordentlichen Mehraufwendungen besonders 
zu berechnen und zu liquidiren. Beide Kategorien sind besonders zu berechnen und 
hat das Bundesamt, wenn die Armenverbände, statt der besonderen Berechnung 
einen erhöhten Pauschsatz einklagten, derartig gestellte Mehrforderungen stets 
zurückgewiesen und nur den Tarifsatz zugebilligt, Erk. 10. Nov., 30. Nov., 9. Juni 
1877 und 12. Jan. 1878 (W. IX. 107—110), 7. Sept. 1878 (W. X. 109). Vergl. 
Res. 3. Juli 1872 (M. Bl. S. 171) und W. XIX. 122; XXIII. 154; XXVII. 
106. Auch kann nicht bei Aufstellung einer besonderen Berechnung nebenbei der 
Tarissatz unter Nr. 2 gefordert werden, XII. 79; XV. 66; XXIII. 154; XXVII. 118. 
Zu den Verpflegungskosten im Sinne der Nr. 1 gehören unzweifelhaft auch 
die Kosten der Wäschereinigung, Erk. 28. Jan. 1873 (W. II. 79) und der 
Heizung, die letzteren selbst dann, wenn die betreffende Gemeinde in Ermangelung 
eines eigenen Armenhauses den Kranken in Privatpflege gegeben und wirklich 
Heizungskosten bezahlt hot, Erk. 7. Jan. 1873 (W. II. 78). Es dürfen also neben 
dem Pauschsatz von 60 resp. 80 Pf. weder Wäschereinigung noch Heizungskosten 
liquidirt werden. Vergl. W. XXII. 148; XXVII. 117. 
2) Jetzt Klasseneintheilung gemäß Ges. 28. Mai 1887 (R. G. Bl. S. 159) und 
Vd. 29. Juni 1888 (R. G. Bl. S. 209) und 28. März 1892 (R. G. Bl. S. 340). 
2) Der obige Pauschalsatz für ärztliche oder wundärztliche Behandlung muß er- 
stattet werden, ohne daß es des Nachweises bedarf, daß dem Verpflegten, durch Krank- 
heit hülfsbedürftig Gewordenen überhaupt Heilmittel 2c. verabreicht worden seien, 
Erk. 22. Sept. 1873 (W. III. 87, C. Bl. d. D. R. S. 352). (In casu handelte 
es sich um eine im Hospital verpflegte Geisteskranke.) 
Es ist unzulässiig, neben besonderen Arznei= und Pflegekosten auch noch den 
Pauschsatz täglich zu liquidiren, Erk. 24. Nov. 1873 (W. III. 93). 
Neben dem Pauschsatz darf bei Entbindungen nicht noch eine Hebammen- 
gebühr liquidirt werden, W. XVII. 124, XVIII. 123; wohl aber bei schweren 
Krankheiten die Kosten der Aufnahme in eine auswärtige Krankenanstalt, wenn eine 
solche an dem Orte, wo die Hülfsbedürftigkeit eintritt, nicht vorhanden ist, Erk. 
21. April 1873 (W. II. 81) desgl. die Kosten des Transports nach einer Kran- 
kenanstalt, Erk. 23. Juni 1873 (W. III. 2). 
Der Tarissatz zu Nr. 2 ist aber nur als Zuschlag zu dem Tarifsatze für Ver- 
pflegung in Krankheitsfällen zu betrachten. Aufwendungen, die nur für ärgtliche Be- 
handlung oder Hülfeleistung einer Hebamme gemacht sind, unterliegen dem Tarifsatze 
nicht, W. XXIV. 145; XXVI. 112.
	        
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