Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Diebstahl und Unterschlagung. 625 
„8. 237. Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperson mit ihrem 
Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entfuͤhrt, 
um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 238. Hat der Entführer die Entführte geheirathet, so findet die Ver- 
folgung nur statt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden ist. 
§. 239. Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder 
auf andere Weise des Gebrauches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit 
Gefängniß bestraft. 
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn 
eine schwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheits- 
entziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht 
worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter einem 
Monat ein. 
Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung 
oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
§. 240. Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Be- 
drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung 
oder Unterlassung nöthigt 1), wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder 
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens be- 
droht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bestraft. 
Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. 
#§. 242. Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Absicht 
wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahl) mit 
Gefängniß bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 243. Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegenstände gestohlen 
werden, welche dem Gottesdienst gewidmet sind; 
2. aus einem Gebäude oder unschlossenen Raumes) mittels Einbruchs, 
Einsteigens oder Erbrechens von Behältnissen gestohlen wird; 
1) Der §. 240 findet nur Anwendung, wenn die Gewalt oder Drohung mittelbar 
oder unmittelbar gegen eine Person gerichtet ist, nicht aber, wenn die Nöthigung sich 
gegen einen Gegenstand richtet, beispielsweise wenn Jemand durch Pfändung einen 
Anderen zur Zahlung nöthigt, ohne daß dabei eine gegen die Person des Eigenthümers 
gerichtete Gewaltmaßregel noch die Bedrohung mit einer solchen erfolgt, Erk. R. G. 
5. Jan. 1881 (R. u. St. A. Nr. 67) — wohl aber wenn ein Vermiether den 
Miether durch Aushebung von Thüren und Feustern zum Ausziehen nöthigt, Erk. 
15. Juni 1883 (E. Crim. IX. 58). 
Der §. 240 findet auch Anwendung, wenn die Gewalt durch Einschließen der 
betreffenden Person ausgeübt wird, Erk. 30. Okt. 1885 (E. Crim. XIII. 49). 
2) Die Emwendung von geernteten Früchten aus einer auf dem Felde befind- 
lichen Miete ist nicht als Feldpolizeiübertretung, sondern als Diebstahl zu bestrafen, 
Erk. O. Trib. 28. Noo. 1877 (E. LXXXI. 332), E. Crim. V. 385, desgl. die Weg- 
nahme von Wild aus einem Parke, der so beschaffen ist, daß das Wild sich in der' 
Verfügungsgewalt des Eigenthümers befindet, E. Crim. VIII. 273. 
Die unbefugte Entnahme von Wasser aus der städisschen Wasserleitung ist nicht 
als Betrug, sondern als Diebstahl strasbar, Erk. 11. Mai 1886 (E. Crim. XIV. 121). 
*:) Das Junere einer nicht in den Erdboden eingefügten, sondern auf demselben 
ausgestellten, verschlossenen hölzernen Geschirrkammer ist als umschlossener Raum im 
Sinne des 5. 243 Nr. 2 anzusehen, Erk. 8. April 1886 (E. Crim. XIV. 227). 
Illing-Kautz, Handöuch I. 7. Aufl. 40
	        
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