Abschnitt V. Armenwesen. Tarif der Armenpflegekosten. 397
der Kosten der Verpflegung solcher Personen, welche das Alter von 14 Jahren
noch nicht erreicht haben!) oder nicht vollständig arbeitsunfähig sind.
6. Die gegenwärtigen Bestimmungen?), deren Revision vorbehalten bleibt,
treten mit dem 1. Sept. d. J. in Kraft; mit demselben Tage tritt der Tarif
vom 21. Aug. 1871 nebst der Bekanntmachung vom 3. Juli 1872 außer Geltung.
Der Minister des Innern.
Res. 29. Juni 1880 (M. Bl. S. 168), betr. die Einziehung der Kosten für die
in der Berliner Charité ausgenommenen Kranken.
§. 42 II. 19 A. L. R. Die vom Staate ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigten Armen= und andere Versorgungsanstalten haben die Rechte mora-
lischer Personen.
§. 43. Ihr Vermögen hat die Rechte der Kirchengüter.
Ueber das Oberaufsichtsrecht des Staates hinsichtlich derselben vergl. 88. 32
bis 41 A. L. R. und Res. 14. Dez. 1841 (M. Bl. 1842 S. 8).
Die Regierungen sind antorisirt, an Handwerker und Künstler (auch wenn sie
nicht Preußen sind, sondern einem anderen Staate des Deutschen Reichs angehören),
Res. 19. Mai 1871 (M. Bl. S. 176) eine Prämie von 50 Thaler zu zahlen, wenn
dieselben einen Taubstummen (gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts)
in einer Kunst oder in einem Handwerk so weit ausbilden, daß er sich in seinem
Fache selbständig seinen Lebensunterhalt zu verschaffen vermag. Voraussetzung ist
hierbei, daß der Lehrling völlig taubstumm ist (was durch das Attest eines Medizinal-
beamten dargethan werden muß), und daß der betreffende Meister den Taubstummen
als Lehrling zu sich nimmt, für seinen Unterhalt sowie für die Beschaffung des nöthigen
Arbeitsmaterials sorgt und sich weder für das Arbeitsmaterial eine Entschädigung
zahlen läßt, noch ein Lehrgeld stipulirt. Auf die Unterweisung in rein mechanischen
Arbeiten (Nähen, Stricken, Cigarrendrehen, Seidewickeln 2c. 2c.) und in solchen Be-
schäftigungen, welche einen dauernden und regelmäßigen Erwerb nicht sichern (z. B.
Fertigen von Damenputz) findet diese Bestimmung nicht Anwendung; wohl aber sfind
zur Theilnahme an den Prämien für die Ausbildung von Taubstummen auch Frauen
und Jungfrauen berechtigt, welche den selbständigen Betrieb des Gewerbes als Damen-
schneiderinnen angezeigt haben. Verwandte, welche zur Alimentation von Taub-
stummen nach §ss. 14 —46 II. 3 A. L. R. verpflichtet sind, haben keinen Anspruch
auf die Prämie. Der Nachweis der Auebildung wird durch Atteste der Kommnnal=
oder Polizeibehörden oder durch Bescheinigungen glaubwürdiger Sachverständiger (bei
Innungen durch Ablegung der Gesellenprüfung) geführt, Res. 5. Nov. 1853 (M. Bl.
S. 269) und vom 2. April 1870 (M. Bl. S. 119). An Stelle der obengedachten
Bescheinigung eines Medizinalbeamten reicht für Lehrlinge, welche vor ihrem Eintritt
!) Der Tarif findet auf Kinder unter 14 Jahren keine Anwendung. Die Kosten
für dieselben können in ihrer Höhe nur nach richterlichem Ermessen auf Grund allge-
meiner Erfahrungen festgestellt werden, unter Berücksichtigung der Vorschrift in §. 30
Reichsges. 6. Juni 1870, daß für allgemeine Verwaltungskosten ein Erstattungs-
anspruch nicht stattfindet, Erk. 23. Okt. und 6. Nov. 1880 (W. XII. 83— 86). Sie
können unter Umständen auf Höhe des mit dem Pfleger des Kindes verabredeten
Abkommens liquidirt werden, wenn der Betrag für sachgemäß anzuerkennen ist, Erk.
22. März 1884 (W. XVI. 136).
Wenn die Pauschsätze des Tarifs gemäß Nr. 5 desselben nicht Anwendung finden,
so ist gemäß §. 30 des Reichsges. dem vorläufig unterstützenden Armenverbaude der
wirkliche Aufwand in den Grenzen des Nothwendigen zu gewähren, so na-
mentlich auch bei neugeborenen Kindern, Erk. 13. Febr. 1874 (W. V. 91)
:) Der Tarif 21. Aug. 1871 hat die Begräbnißkosten nicht pauschalisirt; die
Abmessung dieser Kosten unterliegt also der freien Beurtheilung der in Armensachen
zuständigen entscheidenden Behörden, da das Res. 15. Juli 1863, welches ein Maximum
von 3 Thalern für Begräbnißkosten festsetzte, nicht die Bedeutung einer bindenden
Norm im Sinne des §. 30 Ges. 8. März 1871 hat.